Anspruch auf Herausgabe der Jahresabrechnungen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Ich haben meine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz notariell veräußert.
Besitzeinweisung und Eintritt des neuen Eigentümers in die Rechte und Pflichten nach WEG erfolgte ab 01.01.2019 (lt. notariellem Kaufvertrag).
Auflassung wurde erklärt, jedoch die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch steht noch aus.
Die Jahresabrechnungen mit den Mietern für 2017 und 2018 sind noch offen, diese obligen mir als "Alteigentümer". Diese würde ich gerne durchführen. Hausgelder sind keine offen.
Die jeweiligen Hausverwaltungen verweigern mir die Herausgabe der Jahresabrechnungen mit dem Hinweis, sie dürften diese nur dem Käufer "neune Eigentümer" übersenden. Mein Hinweis, dass ich derzeit ja noch Eigentümer bin, blieb ohne Antwort.
Kann ich und auf welcher Grundlage könnte ich die Herausgabe der Unterlagen anfordern?
Mit freundlichen Grüßen
K. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Das Recht als Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft zu verlangen, besteht solange Sie im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Eine kaufvertragliche Regelung ändert hieran nichts, zumal die Hausverwaltung nicht Vertragspartei fes Kaufvertrages ist.
Der Anspruch des Wohnungsegentümers ergibt sich aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag und bezieht sich auf sämtliche Verwaltungsunterlagen.
Gleichermaßen ergibt sich ein Anspruch aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung.
Zur Vermeidunng einer gerichtlichen Durchsetzung könnten Sie mit einer Vollmacht des Käufers die Jahresrechnungen anfordern.
Sollte dies nicht in Betracht kommen, ist die Hausverwaltung mit kurzer Fristsetzung zur Herausgabe aufzufordern.
Ich hoffe ich konnte Ihren einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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