Angehörigen-Entlastungsgesetz ab 01.01.2020
Fragestellung
Ich Zusammenhang mit dem obigen Gesetz habe ich folgende Fragen:
1.) Hat der Bundesrat dem Gesetz schon zugestimmt?
2.) Wird nach dem neuen Gesetz noch das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten geprüft oder spielt dies dann keine Rolle mehr?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Der Bundesrat hat erst in seiner Sitzung am 11.10.2019 entschieden Stellung, zu dem vom Bundeskabinett am 14.8.2019 beschlossenen Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe, zu nehmen, vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0301-0400/0395-19.html
Die beteiligten Ausschüsse haben dem Bundesrat empfohlen, eine umfangreiche kritische Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben. Es wird unter anderem eine Überarbeitung der Kostenschätzung und eine finanzielle Kompensation der Mehrbelastung der Länder und Kommunen gefordert. Die weiteren Einzelempfehlun-
gen sollen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs und einer praktikablen Umsetzung noch besser Rechnung tragen.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung dazu und reicht dann beide Dokumente in den Bundestag nach.
Es ist ein Zustimmungsgesetz. Wie die endgültige Fassung aussehen wird bleibt abzuwarten, denn auch der Bundesrat muss der Neuregelung zustimmen.
2.
Das steht also noch nicht fest, aber nach dem bisherigen Entwurf der Bundesregierung gilt folgendes:
Für Angehörige, die weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen, soll eine Entlastung kommen.
Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll gelten:
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden.
Das soll in § 94 Abs. 1a SGB XII stehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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