Angegebene aber nicht vorhandene Leistung eines Urlaubshotels
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen,
ich beziehe mich in meiner Anfrage auf eine Individualreise nach Gran Canaria in der Zeit vom 2. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020. Die Flüge nach Las Palmas wurden individuell über das Internet gebucht.
Das Hotel: GLORIA PALACE THALASSO Hotel in San Agustin haben wir über das Portal BOOKING.COM gebucht. Ein wesentlicher Grund, dieses Hotel zu buchen, bestand darin, dass wir gern die auf der Internetseite des Hotels angegebenen Möglichkeiten die unter dem Begriff „ THALASSO „ angegeben sind, gern nutzen wollten ( wellness, Massagen, Fitness…. Etc ).
Beim Eintreffen des Hotels wurde uns das Zimmer zugewiesen (Meerblick), alles wunderbar, bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kritik.
Als sie am Folgetag nach dem Zugang zu dem Thalasso – Bereich fragten, wurde uns erklärt, dass sich dieser Bereich bereits seit Mai 2019 in der Renovierung befände. Eine Nutzung dieses Bereichs sei also mithin nicht möglich. Wir haben dennoch nicht weiter insistiert um gegebenenfalls eine Kompensation des bereits gezahlten Preises zu erhalten.
Für uns bedeutete dies jedoch eine erhebliche Verschlechterung unserer geplanten Urlaubsaktivitäten.
An die Damen und Herren Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen stellen sich uns nunmehr folgende Fragen:
1. besteht aufgrund des geschilderten Sachverhaltes überhaupt Möglichkeiten eine Teilkompensation des gezahlten Preises (1680 €) ?
2. Gibt es eine Möglichkeit im Vorwege einer eventuellen Klage möglicherweise eine Schiedsstelle anzurufen um die Dinge kostenneutral zu regeln ?
3. Inwieweit sehen Sie Möglichkeiten einer Klage ( bei einer juristischen Auseinandersetzung und dem Sitz des Beklagten im Ausland besteht nach meiner laienhaften Vorstellung ein erhebliches Kostenrisiko… ).
4. Für mich ist überhaupt die Frage: wer wäre denn hier der Beklagte, ist das Hotel, und ist es möglicherweise das Portal BOOKING.COM. ?
Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist es im übrigen für mich kurios, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Internetseite des Hotels nach wie vor ausführlich mit den Produkten rund um „ THALASSO „ beworben wird !
Selbst auf dem Zimmer liegen noch Infobroschüren mit dem Thema „ THALASSO „ !
Wir (meine Frau und ich ) fühlen uns getäuscht und bitten um sachkundigen Rat, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden kann. Ich weise ausführlich darauf hin, man möge mir konkret mitteilen ob unter dem Aspekt „ Kostenrisiko „ und vor dem Hintergrund einer relativ geringen Rückerstattung eine weitere Verfolgung der Angelegenheit überhaupt Sinn macht.
Den geschilderten Sachverhalt habe ich durch beigefügte Dokumente noch einmal belegt.
Ich danke für fachkundigen Rat
beste Grüße aus Seevetal bei Hamburg
E. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zum besseren Verständnis beginne ich mit Ihrer 4. Frage, nämlich dem Vertragspartner.
Da Sie selber die Einzelleistungen der Reise gebucht haben (Flug, Unterkunft), liegt kein Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB vor, bei dem Sie einen Veranstalter als Vertragspartner hätten, der regelmäßig in Deutschland sitzt und wobei auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht anwendbar wäre.
Sie haben vielmehr mit dem Hotel in Spanien einen Beherbergungsvertrag geschlossen, der sich nach spanischem Recht richtet.
Booking.com ist nicht Ihr Vertragspartner im Hinblick auf die seitens des Hotels zu erbringenden Leistungen und kann von daher auch nicht für etwaige Mängel des Hotels verantwortloich gemacht werden.
Sie haben also nur Ansprüche gegen das Hotel, die am Sitz des Hotels nach spanischem Recht geltend gemacht werden müssen.
Auf dieser Basis beantworten sich auch Ihre anderen Fragen.
Nach deutschem Recht liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zu einem Minderungsrecht führt. Im Grundsatz ist das auch im spanischen Zivilrecht so verankert.
Ausgehend von der Frankfurter Tabelle liegen die von GE.ten zugesprochenen Minderungsbebträgen bei Fehlen eines zugesicherten Wellnessbereiches zwischen 20 und 40 %.
Diese Richtwerte, die für Pauschalreisen gelten, können zumindest als Anhaltspunkt herangezogen werden.
Ob das spanische Recht kostenfreie Schiedsverfahren bietet, ist mir nicht bekannt.
Falls Sie Ihre Ansprüche gegen das Hotel geltend machen wollen, sollten Sie auf die Unterstützung eines deutschen oder zumindest deutschsprachigen Anwaltes vor Ort zugreifen, denn ohne genaue Kenntnis des spanischen Zivil- und Prozessrechtes ist das Vorgehen ansonsten ziemlich aussichtslos.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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