Angaben in Steuererklaerung nach Umzug von DE in die USA Ausland
Fragestellung
Wir sind im April 2014 in die USA gezogen, da mein Arbeitgeber mit temporaer ins Ausland entsendet. Von Januar 2014-April 2014 habe ich ein Gehalt in DE erhalten (von meinem deutschen Arbeitgeber), von Mai 2014-Dezember habe ich ein Gehalt in den USA erhalten (von meinem US Arbeitgeber).
Für das Jahr 2014 habe ich bereits eine Steuererklaerung in den USA abgegeben. Da ich in 2014 aber noch in DE Gehalt bezogen habe, muss ich in DE eine Steuererklaerung abgeben.
Meine Frage ist nun: Bei der Ansetzung von Werbungskosten, Kindergartenbetreuung, Kosten für zusätzliche Kranken/Rentenversicherung, etc: kann ich Aufwaende, die ich nach dem Umzug ins Ausland hatte, gelten machen?
Ein Beispiel:
Von Mai 2014 - Dezember 2014 pendelte ich jeden Tag ca. 60km mit einem privaten Auto von der Wohnung zur Arbeitsstaette (Entfernungspauschale). Von April 2014-Dezember 2014 bezahle ich freiwillig in die deutsche Rentenversicherung, da ich meine Sozialabgaben per Sozialversicherungsabkommen DE/USA101 in DE bezahle. Von August 2014-Dezember 2014 ging meine Tochter in den USA in einen privaten Kindergarten (Kinderbetreuungskosten). Kann ich diese Aufwaende ansetzen, obwohl nur bis April 2014 Gehalt in DE bezogen wurde?
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Hallo!
Soweit Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in D wählen, sind zumindest bei dem sog. Progressionsvorbehalt die Ausgaben in den USA von den Einnahmen in fen USA abzugsfähig.
Gerne mehr am Montag.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Online Steuerberater
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Wie bereist kurz beschrieben, können Sie Ihre Werbungskosten, welche mit der Tätigkeit in den USA zusammenhängen, von den USA Einnahmen abziehen, so dass nur der saldo aus Einnahmen abzüglich der Werbungskosten im Rahmen des Progressionsvorbehalts berückischtigt werden. Da in Deutschland Kinderbetreuungskosten steuerlich begünstigt sind und keine Einschränkungen im Hinblick auf den Ort (z.B. Ausland) bestehen, sind diese steuerlich abzugsfähig. Erforderlich ist der Nachweis der Zahlung (am besten per Bank).
Wenn Sie Ihre Kranken- und Rentenversicherung in Deutschland zahlen, sind diese auch hier abzugsfähig.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Onlinesteuerberater