Anfrage zur Gesetzgebung des Abstandes von Luftwärmepumpen zur Grundstücksgrenze
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
folgender Sachverhalt liegt bei uns vor:
auf dem benachbarten Grundstück, welches sich noch in der Bauphase befindet, wurde eine Luftwärepumpe aufgestellt und gleichzeitig in Betrieb genommen. Diese Anlage hat folgende Abmaße: Höhe – 1,60 m Breite – 90 cm – Tiefe – 90 cm und wurde in einem Abstand von 1,40 m zu unserer Grundstücksgrenze aufgestellt. (Fotos siehe Anhang)
Beim Recherchieren im Internet haben wir mehrere Gerichtsurteile gefunden, aus den ganz klar hervorgeht, dass der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 3 m betragen muss. Gibt es hier Bundeslandspezifische Unterschiede, die Bauverordnung betreffend? Wie ist hier die Rechtsprechung in Sachsen?
Mit freundlichen Grüßen
Fam. E.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, diese Urteile habe ich auch gefunden, zum Beispiel Entscheidung des OLG Nürnberg, Az. 14 U 2612/15, wobei es aber auch andere Urteile gibt, wie etwa das OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17, so dass der Bundesgerichtshof das in Kürze zu klären haben wird, aber die wohl herrschende Rechtsprechung diejenige ist, die sie gefunden haben mit dem 3 m Abstand.
Für Sachsen selbst habe ich nichts finden können zu meinem Bedauern, aber längst nicht alle Urteile werden veröffentlicht.
Das ist aber nicht weiter tragisch, da in Sachsen praktisch das gleiche wie in allen anderen Bundesländern gilt.
Art. 6 Absatz (5) S. 1der bayerischen Landesbauordnung bestimmt: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m.“
§ 6 Absatz (5) Satz 1 der sächsischen Landesbauordnung bestimmt: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.“
Rechtssicherheit wird man jedenfalls dann haben, wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat. Allerdings hat das OLG München im Vergleich zum Fall des OLG Nürnberg nur anders entschieden, weil die Luftwärmepumpe eingehaust war, was hier bei Ihnen nicht der Fall ist, also dort bei Ihrem Nachbarn offensteht. Das spricht dann für den Umstand, dass Wirkungen von der Anlage wie von Gebäuden ausgehen (diese Regelungen findet sich in allen Landesbauordnungen) und deshalb der 3 m Abstand gilt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
M.E.
ich antworte Ihnen noch heute Abend, war leider auf der Rückreise und bin in einen Stau geraten. Sie müssten nur die deadline bis heute 20:00 Uhr zum Beispiel verlängern, dann kann ich Ihnen hier antworten, vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
ich bin eine Betroffene (auch gesundheitlich) des von Ihnen benannten Urteils vom OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 3 U 3538/17. Wir sind Mieter des Hauses, welches von der Luftwärmepumpe des Nachbarn stark beeinträchtigt wird.
Das Urteil des OLG München strotzt nur so von rechtsfehlerhaften Ausführungen und unkorrekten Angaben. Dass hier ein „Freundschaftsdienst“ dem Anwalt der Beklagten gegenüber geleistet wurde, ließ sich am Verhalten zwischen Richtern und Anwalt während der Gerichtsverhandlung und später aus dem Urteil nicht verheimlichen.
Die LWP steht bei uns 1,80 m von der Grundstückgrenze, sowie 7 m von den Terrassen und dem Wohnzimmer entfernt. Der Schall fängt sich zudem in einem einspringenden Fassadeneck vor unseren Schlafzimmern (11 m).
Wir machten den Architekten bereits vor Baubeginn auf den ungünstig geplanten Standort aufmerksam. Die LWP wurde dennoch dort aufgestellt, ohne die herstellerseits vorgeschriebenen Maßnahmen zur Unterbindung der Schallübertragung zu berücksichtigen. Es folgten weitere fruchtlose Gespräche und Angebote zur Umsetzung der LWP durch finanzielle Beteiligung unsererseits. Außer endloser Lügen geschah nicht viel, bis auf die Errichtung des Holzschuppens um die LWP herum. Erst acht Monate und etliche Anwaltsschreiben später veranlasste der Architekt der Nachbarn im Hochsommer(!) ein Lärmgutachten. Natürlich nicht unter Einbeziehung der üblichen lärmintensiven An- und Abtauphasen. Ebenso war die Erstellung des Gutachtens ein erneutes Schauspiel sonders Gleichen. Da wir uns in einem Dorfgebiet befinden, konnte das Gutachten entsprechend wohlwollend den Beklagten gegenüber, ausgelegt werden.
Betrachtet man andere Urteile, ist ein Lärmgutachten gar nicht nötig. Die LWP ist durch ihre Leitungen mit dem Gebäude verbunden, wodurch das Haus erst funktionstüchtig wird. Allein diese Tatsache genügt, um die LWP als „andere Anlage“ einzuordnen, da von ihr Geräuschemissionen ausgehen, wie von einem Gebäude. Hier wären alle Voraussetzungen erfüllt, um eine Versetzung aus der Abstandfläche zu erwirken.
Die im Urteil hanebüchene Begründung, dass die LWP nur deshalb innerhalb der Abstandsfläche stehen bleiben darf, weil sie eingehaust ist, öffnet jedem rücksichtslosen Bauherren Tür und Tor. Jeder Idiot kann nun seine LWP irgendwohin stellen und Monate später ein paar Holzbretter (bitte bloß nicht fachmännisch - dann müsste die LWP nämlich weg) drumherum bauen. Mit Baurecht hat dies nichts zu tun. Dem Schutz des Nachbarn vor Lärm wird mitnichten Genüge getan.
Im Garten halten wir uns so gut wie gar nicht mehr auf und auch in der Wohnung sind wir dem ständigen Geräusch der LWP Tag und Nacht ausgesetzt. Unsere gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind, seit Inbetriebnahme der LWP, massiv und ärztlich dokumentiert.
In unserem Fall wird es keine Entscheidung des BGH geben, da unser Vermieter nicht weiter kämpfen wollte.
Ich hoffe, dass in naher Zukunft das Betreiben dieser gesundheitsgefährdenden LWP massiv reglementiert wird. Es müssen umgehend gesetzliche Vorschriften, auch für die bereits installierten LWP, verfasst werden. Der Abstand zum Nachbargrundstück (z. Bsp. gemäß LfU) muss vergrößert werden. Die Überarbeitung der TA-Lärm, einschließlich der Reduzierung der db (A) Werte unter Einbeziehung der tieffrequenten Geräusche, ist dringend erforderlich, sowie eine absolute Nachtruhe usw..
So, wie es jetzt ist, darf es nicht weiter gehen!!!
Mit freundlichen Grüßen
Annette B.
Anmerkung zu den Fotos:
der kleine Zaun steht nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern etliche cm in unserem Grundstück
Bild 20150421_143407 zeigt das einspringende Fassadeneck vor den Schlafzimmern. Der Abstand zwischen LWP und Schlafzimmer beträgt 11 m. Vor dem Schlafzimmer befindet sich eine Terrasse, ebenso im vorderen Bildbereich im Anschluss an das Wohnzimmer.
Man erkennt im pdf sicherlich, dass die Grundstücke nicht klein sind und ein anderer Platz für die LWP ohne Weiteres hätte gefunden werden können.
Die sogenannte Einhausung wird als Abstellschuppen zweckentfremdet, ohne zu berücksichtigen, dass die sich darin und außen befindlichen Gegenstände wiederum Geräusche verursachen können.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gerne kann mir die Rechtslage zur Sachlage nochmals intensiver ansehen als bisher, wobei die Recherche, die langwierig war, wie gesagt nur die Ihnen aufgezeigten Urteile zu Tage gefördert hat.
Es gibt ja durchaus Rechtsprechung, die auf Ihrer Seite ist und ggf. besteht ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten.
Ich habe Ihnen vor diesem Hintergrund ein Folgeangebot hier erstellt.
vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt