An die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich bin selbst Unternehmer und habe im Nebenfach Recht an einer deutschen Hochschule studiert.
Ich plane die Erstellung eines entgeltlich erwerbbaren Videokurses, in dem ich in verschiedenen Modulen den Weg weg von einer Anstellung und hinzu einer erfolgreichen Selbstständigkeit erläutere.
Neben Modulen, in denen ich über das Unternehmer-Mindset, dem Selbstbewusstsein, der Selbständigkeit, den Finanzen, dem Marketing, dem Vertrieb, der Projektakquirieren und den Arbeitsmitteln referiere, soll es auch je ein Modul zu allgemeinen steuerlichen und rechtlichen Aspekten geben.
Im Modul Steuern will ich auf die an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer, die unter gewissen Aspekten geltend machbaren Vorsteuerabzug, die Kontierung von geringwirtschaftlichem Wirtschaftsgut, die Behandlung von Anlagegut sowie Unterschiede zwischen einer Bilanz und Einnahmeüberschussrechnung eingehen.
Im Modul Recht will ich sehr gerne auf allgemeine Aspekte einer Vertragsschließung, den Widerruf, den Wettbewerb, die Produkthaftung, die Gewährleistung sowie über Fallstricke in der DSGVO, dem Telemediengesetzt (TMG) und Signaturgesetz (SigG) berichten.
Der Videokurs wird in Deutschland in deutscher Sprache produziert und über das Internet vertrieben. Ich kann jedoch nicht ausschließen, dass der Videokurs von einem deutschsprachigen Kunden in der Schweiz, Österreich oder einem anderen Land innerhalb der europäischen Union erworben wird.
Ich werde sowohl schriftlich als auch mündlich darauf aufmerksam machen, dass der Videokurs lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt des Videokurses kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf eine spezifische Situation meiner Kunden eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Mir geht es nun um die Befugnis ein derartiges Informationsangebot in Form eines Videokurses mit Modulen zu Steuern und Recht zu schaffen.
Ich habe mich hierzu in das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eingelesen und bin auf den Begriff der Rechtsdienstleistung gestoßen. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG heißt es "Rechtsdienstleistung ist nicht: [...] die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien".
Ist der von mir beschriebene Videokurs den "Medien" im § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG zuzuschreiben?
Spricht aus Ihrer Sicht etwas rechtlich gegen die Behandlung von rechtlichen Themen mit informativem Charakter in dem von mir beschriebenen Videokurs in den Modulen Steuern und Recht?
Wie oben beschrieben, kann ich nicht ausschließen, dass der Videokurs von einem Kunden aus einem EU-Ausland erworben wird, obwohl sich die im Videokurs besprochenen Themen an der Rechtslage und den Angeboten in der Bundesrepublik Deutschland orientieren. Sind Ihnen hier irgendwelche Einschränkungen bezüglich der Schaffung eines Informationsangebots in einem digitalen Produkt zu Steuer und Rechtsthemen bekannt?
Über eine Stellungnahme Ihrerseits freue ich mich. Haben Sie vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
M. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie haben schon korrekt gesehen, dass zunächst die Frage diskutiert werden muss, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um Rechtsdienstleistungen handelt. Dabei sind insbesondere die ersten beiden Absätze in § 2 RDG ausschlaggebend, in denen die Rechtsdienstleistungen definiert sind. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass auf den Einzelfall abgestellte Beratung und Vertretung als Rechtsdienstleistung definiert wird und auch Inkassotätigkeiten. Letzteres dürfte bei Ihnen entfallen.
Werden daher in der Regel an die Allgemeinheit Schulungen gerichtet, so dürften diese zunächst nicht unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallen.
Hier handelt es sich bei den von Ihnen dargestellten Videos um die Darstellung von Unterrichtsstoff, der letztlich eine abstrakte Regelung bzw. Rechtsmaterie darstellt.
Vermeiden müssen Sie jedoch in jedem Fall eine Einzelberatung, zum Beispiel auch bei Stellung von Nachfragen, die allerdings bei Ihrer Vorgehensweise bei monologisierenden kursierenden Videos wohl eher nicht infrage kommt.
Erlaubt sind außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes fallen Tätigkeiten, die sich im Auffinden und der Wiedergabe von Lektüre oder der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, zum Beispiel auch die Aufklärung über rechtliche Hintergründe, so wie Sie dies in ihren Videos planen.
Dabei muss allerdings immer beachtet werden, dass eine abstrakte und allgemeine Darstellung und keine Einzelfallberatung erfolgt.
Ob es sich bei den Videos bei um eine Wiedergabe in Medien handelt, dürfte gegebenenfalls noch zu hinterfragen sein, muss allerdings nicht für die Zulässigkeit ausschlaggebend sein. Mit Medien sind in der Regel wohl hier auch die regelmäßigen und üblichen Medien wie Zeitungen oder Rundfunk und Fernsehen gemeint, meines Erachtens können dies allerdings auch durchaus käuflich zu erwerbende Videos sein.
So sind beispielsweise allgemein berichtenden Medien, auch mit Schulbeispielen, keine Rechtsdienstleistung. Das gleiche gilt für die Fälle in der juristischen Lehrtätigkeit. Allgemeine Rechtsauskünfte an interessierte Einzelpersonen sind zulässig, solange keine Tatsachenprüfung durchgeführt wird.
So sind beispielsweise auch allgemeine Diskussionen zu Rechtsfällen im Internet Chatrooms grundsätzlich zulässig.
Hierzu ein Beispiel:
Betreibt ein Unternehmensberater eine Website oder einen Blog zur Kundengewinnung und Kompetenzdarstellung, so könnte er sich dort zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragswesen äußern. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG ist die Erörterung von Rechtsfragen in den Medien ausdrücklich ausgenommen vom Begriff der Rechtsdienstleistung. Gemäß § 1 Abs. 1 TMG fallen unter den Begriff Telemedien elektronische Informations- und Kommunikationsdienste aller Art, somit auch Internetseiten und Blogs. Diese sind als Telemedien somit erlaubnisfrei.
Insofern dürfte dies auch ohne weiteres durchaus auch auf Videos bezogen sein.
Soweit europarechtliche Normen betroffen sein können, kann ich Ihnen leider nicht weiter behilflich sein.
Ich gehe allerdings davon aus, sofern das Video im deutschsprachigen Raum erworben wird und auch für diesen vorgesehen ist, dass grundsätzlich eher keine Probleme bestehen. Dies kann ich Ihnen allerdings nicht garantieren.
Beachten Sie bitte auch, dass ich den Inhalt der Videos et cetera nicht kenne und mich daher lediglich an Ihren Darstellungen grob orientiert habe. Im Einzelfall und im konkreten Video kann daher durchaus eine andere rechtliche Beurteilung möglich sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis dahin trotzdem hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung, die ich sehr hilfreich finde. Eine Rückfrage habe ich dennoch:
Verstehe ich richtig, dass der nachfolgende Hinweis von mir nicht auf der Website bzw. im Videokurs angebracht werden muss, wenngleich er sicher sachdienlich ist?
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Vielen Dank,
M. M.
ich bin Ihnen noch meine Antwort auf ihre Rückfrage schuldig.
Letztlich kommt es auf den Inhalt an, wie bereits dargestellt, ein Hinweis kann letztlich nur eine Feststellung bzw. eine Klarstellung sein. Sofern sich der Inhalt des Videokurses dann auch an diesem Hinweis orientiert, dürfte dieser auch soweit in Ordnung sein.
Er untermauert allerdings Ihr Vorhaben, lediglich eine allgemeine und nicht einzelfallbezogene Beratung zu leisten.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt