Amtsarzt Verbeamtung – Bürojob – chronische Hepatitis B Trägerin
Fragestellung
Als Kind (Zeitpunkt, Infizierungsweg unbekannt) bin ich mit der Hepatitis B kontaminiert worden, die vor circa 10 Jahre entdeckt wurde und bislang immer symtomlos mit einer sehr niedrigen Viruslast gelaufen ist. Leber und sonstige Blutwerte alles prima.
Ist diese Krankheit bei dem Amtsarzt zu erwähnen? Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sachbearbeiterin Bund (43 Jahre alt)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Nur wenn konkret die Gefahr besteht, dass die Erkrankung ernsthafte Auswirkungen auf Dritte im Beamtenverhältnis haben kann (z. B. Ansteckung von Kollegen oder Kunden mit Viren), muss der Beamte deshalb hierauf hinweisen.
Bei medizinischen Berufen oder bei Labortätigkeiten wäre das etwa der Fall und notwendig.
Das würde ich mit Ihrem Haus- beziehungsweise Facharzt erst einmal abklären. Dieser kann ja dann auch im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht auf Ihre besondere Problematik eingehen. Nach Ihrer Schilderung nehme ich aber im Rahmen einer ersten Einschätzung nicht an, dass Sie das melden müssen, es sei denn, Sie sind wie gesagt in einem Bereich als Beamtin tätig, der einen erhöhten Kundenkontakt hat.
Ansonsten müssen Sie dieses also nicht gegenüber dem Amtsarzt/Dienstherr offenbaren.
Im Hinblick darauf dürfen Sie dieses also in der Regel verschweigen, wenn Ihr Beruf das aufgrund seiner Eigenart nicht erfordert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Beamtenrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für die schnelle, kompetente Antwort- immer wieder gerne! VG
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Da ich nur in der Überschrift erwähnt habe, möchte ich mich versichern, dass ich die Frage verständlich gestellt habe – es handelt sich um die Offenbarung beim Amtsarzt im Rahmen der ersten Übernahme im Beamtenstatus. Bleibt Ihre Antwort bestehen?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Antwort gilt in der Tat für die erste Anstellung an sich und für die Zeit danach.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt