Allgemeine Rechtsfrage Vertragsrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Im Jahr 2003 hat unsere Bauträgergesellschaft ein Gebäude in Dingolfing errichtet und in Teileigentum verkauft. Mit einem der Käufer wurde ein spezieller Vertrag (anders als mit allen anderen Käufern) vereinbart. In diesem speziellen Vertrag haben wir als Privatleute den Schuldbeitritt beurkundet.
Genauer Wortlaut: „Frau Melanie W. und Herr G. W. treten hiermit im Wege des Schuldbeitritts sämtliche in dieser Urkunde vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen als weitere Schuldner bei.“
In diesem Kaufvertrag ist zugleich der Umgang mit Mängeln am Gebäude für diesen Käufer geregelt. (ebenfalls anders als bei allen anderen Käufern).
Genauer Wortlaut: „ Sollte keine Einigung erzielt werden, ob ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vorliegt bzw. hinsichtlich des Umfangs eines Mangels oder einer ausstehenden Leistung, so gilt die obige Regelung – Bestellung und Entscheidung eines Schiedsgutachters – entsprechend.“
Nach Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, 3 Tage vor Gewährleistungsfristablauf, entgegen des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, hat dieser Käufer gegen uns Klage zum Vorschuss einer Mängelbeseitigung eingereicht.
Wir haben bereits einen Anwalt eingeschaltet, der uns vor Gericht vertritt, wollen jedoch auf diesem Wege eine 2. Meinung einholen.
Für uns stellt sich die Frage, ob der Käufer das Recht hat uns privat zu verklagen, obwohl in seinem Vertrag für den Umgang mit Mängeln am Gebäude ein Schiedsgutachten vereinbart worden ist.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrten Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Das Gericht wird sicherlich auf Ihren Vortrag hin die Zulässigkeit, insbesondere das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers des beantragten Beweissicherungsverfahren prüfen.
2. Nach der BGH Rechtsprechnung - BGH NJW 1992, 433 - 435 - sind Schiedsklausel in der Regel unwirksam, wenn diese ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ausschließt.
Denn auch wenn es sich hier nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da diese Regelung nur hier und nicht in anderen Verträgen erfolgte, ist ein Schiedsgutachtenverfahren nicht gleichwertig mit einem Beweissicherungsverfahren.
3. So hat auch das OLG Köln · Beschluss vom 24. April 2008 · Az. 15 W 15/08 eine erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und ein Beweissicherungsverfahren trotz Schiedsklausel für zulässig erachtet.
4. Soweit der Antragssteller hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit die angeführten Entscheidung vorbringt, gehe ich davon aus, dass dem Antrag des Käufers entsprochen wird und ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wird.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachtricht geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen trotzdem weiter helfen konnte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Wenn die Eigentümergemeinschaft die Rechte des Eigentümers auf Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigtentum durch Beschluss an sich gezogen hat, ist nur noch diese klagebefugt, nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer.
Im weiteren dürfte die Klage auf Vorschussleistung des einzelnen Eigentümers unwirksam sein, da zur konkreten Mängelbeseitigung nicht der Eigentümer, sondern die Gemeinschaft befugt ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt