Absetzbarkeit der Einbauküche bei vermieter Wochnung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig
wir haben eine Wohnung vermietet mit einer Einbauküche. Die Einbauküche müssen wir erneuern. So viel ich weiss kann ich die Kosten dafür als Erhaltungsaufwendung absetzen.
Die Küche hat einen Preis von ca 11500 €. Ich habe aber gehört dass nur ein Teil der zu erneuernden Küche absetzbar ist. (Z.B. Herd, Spüle und Kühlschrank)
Meine Frage ist jetzt. Welche Komponenten einer Einbauküche werden anerkannt und wie muss der Küchenhersteller die Rechnung stellen so dass ich möglichst viel absetzen kann,
Variante A: Pauschlpreis Küche
Variante B: Küche Komplett und darin die absetzbaren Komponenten separat angeben
Variante C: Zwei Rechnungen eine mit den absetzbaren Komponenten und eine mit den Rest
Vielen Dank im Voraus für Ihre HIlfe
mit freundlichen Grüßen
Albin Schwarzmüller
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Die Einbauküche ist kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist steuerlich nach Herd und Spüle einerseits und übrigen Küchenelementen andererseits.
- Spüle und Kochherd einer Einbauküche nebst Zubehör, Mischbatterie, Unterschrank usw. stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Werden diese erstmalig installiert, gehören die Anschaffungskosten grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben.
Werden Spüle und Herd aber ersetzt, sind die Aufwendungen - unabhängig von der Höhe - sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und somit in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar.
- Hingegen stellen die übrigen Küchenelemente, z.B. Möbelelemente, Kühlschrank, Dunstabzugshaube, selbstständige Wirtschaftsgüter dar.
Der Bundesfinanzhof hatte vor 25 Jahren die Auffassung vertreten, dass die einzelnen Möbelteile eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, die nach einem Ausbau für sich an anderer Stelle verwendbar sind. Folglich werden die Einzelelemente separat über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben; sind die Anschaffungskosten der Teilelemente weniger als 410 Euro, können diese in voller Höhe abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 13.3.1990, IX R 104/85).
Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein in Abweichung zum BFH-Urteil entschieden, dass die einzelnen Einbaumöbel und die Arbeitsplatte einer Einbauküche als Gesamtheit zu sehen sind. Sie seien nicht für sich allein nutzbar, sondern treten als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Sie seien zwar trennbar, aber den einzelnen Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhanges keine Funktion innerhalb der vermieteten Wohnung zu (FG Schleswig-Holstein vom 28.1.2015, 2 K 101/13).
Das bedeutet, dass die Einbaumöbel inklusive der Arbeitsplatte insgesamt und einheitlich abzuschreiben sind.
Unstreitig sind hier die Elektrogeräte, z. B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube, diese sind separat abzuschreiben oder bei Anschaffungskosten von weniger als 410 Euro in voller Höhe sofort abgesetzt werden.
Gegen die Entscheidung ist Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtslage herzustellen. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen „IX R 14/15“ anhängig.
Bis es aber soweit ist, sollten Sie beim Kauf einer Einbauküche auf Folgendes achten:
In der Rechnung müssen die Einzelteile gesondert mit den jeweiligen Preisen aufgelistet sein, z. B. Hängeschränke, Unterbauschränke, Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Mikrowelle usw.
Machen Sie die Aufwendungen von jeweils unter 410 Euro in voller Höhe sofort als Werbungskosten geltend. Verweisen Sie im Streitfall auf das oben genannte BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 104/85.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Das Ergebnis kann ich aber erst nächstes Jahr erfahren
Vielen dank im Voraus für Ihre Unterstützung
Albin Schwarzmüller
ich habe Ihnen das besagte Urteil vom Bundesfinanzhof beigefügt. Hier steht geschrieben, dass Sie die Spüle und den Herd bei Ersatz als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind. Auch angeschaffte selbständige Wirtschaftsgüter mit einem Anschafffungskostenwert unter 410 EUR sind im Jahr der Anschaffung sofort abzugsfähig.
Sind diese Wirtschaftsgüter in Ihrer Rechnung detailliert ausgewiesen, können diese im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Einbauküche ohne E-Geräte ist über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig