Abschreibung einer geschenkten Wohnung, die vermietet wird
Fragestellung
Vor circa 15 Jahren bekam ich eine Wohnung geschenkt, die 1968 erbaut wurde. Diese Wohnung vermiete ich und mich interessiert, ob der Wertverlust der Wohnung abgeschrieben werden kann und wo diese Daten konkret in der Steuererklärung angegeben werden. Bisher wurde noch keine Abschreibung auf die Immobilie geltend gemacht.
a) Welches Abschreibungsverfahren kann ich (idealerweise) nutzen und
b) mit welchem Prozentsatz?
c) Wie ermittel ich den Wohnungswert, auf den sich die Abschreibung bezieht?
d) Was muss ich in welche Felder auf der Erklärung eintragen?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Im Rahmen einer Schenkung hat der Beschenkte den Anschaffungszeitpunkt sowie die Anschaffungskosten der Immobilie des Schenkers zu übernehmen. Man spricht hier auch von der so genannten Fußstapfentheorie. Das heißt, Sie hätten die (theoretischen) Abschreibungen in der Höhe und für die Dauer fortführen können, wie sie der Schenker hätte ansetzen können. Die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Immobilie beträgt 50 Jahre, die Abschreibung somit jährlich 2%. Ggfs. war die Nutzungsdauer im Jahr 1968 sogar noch kürzer oder aber der Schenker hat die Wohnung ggfs. auch nach damaligem Recht anders (schneller) abgeschrieben. Hier gab es nämlich in der Vergangenheit auch andere Abschreibungsmöglichkeiten. Da die Wohnung aber im Jahr 2018 50 Jahre alt geworden ist, wäre die Nutzungsdauer im Laufe des Jahres 2018 abgelaufen. Das hat dann zur Folge, dass Sie keine (bzw. für das Jahr 2018 nur noch geringe) Abschreibungen mehr geltend machen können. Das gilt auch dann, wenn Sie die Abschreibungen steuerlich bisher nie geltend gemacht haben.
Maßgebend für die Abschreibung sind die Anschaffungskosten der Gebäudesubstanz aus dem Jahr 1968 (ohne Grund und Boden). Diese wären von Ihnen zu ermitteln, was wahrscheinlich recht schwierig ist. Da es im Jahr 2018nur noch um ein Rumpfjahr geht und die Ermittlung der Anschaffungskosten von vor 50 Jahren recht aufwändig wäre, würde ich daher die Anschaffungskosten einfach schätzen und dann 2% geltend machen. Einutragen wäre dieser Wert dann in Zeile 33 der Anlage V. Hier müsste dann abgewartet werden, ob das Finanzamt diesen mehr oder weniger pauschalen Ansatz akzeptiert.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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