Abschiebung nach Tod des Lebenspartners
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Heck,
ein Freund mit Migrationshintergrund war von 2013 -2016 (04.07.2013 - 11.02.2016) in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese endete mit dem Tod des Partners am 11.02.2016.
Nun wurde ihm über das Kreisverwaltungsreferat sein 3jähriger Aufenthaltstitel entzogen und ihm gegen die Auflage einer Vollzeitbeschäftigung ein einjähriger Aufenthaltstitel erteilt.
Weiterhin wurde ihm nahegelegt, das bei Nichtaufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bzw. dem Nachgehen dergleichen bis zum Ende des einjährigen Aufenthaltstitels keine Verlängerung erfolgt und ihm dann die Abschiebung droht.
Meine Fragen wären:
Ist dieses Vorgehen konform zu den Regelungen bei Tod des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes?
Wie ist die beste Vorgehensweise in diesem Fall aus Ihrer Sicht?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen versuche ich Ihnen so ausführlich wie möglich zu antworten. Sollte ich einen für Sie wichtigen Punkt außer Acht gelassen haben, stellen Sie bitte eine Rückfrage.
Grundsätzlich muss ich Ihnen leider sagen, dass im Lebenspartnerschaftsgesetz sehr wenig über die Folgen der Aufhebung durch Tod eines Partners geregelt ist.
Grundsätzlich gibt es hier eigentlich nur die Regelung zum erbrecht, dies wird in dem von Ihnen geschilderten Fall leider sehr wenig weiterhelfen.
Die hier wichtigen Normen, finden sich im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).
Da wäre zunächst § 31 in Verbindung mit § 28 AufenthG zu betrachten. Hieraus ergibt sich, dass (obwohl die Partnerschaft noch keine drei vollen Jahre gedauert hat) die zuständige Behörde leider durchaus rechtmäßig handelt.
Leider sind zur genaueren Prüfung Ihrer Angelgenheit viele weitere Details zu berücksichtigen. So wäre zum Beispiel auch der Aufenthaltstitel genau in Augenschein zu nehmen, sowie die von Ihnen benannte Entscheidung.
Auch müsste man die vom Gesetzgeber benannte "besondere Härte" prüfen, wobei auch hierfür wieder viele Einzelfragen zu klären wären. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gibt es wie erwähnt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten für ein Jahr. Nach dieser Umwandlung des akzessorischen Aufenthaltsrechts wird über weiterebefristete Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinen Grundsätzen entschieden, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor, siehe § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
Für die weiteren Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis gilt damit § 8 AufenthG, der unter anderem die Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (insbesondere § 5 AufenthG) für anwendbar erklärt.
Die Verlängerung steht danach im Ermessen der Behörde.
Die weitere Verlängerung setzt damit für den Regelfall die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus. Hierzu gehört auch die
Sicherung des Lebensunterhalts.
Es tut mir leid Ihnen hier daher auf der Grundlage der Informationen keine positive Rückmeldung geben zu können.
Aufgrund der in diesem Zusammenhang immerwieder zu prüfenden Einzelfälle, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Am Besten ein auf Ausländerrecht spezialiserter Anwalt bei Ihnen vor Ort.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
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