Abrechnung Kaskoschaden
Fragestellung
Muss nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung -Stand 01.01.2013- (A.2.6.2) die Reparatur durch eine Rechnung nachgewiesen werden um zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes fiktiv abzurechnen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, das ist meines Erachtens notwendig – ich zitiere zur Veranschaulichung die von Ihnen genannte Regelung:
„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen
Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
– Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den
Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.“
Ich nehme, dass Sie diese Regelung meinen, ansonsten teilen Sie mir dieses im Wege der kostenlos möglichen Nachfragefunktion hier mit.
Dieses entspricht auch § 31 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers:
„(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.“
Ohne eine Rechnung zahlt die Versicherung nur die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe „des um den Restwert verminderten“ Wiederbeschaffungswerts.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und bedanke mich im Voraus für Ihre Bewertung. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Anfrage. In dem Zusammenhang stellt sich für mich die weitere Frage, ob vom WBW auch der Restwert in Abzug gebracht werden darf, wenn ich das Fahrzeug selbst vollständig und sachgerecht repariere. Ich kann in diesem Fall die Reparatur jedoch nur durch eine einzuholende Gutachterliche Stellungnahme nachweisen. Reicht diese Vorgehensweise aus?
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Abzug des Restwerts vom WBW wäre dann meines Erachtens nicht möglich, wenn Sie einen rechnungsgleichen Nachweis einer Eigenreparatur erbringen. Sie müssten dann aber eine fachgerechte Eigenreparatur nachweisen, die Materialkosten und Einsatzstunden etc. aufstellen und die von Ihnen erwähnte gutachterliche Stellungnahme abgeben lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und bedanke mich im Voraus für Ihre Bewertung. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt