Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 14.07.2017 eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von Rechtsanwaelte Waldorf-Frommer (München) bekommen. Ich sollte am 20.06.2017 um ca 18:00 für ca 2 Minuten einen Teil des Filmes " Der Marsianer" hochgeladen haben. Dieser ist durchaus - wenn aus ohne Absicht - möglich.
Die Firma fordert nun 915 Euro von mir als Schadenersatz (700 Euro Gegenstandwert Schadenersatzspruch, 215 Euro Rechtsverfolgungskosten) und haben mir einen Frist bis zum 22.7.2017 gegeben um die unterschriebene Unterlassungserklaerung zurückzuschicken. Diese habe ich bereits unterschrieben und verschickt (falsch gemacht, ich weiss).
Die Zahlung müsste bis zum 1.8.2017 erfolgt sein. Meine Frage waere ob Sie noch eine Möglichkeit sehen, den Betrag zu vermindern.
Vielen Dank
Dr. med. Laszlo Gyurina
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung sehe ich keine Möglichkeit, den zu zahlenden Betrag zu verringern. Das Problem ist in der Tat die von Ihnen offenbar unmodifiziert abgegebene Unterlassungserklärung. Diese sind regelmäßig so formuliert, dass nicht nur eine zukünftige Unterlassung erklärt, sondern auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch anerkannt wird. Der Abmahnende kann dann alleine aufgrund des Anerkenntnises seinen Anspruch durchsetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob Sie die Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben.
Deshalb raten Anwälte dazu, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf beschränkt, dass zukünftig Verstöße unterbleiben. Dann muss nämlich der Abmahnende seinen Schadensersatzanspruch ggf. gerichtlich einklagen, wenn er darauf besteht. Und genau das unterbleibt dann in vielen Fällen, denn außergerichtlich werden oft deutlich überhöhte Gegenstandswerte zugrunde gelegt, die im gerichtlichen Verfahren nicht durchzusetzen wären.
Dieser letztgenannte Weg steht Ihnen aber leider nicht mehr offen, daher werden Sie den vollen Betrag wohl zahlen müssen.
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Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt
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