Abmahnung wegen falscher Behauptung auf einer Website
Beantwortet
Fragestellung
Ich bin nebenbei Sängerin und habe vor ca. 15 Jahren eine Anzeige in der Zeitung,
in der ich eine Band suchte, geschaltet.
Darauf meldete sich aber ein Schlagerstar in dessen Tonstudio Tonaufnahmen
für eine, wie er sagte, CD Produktion gemacht werden sollen.
Er besuchte mich und meinen damaligen Mann sogar bei mir zu Hause und
wollte mich als Background-Sängerin haben. ich ging 2 mal zu Ihm ins
Tonstudio um Stimmen auf Band zu singen.
Im Verlaufe des Kontaktes und der Studioarbeit erwähnte er dass er der Komponist eines ganz bestimmten und sehr erfolgreichen Liedes sei. Mein damaliger Ehemann kann dies bezeugen.
Er war dabei als diese Äußerungen seitens des Schlagerstars fielen.
Wir waren natürlich damals und ich bis heute Stolz mit so einem erfolgreichen Mann gearbeitet zu haben. Wenn auch im Nachhinein nichts von der Arbeit veröffentlich wurde.
Zumindest entzieht sich das meiner Kenntnis. Ist aber auch egal.
Nun 15 Jahre später bin ich in einer Band Sängerin und wir haben auf unserer
Website die Biografien der einzelnen Musiker aufgeführt.
In meiner Biografie ist hier u.a. die Rede von den besagten Aufnahmen und der Aussage, das
der Schlagerstar eben der Komponist dieses Titels sei.
Nun bekommen wir eine Abmahnung über Euro 500,--.
Hier jetzt die ganze eMail mit Betreffzeile „Kostenpflichtige Abmahnung“ die mich doch sehr überraschte:
*******
Sehr geehrter Herr xx,
wir zeigen Ihnen an, dass wir als Lizenznehmer von xx für und in seinem Namen handeln.
Wie uns bekannt gegeben wurde, machen Sie in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher der entsprechenden Webseite zum Bewerben Ihrer Musikgruppe "xx" nachweislich falsche Angaben.
1. Sie behaupten, "xx" ist Komponist des Liedes "xx".
Diese Behauptung ist faktisch falsch. "xx" ,bzw. bürgerl. Name xx hat nie ein Lied geschrieben, das diesen Titel trägt.
2. Sie behaupten im Zusammenhang mit dem musikalischen Werdegang Ihres Musikgruppenmitglieds "xx" wörtlich:
... bis sie xx (ehemaliges xx- Mitglied und Komponist des Liedes XX) zu sich ins Studio holte, um als Backgroundsängerin bei seinen CD-Produktionen mitzuwirken.
Diese Behauptung ist ebenfalls vollumfänglich falsch. Zu keiner Zeit wurde eine CD-Produktion des Sängers "xx"
mit Ihrer Musikkollegin als Backgroundsängerin hergestellt, bzw. veröffentlicht.
Ihre Musikkollegin hat sich vielmehr vor ca. 15 Jahren bei xx gemeldet um als Sängerin "entdeckt" und produziert zu werden. Nach der Aufnahme eines Demo-Titels im Tonstudio von xx kam es allerdings zu keinerlei Zusammenarbeit.
Sie nutzen diese Falschangaben und unwahren Behauptungen in Ihrer Homepage seit geraumer Zeit zur Bewerbung Ihrer Musikgruppe und damit gewerbsmäßig (lt.Ust.ID.) vorsätzlich zur Akquirierung von Auftrittsterminen.
Deshalb erhalten Sie hiermit eine kostenpflichtige Abmahnung über den Betrag von
€ 500.- und die ultimative Aufforderung, die Falschangaben bis spätestens 15.01.2015 von Ihrer Homepage und von sämtlichen weiteren Werbemitteln zu entfernen.
Sollten Sie dem nicht Folge leisten und die geforderte Zahlung nicht bis spätestens 26.01.2015
auf unser Konto anweisen, übergeben wir diese Angelegenheit ohne weiteres Anschreiben an unsere Rechtsanwaltskanzlei.
Sie erhalten dann eine offizielle Abmahnung zzgl. entsprechender Rechtsanwalts-Kostennote.Wir werden dann darüber hinaus gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirken.
Mit freundlichem Gruß
xx - Records
i.A. S. Mustermann
Bankverbindung:
IBAN DE……………………..****
Keine Nennung von Adresse, Gesellschaftform, Geschäftsführer, etc… (das ist seine eigene Firma, was ich mittlerweile weiß) und mit Unterzeichnung eines, oder einer Beauftragten.
Es gibt auch keine Website dieser Firma, lediglich in einem Webverzeichnis ließ sich ein einziger
Eintrag finden, der auf eine Gmbh hinweißt. Im HRB und HRA konnte ich auch nichts finden.
Eine Unterlassungserklärung wird übrigens auch nicht verlangt, lediglich Fristen für das Löschen des Inhaltes und die Zahlung des Betrages an eine Kontonummer ohne Angabe des Namens vom Kontoinhaber.
Wir haben jetzt erst mal fristgerecht den Eintrag auf unsere Band-Site gelöscht.
Sollen wir eine entsprechende Antwort an den Schlagerstar XX, bzw. seiner Firma per Rückmail senden in der wir erklären das es einen Zeugen (Ex-Mann) für seine damaligen Behauptungen gibt, er hat es offensichtlich vergessen, und ich das guten Glaubens in meiner Biografie so wieder gegeben habe. Die Forderung von Euro 500,00 (falls sie überhaupt gerechtfertigt ist) wird nicht überwiesen.
Meine Fragen:
Haben wir da im Ernstfall vor Gericht eine Chance?
Ist diese Art der Abmahnung von dieser Firma evtl. auch Abmahnungswürdig?
Wir haben keinen Rechtsschutz!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort, bzw. Einschätzung.
Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Ich an Ihrer Stele würde eine Unterlassungserklärung abgeben, auch wenn diese nicht gefordert ist. Sollte der Gegner einen Rechtsanwalt einschalten, dann wird dieser eine Unterlassungserklärung einfordern, weil die Unterlassung für Anwälte den Streitwert hochtreibt. Von daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fertigen oder fertigen lassen, und das Hauptkostenproblem einer möglichen Klage beseitigen. Denn die Verpflichtung zu einer Unterlassung wegen falscher Tatsachenbehauptung hat einen Streitwert von 10.000,00 €, was ein Prozesskostenrisiko von 4.090,70 € bedeutet, also Rechtsanwaltskosten bei Seiten und Gerichtskosten, will der Gegner nur die 500,00 € einklagen liegt das Prozesskostenrisiko bei 420,35 €. Das ist ein gewaltiger Unterschied.
Ferner können Sie nicht beweisen, was der Gegner gesagt hat. Ein ehemaliger Ehemann als Zeuge hat bei Gericht keine große Bedeutung.
Und wenn der Gegner tatsächlich das Lied nicht komponiert hat, ist dies eine Falschaussage, ganz gleich ob er Ihnen gegenüber damit vor 15 Jahren angegeben oder geprahlt hat. Und dann ist die Abmahnung als solche auch berechtigt.
Also wegen dem Anspruch auf Unterlassung hätten Sie bei Gericht keine Chance, deswegen der Rat zur Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die 500,00 € Schadensersatz wird das Gericht dem Gegner nicht zusprechen, da werden Sie bei Gericht gewinnen. Denn Schadensersatz gibt es bei Gericht nur bei absolut prominenten Personen, die in der Boulevard-Presse mit unmöglichen Vorhaltungen dargestellt werden. Und das auch nur in absoluten Ausnahmefällen. Selbst bei Beleidigungen ist dies nicht vorgesehen.
Und bei einer kleinen eher unbekannten Band, also keiner deutschlandweit bekannten Band, auf der Homepage zu stehen ist kein Tatbestand, der einen Schadensersatz rechtfertigt.
Mein Rat ist also: Unterlassungserklärung abgeben und den Rest verweigern.
Wenn ein Anwalt Sie wegen der Kohle anschreibt sollten Sie selbst einen auswählen, der dann passend erwidert. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Wie auch schon bei der Erstellung der Unterlassungserklärung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen.
Wenn es also so zu verstehen ist, das wir durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung aus dem gröbsten raus sind, würden wir uns vertrauensvoll in Ihre Hände begeben und sie beauftragen die für uns relevante Unterlassungserklärung aufzusetzen, ggf. zu versenden und uns bis zum Ende zu begleiten.
Stellt sich nur die Frage, da aus der eMail vom Abmahner nicht ersichtlich, an wen wir die Unterlassung genau senden müssen.
Habe mittlerweile noch einen zweiten identischen Webverzeichniseintrag gefunden und gehe dann mal davon aus, das der auch stimmt.
Manoa Records & Verlags GmbH
Bunkhofener Str. 41
88048 Friedrichshafen - Ailingen
07541-56055
Land: Baden-Württemberg
"Der Schlagerstar ist "Albin Berger", bürgerlich Albin Bucher, Früher mal Mitglied der "Flippers", glaube aber seit einigen Jahren eher im Ruhemodus (geb. 1955) befindlich.
Die Firma müsste seine eigene sein. Konnte in den Registern nichts finden.
Wäre in der Unterlassungserklärung auch gleich die Rede davon, dass wir keinen Schadensersatz zahlen?
Und was ist, wenn er unser Einschreiben nicht annimmt, also die Annahme verweigern würde.
Können Sie sagen was uns das kostet wenn wir Ihren vorgeschlagen Weg, ja nach Reaktion der Gegenseite, bis zum Ende gehen?
Ich weiß das ich da jetzt viel Frage, aber wir haben allesamt noch nie ein rechtliches Problem mit irgendwelchen Leuten gehabt und sind da im wahrsten Sinne des Wortes nicht sonderlich vermögende und „jungfräuliche Greenhorns“.
Mit freundlichen Grüßen
Tanzband Whirlpool GbR
www.whirlpool-music.de
A. E.
Schernegger Str. 23
07771-875131
78355 Hohenfels
auch in Baden Württemberg
www.whirlpool-music.de
A. E.
Schernegger Str. 23
07771-875131