Abfindung und Vergleichszahlung Brutto statt Netto wie gedacht.
Beantwortet
Fragestellung
Abfindung und Vergleichszahlung Brutto statt Netto wie gedacht.
Ich hatte einen Autounfall und bin seitdem arbeitsunfähig.
Nach 8 Jahren endlich hat sich die Versicherung und ich geeinigt.
Ich erhielt nun eine Abfindung und Vergleichszahlung.
Diese muss ich jedoch versteuern.
Ich bin jedoch davon ausgegangen das die vereinbarte Summe mir in Gänze bleibt.
ein paar Details.
Ich wurde von einem Anwalt vertreten.
Ich hatte bereits für die laufende Zeit seit dem Unfall Verdienstausfallentschädigungen erhalten.
Diese wurden durch einen Sachverständigen als Netto-Verdienstausfallentschädigungen ermittelt.
Diese wurden mir ausgezahlt, ich zahlte darauf Einkommensteuer und diese gezahlte Einkommensteuer erhielt von der Versicherung zurück.
Nun ging es um das weitere Vorgehen.
Mein Anwalt riet mir zu einer einmaligen Abfindung und Vergleichszahlung und damit zur Beendigung der ganzen Sache für beied Seiten.
Ich stimmte zu und die Versicherung beauftragte den Sachverständigen zur Ermittlung der Abindungssumme.
Der Sachverständige ermittelte drei Varianten der Netto-Verdienstausfallentschädigung.
Explicit im Gutachten als Netto-Verdienstausfallentschädigung genannt.
Die Summe bewegte sich zwischen rd. 320,000,- und 420,000,- Euro netto.
Ich kam auf eine weit höhere Summe. (Ich rechnete ohne Kapitalisierung; Negativ Zinsen!!!) Ich stellte noch "Schmerzensgeld" in Anspruch.
Ich beriet mich mit meinem Anwalt.
Dieser riet mir, auf Schmerzensgeld zu verzichten und auf einen Vergleich zu zustimmen. Nach dem Motto, was man hat, das hat man.
Ab jetzt war kein Wort mehr gefallen, ob Brutto oder Netto. (Ich ging immer von Netto aus. d.h. ich dachte, all die besprochene Zahlen unterliegen dem bisherigen Prozedere. d.h. Ich erhalte Geld, zahle Steuer und erhalte Steuer von Versicherung wieder)
Mein Anwalt verhandelte dann mit der Versicherung.
Er schlug 500.000,- vor, die Versicherung bot 300.000,-
Ich legte 400.000,- als mein "Mindestangebot" vor.
Mein Anwalt und die Versicherung einigten sich auf 400,000,- Euro.
Ich erhielt ein Formular zur Unterschrift "Abfindung und Vergleichszahlung" wo mir die Zahlung von einmalig 400,000,-. Euro gegen Verzicht auf jedwede weitere Ansprüche in Aussicht gestellt worden sind.
Auch in diesem Formular kein Wort von Brutto oder Netto.
(Übrigens war auch in keiner davor je geführten Zahlungen oder Schriftverkehr je von Brutto oder Netto die Rede. Immer nur von Eurobeträgen.)
Ich unterschrieb das o.g. Formular "Abfindung und Vergleichszahlung".
Ich erhielt binnen 10 Tagen die 400,000,- Euro.
Mein Anwalt schickte mir eine Rechnung, welche für mich den Eindruck einer Schlussrechnung erweckte und deswegen wollte ich noch wissen, ob mein Anwalt noch das Prozedere der Einreichung Einkommensteuererklärung Einreichung und Rückerstattung der durch mich gezahlten Einkommensteuer durchführt.
Mein Anwalt schrieb mir darauf hin: Sorry, Das Geld ist zu versteuern, die Steuer wird nicht erstattet.
d.h. ich habe nun einen Verlust von rd. 160.000,- Euro.
Ich hätte niemals der "Abfindung und Vergleichszahlung" zugestimmt, wenn die "endgültige" Summe nur 240,000,- Euro beträgt.
Mein Anwalt teilt mir nun mit, " Tja, Pech gehabt"
.... als ich ihn bat, das ganze neu nach zu verhandeln,... schrieb er mir lapidar:
"... Sollten Sie sich tatsächlich über die Tragweite Ihrer Erklärung in Bezug auf die Abfindungsregelung geirrt haben, sollten Sie prüfen oder prüfen lassen, ob eine Anfechtbarkeit wegen Irrtums gemäß § 119 BGB gegeben sein kann. Eine Anfechtung müsse in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Ich stehe Ihnen hierzu nicht zur Verfügung. ...[sic]"
Meine Frage:
was tun?
es geht hier um meine Existenz.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal möchte ich mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, dass Sie hier offenbar nicht angemessen anwaltlich beraten wurden. Der abschließende Rat des Anwaltes, die Anfechtung zu erklären, wäre hier indes tatsächlich der letzte "Rettungsanker", um zu versuchen, den Vergleich rückgängig zu machen. Ihnen ist auch anzuraten, die Anfechtung vorsorglich schnellstmöglich zu erklären, denn ein Anfechtungsrecht können Sie nur unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ausüben. Ansonsten verwirken Sie ein eventuell bestehendes Anfechtungsrecht.
In der Sache möchte ich Ihnen jedoch zu bedenken geben, dass ich die Erfolgsaussichten einer Anfechtung als eher gering einschätze.
Das Gesetz sieht vor, dass eine Irrtumsanfechtung im Falle eines Erklärungsirrtums sowie im Falle eines Eigenschaftsirrtums möglich ist.
Ein Erklärungsirrtum liegt dann vor, wenn das Gesagte un das Gemeinte auseinanderfallen, zB Sie schließen einen Vergleich über einen Betrag "A" ab, meinten aber "B". Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, denn € 400.000,00 ist der richtige Betrag.
Ein Eigenschaftsirrtum liegt, vor wenn Sie über die Eigenschaft des Gegenstandes, hier der € 400.000,00 irrten. Das taten Sie jedoch nicht, denn Sie erhielten einen Anspruch auf die € 400.000,00, den Sie sich vorstellten.
Der Irrtum bezieht sich hier auf rechtliche Pflichten auf Ihrer Seite, nämlich der Steuerpflicht. Dieser Irrtum haftet jedoch nicht dem Vergleich an.
Dennoch möchte ich Ihnen aus anwaltlicher Vorsicht raten, vorsorglich die Anfechtung zu erklären. Denn hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile. Im schlimmsten Falle würde die Anfechtung ins "Leere" gehen. Wenn Sie die Anfechtung jedoch nicht erklären und ein Gericht wider Erwarten befinden würde, dass die Anfechtung berechtigt gewesen wäre, hätten Sie Ihr Anfechtungsrecht verwirkt.
Wenn die Anfechtung nicht durchgreift, besteht lediglich noch die Möglichkeit, Ihren vorigen Anwalt in Haftung zu nehmen. Ein Anwalt ist grundsätzlich gehalten, seinen Mandanten umfassend über rechtliche Gegebenheiten aufzuklären. Daher lässt sich mE mit guten Gründen vertreten, dass Ihr Anwalt die Pflicht gehabt hätte, Sie auf die steuerlich relevanten Gesichtspunkte hinzuweisen, wobei er diese Pflicht jedenfalls fahrlässig verletzt hat. In der Folge müssten Sie nachweisen können, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist, der Ihnen nicht entstanden wäre, hätte der Anwalt Sie richtig beraten. In Betracht kommt hier einmal, dass die Gegenseite möglicherweise bei zähem Weiterverhandeln bereit gewesen wäre, Ihnen eine höhere Vergleichssumme auszuzahlen. Zum anderen kommt in Betracht, dass bei Ausbleiben eines Vergleiches ein Gerichtsurteil Ihnen einen höheren Geldbetrag zugesprochen hätte. Für all dies wären Sie beweispflichtig. Wenn Ihnen der Beweis gelingt, können Sie den entgangenen Mehrbetrag von dem Anwalt ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein und stehe Ihnen auch gern zur Verfügung, sollten Sie weiter Unterstützung benötigen. Kommen Sie in diesem Fall gern nochmals auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
*anonymisiert*
- Rechtsanwalt -
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