Abfindung - Betriebsbedingte Kündigung
Fragestellung
Ich bin betriebsbedingt gekündigt worden und erhalte statt einer einmaligen Abfindung gestückelte monatliche Zahlungen bis zum Eintritt ins Rentenalter, was in einigen Jahren der Fall sein wird. Mein ehemaliger Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein, führt jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Meine Krankenkasse interpretiert die Zahlung jedoch als Versorgungsbezüge. Während der ALG 1 Phase als Pflichtversicherter verlangt Sie daher für 20 % der Höchstbemessungsgrenze Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen. Ich werde also behandelt, als ob ich keinerlei Abfindung bekommen hätte, obwohl mir diese meines Wissens nach zusteht. Daher habe ich Einspruch eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Ich erwäge nun Klage beim zuständigen Sozialgericht.
Meine Fragen lauten:
1. Kann die monatliche Auszahlung während der ALG 1 Phase als gestückelte Abfindung rechtlich begründet werden ?
2. Gibt es Urteile, die diese Interpretation unterstützen ?
2. Mit welchen anwaltlichen Kosten und Gerichtkosten muss ich im Falle einer Niederlage in erster Instanz rechnen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
nunmehr kann ich Ihre Frage beantworten und danke Ihnen nochmals für das entgegengebrachte Vertrauen und die Geduld bezüglich der administrativen und organisatorischen Dinge, die im Vorfeld zu klären waren.
Grundlegend ist in Ihrem Fall entscheidend, ob es sich hier um eine Kapitalabfindung handelt, die nach § 229 SGB V in den Bereich der Versorgungsbezüge fällt oder ob es sich lediglich um eine Abfindung handelt, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.
Der gravierende Unterschied hebt besteht darin, dass die Kapitalabfindung, die als Versorgungsbezug im Gesetz und auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, gerade als eine Art Rentenleistungen angesehen wird und ein entsprechender Zeitraum überbrückt werden soll, bis zum Eintritt in die vollständige Altersrente.
Eine Abfindung dagegen, die lediglich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, hat keine solche Intention und deren einziger Zweck liegt eben darin, für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt zu werden.
Von daher gehe ich nach erster Prüfung davon aus, dass es sich hier um entsprechende Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V handeln könnte.
In der Fall ist, so wäre eine grundsätzliche Beitragspflicht der jeweiligen Zahlungen in der Krankenkasse gegeben, wenn der monatliche Betrag 1/20 der Bezugsgröße nicht übersteigt (2013: 134,75 EUR).
Sofern eine Kapitalabfindung als Versorgungsbezug gewertet, gilt 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalabfindung wird auf zehn Jahre umgelegt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem 01. des auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgenden Kalendermonats. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Die Beitragspflicht von Kapitalabfindungen wurde am 17.03.2010 durch das BSG bestätigt. In dem Verfahren ging es um Kapitalleistungen, die in mehreren Raten gezahlt worden sind. Auch hier ist nach Ansicht des BSG 1/120 des Gesamtbetrages, unabhängig vom Zufluss der einzelnen Raten, als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R).
Es wäre also noch eingehender zu prüfen, ob es sich hier um Kapitalabfindungen handelt oder ob es sich hier um eine Art Ausgleichszahlung handelt, an die eine entsprechende Beitragspflicht geknüpft ist.
Allerdings dürfte es hier allein nach der Intention des Arbeitgebers und der Vereinbarung möglicherweise auch um eine Art Überbrückungsgeld handeln, wobei auch ein solches Überbrückungsgeld oder Übergangsgeld nicht krankenkassenbeitragspflichtig wäre.
Aus diesem Grund würde mich der Bescheid beziehungsweise insbesondere der Widerspruchsbescheid der Krankenkasse interessieren. Ich würde Sie daher bitten, mir diesen per E-Mail oder per Telefax zu übersenden, damit ich meine Antwort konkretisieren kann sowie prüfen kann, in welchem Umfang hier eine Einstufung durch die Krankenkasse erfolgt ist. Dies wird selbstverständlich auch in dem von Ihnen angegebenen finanziellen Rahmen innerhalb der Beantwortung Ihrer Fragen erfolgen, so dass die Mehrkosten auf sie nicht zukommen.
Sie sollten jedoch trotzdem, sofern noch nicht getan, zunächst eine Klage einreichen, wenn die Frist inzwischen abzulaufen droht. Sie können die Klage grundsätzlich jederzeit kostenneutral zurücknehmen, wenn Sie sie selbst einlegen, Sie müssen sie auch zunächst nicht begründen. Es geht hier insbesondere darum, dass die Frist sodann nicht versäumt wird. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheides. Die Klage muss bei dem für sie zuständigen Sozialgericht eingelegt werden.
Zu ihren weiteren Fragen:
Einige Urteile habe ich ihn bereits benannt. Ich würde Ihnen nach Übersendung des Widerspruchsbescheides insbesondere auch noch einmal einige Definitionen und gegebenenfalls Urteile zur Unterscheidung zwischen der Abfindung und möglichen Übergangsgeldern oder der Abfindung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersenden. Hierauf dürfte es ankommen.
Im Sozialgerichtsverfahren wird zwischen zwei verschiedenen Berechnungsformen unterschieden. Im Regelfall wird nach Betragsrahmengebühren abgerechnet, wenn Ansprüche durch Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen (§ 183 SGG) geltend gemacht werden. Dabei entstehen zunächst auch keine Gerichtskosten und auch die Kosten der Behörde müssen grundsätzlich in solchen Verfahren nicht übernommen werden. Es würden hier jedoch die eigenen anwaltlichen Kosten anfallen, jeweils eine Verfahrensgebühr für die Durchführung des Verfahrens und eine Termins Gebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine.
Diese Rahmengebühren würden hier 40,00 bis 460,00 € betragen für die Verfahrensgebühr sowie 20,00 € bis 380,00 € für die Terminsgebühr betragen. Der Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden, reduziert sich die Verfahrensgebühr etwas Punkt generell geht man von einer Mittelgebühr aus, also die geringste so die Höchstgebühr geteilt durch zwei, wonach hier für die Verfahrensgebühr ein Betrag in Höhe von 250,00 € anfallen würde sowie für die Ermittlung ein Betrag in Höhe von 200,0 h Euro. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 20,0 0 € sowie die Umsatzsteuer und einigt man sich vom Gericht vor Gericht, kann der Anwalt noch eine Einigungsgebühr geltend machen, die auch etwa 200,00 € beträgt.
Gerne erweitere ich meine Antwort und versuche ihnen auch eine entsprechende Argumentation bezüglich der hier aufgeworfenen Rechtsprobleme nach Übersendung des Widerspruchsbescheides zu unterbreiten und hoffe, Ihnen bis dahin hilfreich geantwortet zu haben.
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