Abfindung berechnen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
momentan rechne ich damit, dass es zwischen meinem Arbeitgeber und auch mir demnächst zu Gesprächen rund ums Thema Aufhebungsvertrag kommen wird. Hintergrund: Umstrukturierung und massiver Arbeitsplatzabbau in einem großen Industriebetrieb mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern.
Manch einer meiner Kollegen hat "das Handtuch geschmissen" und selbst gekündigt. Das möchte ich allerdings nicht. Ich bin zum Gehen nur bereit, wenn eine Abfindung in „realistischem Rahmen“ gezahlt wird.
Etlichen meiner Kollegen hat man für jeden Monat Betriebszugehörigkeit 1 ganzes statt 0,5 Monatsgehälter angeboten. Insofern wäre das eigentlich einfach zu berechnen.
Allerdings habe ich 2 Betriebszugehörigkeiten.
(1: 209 Monate und jetzt 2: 66 Monate) Zwischen beiden Abschnitten liegen 6 Monate Arbeit in einer anderen Firma. Von meinem jetzigen Arbeitgeber wurde ich eingeladen, zurückzukommen, nachdem bekannt wurde, dass ich mich am neuen Platz nicht wohlfühle. Der Chef, der mich damals wieder zurückholte, wurde mittlerweile allerdings zur „Eigenkündigung“ getrieben.
1. Frage:
Wieviele Monate muss/kann ich als realistische Berechnungsgrundlage für eine Abfindung heranziehen?
Gilt heute für eine evtl. Abfindungsberechnung nur die letzte Betriebszugehörigkeit (66 Monate) oder zählt auch die erste in irgendeiner Form noch mit. Ich habe gehört, dass bei Abwesenheit aus dem Betrieb von weniger als 12 Monaten eine gesetzl. Regelung existiert, nach der eine gewisse Staffelung greift, um die erste Zugehörigkeit mit zu berücksichtigen. Können Sie mir bitte mitteilen, ob & wenn ja, welche §§ hier gemeint sind?
2. Frage:
In einigen Fällen versucht der AG offenbar, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, sondern durch "Psychodruck", die Arbeitnehmer zur Eigenkündigung zu veranlassen. Das spart Abfindungsgeld.
Dazu werden (vorwiegend substanzlose) "Argumente" gesammelt, die in verhaltensbedingte Abmahnungen münden. Den Arbeitnehmern wird aber selbst mit 5 oder 7 Abmahnungen nicht gekündigt, sondern nur „Psychodruck“ gemacht.
Dazu versorgen die jeweiligen Vorgesetzten heimtückisch die Personalabteilung mit jedem nur erdenklichen Detail aus dem Umfeld der Mitarbeiter, das in Abmahnungen verwandelt werden könnte. Dabei besteht sogar der mehrfach begründete Verdacht, dass die betreffenden Vorgesetzten auf der Suche nach "Argumenten" bei Mitwissen der Personalabteilung datenschutzrechtliche Regeln missachten und im betrieblichen Emailaccount einzelner Mitarbeiter "stöbern" - ohne dass diesen das in irgendeiner Form mitgeteilt wurde.
Zu beiden Punkten ist die Beweislage allerdings nicht ganz einfach, denn die Vorgesetzten geben sich nach außen hin mit den Arbeitnehmern "kooperativ" und streiten jeden Verdacht in o.e. Richtung ab.
Frage:
Können diese Umstände als eine Form von Mobbing bezeichnet werden? Immerhin gibt es Fälle, die zu gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen geführt haben. z.B. schwere Depressionen mit monatelangen Arbeitsunfähigkeiten. Kann dieser Umstand in irgendeiner Form bei den Verhandlungen - ggf. beim Arbeitsgericht - mit herangezogen werden?
3. Frage:
Ich bin einem Schwerbehinderten gleichgestellt, was eine Kündigung zusätzlich erschweren sollte.
Wirkt sich dieser Umstand auch auf die Abfindungshöhe aus? Inwiefern kann dieser Faktor in die Berechnung einer Abfindung miteinfließen?
Für Ihre Antwort herzlichen Dank im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu den Fragen folgende Antworten:
Frage 1
Frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber sind bei der Berechnung der Abfindung dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwischen ihnen und dem letzten Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang besteht (BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 1 AZR 262/06).
Diese und nicht allein der Zeitablauf ist also entscheidend. Denn auch eine Unterbrechung von mehr als sechs Wochen kann schon - je nach Einzelfall - zuviel sein.
Hier wird also fraglich werden, ob ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Sofern Sie auf Wunsch des Arbeitgebers zurückgekommen sind und auch dann die "alte" Tätigkeit unverändert aufgenommen haben, würde ich dieses - allerdings unter Vornbehalt, da ich eben nicht alle individuellen Fakten kenne - bejahen,
Dann wären 275 Monate abzurechnen.
Besteht dieser Zusammenhang hingegen nicht, sind es nur 66 Monate.
Frage 2
Ja, nach Ihrer Darstellung wird man von Mobbing ausgehen müssen.
Bei der Frage der Abfindung wird das aber nicht berücksichtigt werden. Es würde dann ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch bestehen.
Aber: Sie müssen alle Voraussetzungen beweisen. Hieran scheitert es dann in den meisten Fällen, da Kollegen "plötzlich" nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen.
Frage 3
Die Gleichstellung erschwert die Kündigung.
Dieses spielt dann auch bei der Abfindungshöhe eine Rolle.
Zur Bestimmung einer Abfindung werden auch bestehende Unterhaltspflichten, sowie eine Schwerbehinderung und eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers, die wirtschaftliche Situation des Betriebes, die schuldhafte Herbeiführung des Auflösungsgrundes, eine besondere kündigungsbedingte Notlage des Arbeitnehmers herangezogen.
Denn wenn dem Arbeitgeber bewusst gemacht wird, dass wegen der Schwerbehinderung eine Kündigung zumindest erschwert (wenn nicht ganz ausgeschlossen) ist, wird er eine gewisse Mehrsumme zahlen (müssen), wenn er auf die weitere Zusammenarbeit verzichten will.
Bitte beachten Sie, dass es eine kostenlose Nachfragefunktion gibt, die vor einer Bewertung benutzt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Vielen Dank & Gruß nach Oldenburg.
H.W., Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre umfassende und sehr schnelle Antwort. Bleibt nur noch die ursprüngliche Frage nach der Rechtsgrundlage für die 275 Monate.
Zurückgekommen im Juli 2008 bin ich tatsächlich an den alten Arbeitsplatz; zwar nicht mehr mit Führungsverantwortung, denn die Stelle des Abteilungsleiters war damals bereits wiederbesetzt, ABER zum gleichen Gehalt wie zuvor.
Um mich als "seltene Fachkraft" ans Unternehmen zu binden, habe ich ein Jahr danach vom Geschäftsführer noch eine Gehaltserhöhung zusätzlich bekommen.
Gibt es eine Rechtsgrundlage, nach der heute eine Abfindung nach 66 oder 275 Monaten berechnet werden würde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre abschließende Antwort.
Freundliche Grüße nach Oldenburg sendet
H. W., Rheinland-Pfalz
bei der Rechtsgrundlage müssen Sie vom Verfahrensgang ausgehend unterscheiden:
Ist es eine außergerichtliche Vereinbarung, gibt es eine gesetzliche Grundlage so nicht. Es handelt sich dann um einen Aufhebungsvertrag, der nach § 241 BGB frei verhandelbar ist.
Ist es eine gerichtliche Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ist der Vergleich selbst nach § 779 BGB Rechtsgrundlage.
Beides setzt aber eben eine Vereinbarung voraus. Einen gesetzlich fixierten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in § 1a KSchG, wenn Ihnen also eine Abfindung (deren Höhe dann wieder verhandelbar ist) für den Fall zugesagt wird, dass Sie nicht gegen die Kündigung angehen.
Allen Abfindungen liegt also immer eine Vereinbarung zugrunde.
Der Arbeitgeber ist dann immer gut daran getan, wenn er bei der Berechnung folgende Punke berücksichtigt, die auch die gewünschten weiteren Rechtsgrundlagen - wenn auch nur indirekt - enthalten:
§ 1 Abs. 1 KSchG setzt das ununterbrochene Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus, während in § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG die Worte "ohne Unterbrechung" fehlen. Gleiches gilt für die Betriebszugehörigkeit iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, bei der im Gesetzestext ebenfalls das Attribut "ununterbrochen" fehlt (vgl. BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51, zu II 1 b bb (1) der Gründe).
Das bedeutet, dass danach eben sachliche Zusammenhang entscheidend ist, nicht das "ununterbrochen" (was der Arbeitgeber aber sicherlich fälschlicherweise vorbringen wird).
Denn scheitert die Einigung zur Höhe der Abfindung, wird in diesem Fall der Arbeitgeber Sie aufgrund der Schwerbehinderungsgleichstellung kaum kündigen können, Sie also weiter beschäftigen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
herzlichen Dank für Ihre wirklich gute Antwort!
Damit kann ich nun als Laie deutlich klarer abschätzen,
wie es nun weitergehen muss.
Ihre Antworten sind mir eine sehr gute Bewertung wert.
Viele Grüße nach Oldenburg,
H.W.
es freut mich, dass ich Ihnen geholfen habe und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg