Abbruchkosten Gebäude
Beantwortet
Fragestellung
Durch falsche Angaben im Exposé eines zu erwerbenden Gebäudes (illegal erstellte Räume) wurde es notwendig, das erworbene Gebäude abreißen zu lassen.
Die Abrisskosten von 8000,00 Euro wurden nicht anerkannt.
(Finanzamt: "Die Abrißkosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da diese nicht zwangsläufig waren. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre eine Möglichkeit gewesen").
Wir konnten nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, hätten sonst „auf der Straße gesessen“. Siehe anliegendes Schreiben an das Finanzamt.
Was ist zu tun?
Mit Dank und freundlichen Grüßen,
E. K..
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Für die Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG muss eine Zwangslage des Steuerpflichtigen aus rechtlichen, tatsächlichen oder auch sittlichen Gründen bestehen, aus der er sich nur durch Kostentragung entziehen kann. Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen die Kostentragung abzuwenden, ist hierbei ein wichtiger Faktor zur Beurteilung. Insoweit wird in der Rechtsprechung auch die Möglichkeit eines "Ausweichens" seitens des Steuerpflichtigen geprüft. Trifft den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Kostenentstehung, liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor.
Im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit ist auf das Ereignis abzustellen, das die Kosten verursacht hat und nicht etwa auf die Kosten selbst. Das Ereignis muss hierbei von außen auf den Steuerpflichtigen einwirken, d. h. dass eine Belastung unabhängig von einer Willensentscheidung entsteht.
Das Ereignis (Abriss des Hauses) ist nicht von Außen verursacht worden sondern aufgrund einer freien Willensentscheidung von Ihnen.
Basierend auf der Rechtsprechung hätten Sie - wie das Finanzamt anmerkt - den Kosten durch Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Täuschung ausweichen können.
Folglich gibt es keine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und damit kein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen.
Da Sie das Haus nicht mit Abrissabsicht erworben haben gehören die Abrisskosten zu den Herstellungskosten des errichteten Neubaus. Sie entstehen - wie vorgenannt - weder zwangsläufig noch sind sie außergewöhnlich (vgl. FG München Urteil vom 18.08.2006 - 10 K 1832/05).
Die Entscheidung des Finanzamts ist daher m.E. nicht zu beanstanden.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Doppelbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen