75% im weit entfernten Home-Office | Entfernungspauschale + Übernachtungskosten
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Juli 2018 bin ich vom Allgäu nach Hamburg gezogen, arbeite aber noch im gleichen Allgäuer Unternehmen. In der Regel bin ich 3 Wochen am Stück im Home-Office (Hamburg - WG-Zimmer und somit nicht steuerlich absetzbar) und im Anschluss 1 Woche im Office des Unternehmens (Kempten im Allgäu).
In den Allgäu-Wochen wohne ich bei meinem Vater in Kaufbeuren und fahre täglich (Montag bis Freitag) mit dem Auto 42 km in die Arbeit und 42 km zurück. Das geschieht an 13 Wochen bzw. 65 Tagen im Jahr.
Kann ich die Zug- (ca.16.800km im Jahr 2019) und Autofahrten (ca. 3.000km im Jahr 2019) von Hamburg ins Allgäu und zurück und die Autofahrten von Kaufbeuren (Vater) nach Kempten (Arbeitsstelle) und zurück (ca. 5.500km im Jahr 2019) steuerlich absetzen? Und falls ja: hab ich es im Anhang korrekt eingetragen? Ich habe die gesamten 25.300km durch 65 (Arbeitstage) und 2 (da einfache Entfernung benötigt) geteilt.
Kann ich wegen den Übernachtungen bei meinem Vater (64 im Jahr 2019 - habe dort keinen Wohnsitz gemeldet, sondern nur in Hamburg) in der Steuererklärung etwas gegenrechnen? z. B. Spesen, wenn er etwas schriftlich bestätigt? Und wenn ja, wo in der Steuererklärung muss ich das eintragen?
Vom Arbeitgeber habe ich keine Zuschüsse für Fahrten oder Übernachtungen erhalten.
Mir geht es nur um das Jahr 2019, da ich die Steuererklärung für 2018 längst eingereicht und eine Rückzahlung erhalten habe.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Ruchte
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Ruchte,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Aufwendungen können ggf. im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, wenn die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen begründet worden ist und Ihr Lebensmittelpunkt sich in Hamburg befindet.
Sie setzen dann die tatsächlich unternommenen Fahrten Hamburg ins Allgäu als sogenannte Familienheimfahrten an, höchsten jedoch einmal pro Woche. Hierbei wird die kürzeste Straßenverbindung mit 30 Cent je Kilometer einfache Strecke angesetzt, die Kosten hierfür werden auf maximal 4.500 € im Jahr begrenzt, wenn Sie mit dem Zug fahren. Die mit dem Auto unternommenen Fahrten können ohne Höchstbetragsbegrenzung angesetzt werden, solange es kein kostenfreier Dienstwagen ist.
Falls Sie Unterkunftskosten im Allgäu haben, können Sie diese ansetzen, maximal 1.000 € im Monat, hierfür wird das Finanzamt jedoch in der Regel nicht nur eine einfache Bestätigung, sondern Überweisungsbelege sehen wollen, da es sich um einen nahen Verwandten handelt.
Spesen bzw. Verpflegungsmehraufwand sind nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung möglich, wenn diese bereits 2018 "verbraucht" worden sind, entfallen die in 2019, egal ob sie in der Steuererklärung 2018 angesetzt worden sind oder nicht..
Die Fahrten von der Wohnung Ihres Vaters in den Betrieb setzen Sie dann ebenfalls mit der kürzesten Straßenverbindung und 30 Cent je Kilometer einfache Strecke als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an.
Wichtig für die Anerkennung ist, dass Sie in Hamburg einen eigenen Hausstand mit Kostenbeteiligung unterhalten und das in Hamburg der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt (idealerweise Ehefrau oder Lebensgefährtin, Beteiligung am kulturellen und gesellschaftlichen Leben etc).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ich habe meinem Vater monatlich 125,- € bar gegeben, da er vieles (z. B. Einkauf der Lebensmittel) bar bezahlt. Reicht es, wenn er mir für die 12 Monate 12 Quittungen über je 125,- € ausstellt?
Bei der doppelten Haushaltsführung muss ich mind. 10% der monatlichen Kosten (Strom, Wasser, Gas,...) meines Vaters zahlen. Da ihm das Haus gehört und er somit keine Miete zahlt muss ich nicht mind. 10% von irgendwelchen fiktiven - vom Finanzamt angesetzten - Mietkosten zahlen oder?
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, zu welcher ich noch 3 Fragen habe.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Ruchte
eine Anmeldung als Zweitwohnsitz ist nicht erforderlich.
Barzahlungen bei nahen Angehörigen werden häufig nicht anerkannt, somit sollten Sie das für die Zuunft umstellen. Probieren kann man den Ansatz natürlich trotzdem.
Für die Wohnung am Beschäftigungsort gibt es keine Mindestbeträge. Lediglich am Mittelpunkt der Lebensinteressen (bei Ihnen Hamburg) ist eine Kostenbeteiligung am Haushalt nachzuweisen, wenn Sie jedoch dort regelmäßig Miete bezahlen, sollte das unproblematisch sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater