6b-Rücklage
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ist es korrekt, dass eine 6-b-Rücklage in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert werden kann ?
Basis dieser Frage :
Wir haben in 2009 unsere Gewerbe-Immobilie verkauft und die vorgenannte Rücklage gebildet.
Nun haben wir trotz intensiver Suche noch keine passende Immobilie gefunden, die wir kaufen möchten.
Der Gedanke war nun, dass ich einen Fonds gründe und zunächst mein Lebensgefährte die Rücklage einzahlt und ich selbstverständlich noch weitere Investoren suchen möchte. Ich selbst war viele Jahre im Bereich Finanzierung und Geldanlage tätig, daher habe ich noch die entsprechenden Kontakte, um weitere Investoren zu finden.
Wir brauchen aber Steuersicherheit, dass die Anlage in einen geschlossenen Fonds als Investition anerkannt ist.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich funktioniert das, was Sie vorhaben: nach den Auslegungsbestimmungen der Finanzverwaltung (Einkommensteuer-Richtlinien, EStR 2012) ist es möglich, den begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb entstanden ist, auf Wirtschaftsgüter zu übertragen, die zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, an der der Stpfl. als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsgüter dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind. (R 6b.2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStR 2012).
Aus meiner Sicht sind folgende "Knackpunkte" zu beachten:
1. Quotale Übertragung (Stichwort: "soweit")
Die Übertragung ist nur möglich, soweit die anteilige Beteiligung an den Wirtschaftsgütern (d.h. Gebäuden) im Rahmen der Beteiligung an der Personengesellschaft (z.B. Immobilien GmbH & Co. KG als geschlossener Fonds) besteht. Es funktioniert z.B. nicht, bei einer 40% KG-Beteiligung eine Übertragung auf mehr als 40% der Anschaffungskosten des Gebäudes durchzuführen!
2. Betriebsvermögen
Im Bereich der geschlossenen Immobilienfonds finden sich meines Wissens viele Gesellschaften, die nicht gewerblich, sondern rein vermögensverwaltend tätig sind. Hier würde eine Übertragung der § 6b-Rücklage nicht funktionieren, da der begünstigte Veräußerungsgewinn nicht den Charakter als steuerliches Betriebsvermögen verlieren darf. Hier ist also unbedingt darauf zu achten, dass eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft erworben wird! (d.h. reine Grundstücksvermietung reicht nicht aus, es muss zu einem nicht ganz unwesentlichen Teil auch ein Gewerbe betrieben werden!)
3. Reinvestitionsfrist
Die reine Einzahlung in den geschlossenen Fonds (z.B. Erwerb des Kommanditanteils o.ä.) reicht zur Wahrung der Reinvestitionsfrist (Jahr der Veräußerung und folgende 4 Wirtschaftsjahre) nicht aus, da dafür maßgebend die Übertragung auf das konkrete Wirtschaftsgut (Gebäude des Betriebsvermögens) ist. Wenn der (neue) Fonds also bis dato noch keine Immobilien angeschafft hat (auf die die 6b-RL im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs übertragen werden kann), müsste dies unbedingt innerhalb der für Sie maßgeblichen Frist geschehen.
Bitte denken Sie bei allen möglichen Konstellationen auch immer daran, dass eine Übertragung des Buchgewinns aus der Veräußerung eines Gebäudes auch immer nur auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes möglich ist, d.h. der Grund-u. Bodenanteil ist herauszurechnen!
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen und stehe Ihnen selbstverständlich gern auch für eine telefonische Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Dipl. Finanzwirt Steuerberater
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