Betriebsvermögen in Privatvermögen
Fragestellung
will meine Arztpraxis verkaufen., die Praxisimmobilie ist im Erdgeschoß eines mir gehörenden 3 Familienhauses seit Baubeginn(1976)., Veräußerung an Arztkollegen(ideeller und materieller wert) ist ok.Die Immobilie bleibt aber in meinem Besitz ,und ich werde eine Miete verlangen.In den oberen beiden Wohnungen wohne ich.Nun habe ich die Information,daß durch den Verkauf der praxis die Praxisimmobilie vom Betriebsvermögen in Privatvermögen übergeht.Das heißt für mich den Praxisverkaufgewinn darf ich gleich als Steuer für o.g. Privatvermögen ans Finanzamt zahlen und u.U. noch draufzahlen.Ist das richtig??? Habe ich legale Möglichkeiten dies zu umgehen bzw. zu vermindern? Ich werde noch 3 Jahre in meiner praxis arbeiten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie geben an, nach Aufgabe der eigenen Praxis noch drei weitere Jahre dort zu arbeiten. Ich gehe davon aus, daß dies in einem Angestelltenverhältnis geschieht, das Einkünfte auch nichtselbstständiger Arbeit bedingt. Würden Sie auch Honorarbasis selbstständig weiter tätig sein, würde bei Ihnen maximal ein Teilbetrieb veräußert werden, aber incl. Der Immobilie mit den von Ihnen schon dargestellten Folgen.
Die Frage nach der weiteren Tätigkeit ist deswegen wichtig, daß bei weiterer selbstständiger Tätigkeit die Möglichkeit bestünde, die realisierten stillen Reserven aus der Immobilie in eine sogenannte 6b-Rücklage einzustellen.
Der Einfachheit halber habe ich Ihnen den nachfolgenden Link kopiert: https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/ruecklage-nach-6b-estg/grundlagen-zur-6b-ruecklage_170_118832.html
Damit würden Sie die Besteuerung ggf. herauszögern, die laufenden Vermietungseinkünfte wären im Privatvermögen zu besteuern.
Soweit es zur vollen Realisierung der stillen Reserven kommt, gelten diese Werte als Anschaffungswerte der dann folgenden privaten Vermietung, die Grundlage für eine Abschreibung sind (Entnahmewert). Einfach gesagt holen Sie die AfA im Betriebsvermögen steuerwirksam auf und schaffen dadurch AfA Potential im privaten Bereich für die Folgezeit.
Eine andere Möglichkeit wäre, die Praxis nicht zu veräußern, sondern als Ganzes zu Verpachten. Man spricht hier von einer sogenannten „eisernen Verpachtung“. Einfach gesagt verpachten Sie die Praxis so wie sie ist und der Pächter sichert Ihnen zu, die Substanz der Praxis und der Werte zu erhalten und gibt Ihnen diese ohne Substanzverlust dann nach Ende des Pachtvertrages wieder zurück. Damit kommt es bis zur Beendigung des Pachtvertrages nicht zur Realisierung der stillen Reserven. Ob eine eisernere Verpachtung auf Grund Ihres Falles möglich ist, müsste an Hand noch zu liefernder Angaben und Unterlagen geprüft werden. Ein entsprechendes Angebot für einen Folgeauftrag stelle ich Ihnen ein.
Positiv an Ihrer Frage ist dennoch, daß es hinsichtlich der Immobilie nur zur Verschiebung der AfA in die Phase der privaten Vermietung kommt und die jetzt fällige
Steuer summarisch betrachtet nicht endgültig definitiv ist.
Sollte es zu einer Besteuerung kommen, sind unter bestimmen Voraussetzungen noch persönliche Erleichterungen denkbar. Hierzu zählen die Regelungen des § 16 Absatz 4 EStG: „1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.“
Denkbar ist auch eine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer nach § 34 EstG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Hierzu bedarf es aber einer individuellen Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Auch hierzu (§16 und §34 EStG) werde ich Ihnen einen Folgeauftrag anbieten.
Ich freue mich, Ihnen geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers
-Steuerberater-
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen