§ 649 Grabanlage / § 649 BGB Werkverkehr
Fragestellung
Uns wurde ein Grabmal versprochen und ein anderes verkauft, das wir nicht haben wollten.
Zwei Tage nach unserer Unterschrift der Auftragsbestätigung haben wir den Auftrag storniert.
5 Tage später erhielten wir eine Rechnung über 700,00 € , 20 % Stornogebühr, die wir nicht bezahlt haben. Die Steinmetz-Firma verlangt jetzt den Gesamtbetrag vom 3.600,00 €. Der an uns verkaufte Grabstein war ein Ausstellungsstück, dass inzwischen anderweitig verkauft wurde, also entstanden der Firma keine Kosten.
Frage stimmt folgende Aussage: Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bleibt der Vertrag und damit der Vergütungsanspruch des Unternehmers bestehen. Allerdings soll der Unternehmer dadurch aber auch nicht zu Lasten des Bestellers übervorteilt werden, da ansonsten dieses freie Kündigungsrecht für den Besteller unattraktiv wäre und einen wirtschaftlichen Unsinn bedeuten würde.
Wie sehen Sie die Rechtslage?
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der von Ihnen geschilderte Fall, läßt sich mit den Angaben nicht vollständig beurteilen.
Zunächst schilden Sie, dass Sie den Auftrag storniert haben, weil er ein anderes Grabmal zum Gegenstand hatte als Ihnen zunächst angeboten wurde. Dann kann bereits zweifelhaft sein, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, wenn absprachwidrig in den Vertrag ein anderes Grabmal aufgenommen wurde.
Sollte Ihnen dies allerdings bei Unterzeichnung bewußt gewesen sein, sind Sie zunächst an dem Vertrag gebunden. Das BGB sieht nicht ein generelles Rücktrittsrecht des Käufers vor. Unklar ist aus Ihrer Schilderung, ob es sich um einen Kaufvertrag handelt oder um einen Werkvertrag. Beim Kaufvertrag sind Sie an den Vertrag gebunden. Viele Unternehmen räumen den Käufern in Ihren AGB's ein Rüchtritts/ Stornorecht ein. Sollte dies in den AGB's des Unternehmers der Fall sein, konnten Sie stornieren. Die Stornokosten können dann begründet sein, wenn Sie nicht beweisen können, dass der Verkäufer die Sache anderweitig ohne Verluste weiterveräußern konnte. Ist dies der Fall, hat er keinen Anspruch gegen Sie.
Ähnlich ist es beim Werkvertrag. Nach § 649 BGB schulden Sie zwar nach Kündigung die Vegütung, aber der Unternehmer muss sich das anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat.
Hat der Unternehmer daher das Grabmal anderweitig -wie von Ihnen geschildert-ohne Verlust veräußert, hat er keinen Anspruch gegen Sie.
Zu Ihrer Frage: Bis zur Kündigung hat der Unternehmer selbstverständlich bei Erstellung des Werkes den Zahlungsanspruch.
In Ihrem Fall dürfte der Anspruch aber nicht mehr bestehen, weil der Unternehmer anderweitig verkauft hat! Auf gar keinen Fall hat er den Anspruch auf den vollen Kaufpreis. Allenfalls auf die Stornokosten, wenn Sie nicht beweisen können, dass der Unternehmer ohne Verlust das Grabmal weiter veräußert hat bzw. geringere Kosten hatte, als die Ihnen berechneten Stornokosten.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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Ihre Beurteilung hat mir weitergeholfen und ich bin Ihnen äußerst dankbar dafür. Ob es sich bei einem Grabmal, Ausstellungsstück um einen Werkvertrag oder Kaufvertrag handelt, kann ich leider nicht beurteilen. Können Sie mir kurz mitteilen, wo ich das erfahren kann.
Mit freundlichen Grüßen
vermutlich handelt es sich um einen gemischten Kauf- Werkvertrag, weil der Grabsteinkauf Kaufvertragscharakter und die Steinmetzarbeit Werkvertragscharakter hat. In beiden Fällen muß sich der Unternehmer im Hinblick auf seinen Anspruch aber anrechnen llassen, was er durch die anderweitige Verwendung erlagt hat. Lediglich die Differenz kann er Ihnen gegenüber evebtuell geltend machen. Er möge Ihnen erstmal mitteilen, was er anderweitig erhalten hat. Bevor er das nicht nachweist, auf keinen Fall irgendwas zahlen!
Mit freunlichen Grüssen
R. Hauser
Rechtsanwalt