450-Euro-regelung
Fragestellung
Ich habe das gesetzliche Rentenalter erreicht und darf jetzt unbegrenzt dazuverdienen. Auch bisher habe ich schon auf der Basis eines 450-Euro-Vertrages, der Vertretungsdienste beinhaltete, gearbeitet. Diese Dienste, ein- bis zweimal im Monat, ließen genug Luft, um bis zu einer Einnahmegrenze von 450 Euro als freie Mitarbeiterin zusätzlich journalistische Texte zu verfassen und dafür Honorar zu beziehen. Im Zusammenhang mit dem Wegfall dieser Zuverdienstgrenze habe ich folgende steuerrechtliche Fragen:
1. Lassen sich beide Einnahmeformen trennen, das heißt, kann ich in Zukunft weiter steuer- und abgabenfrei den Minijob wahrnehmen und darüber hinaus in unbegrenzter Höhe gegen Honorar arbeiten, das dann natürlich entsprechend Steuern und ggf. Abgaben unterliegen würde? Oder würde Mehrverdienst die gesamte Minijob-Regelung aufheben?
2. In der Regel schöpfe ich die Verdienstmöglichkeit durch den Minijob nur zu einem Drittel bis zur Hälfte aus. Lässt sich, wenn die Gesamtsumme künftiger Honorare die Differenz bis zu 450 Euro übersteigen sollte, die bis zu diesem Grenzbetrag anfallende Honorarsumme steuer- und abgabenfrei erhalten? Wenn das der Fall wäre: Wäre dann nur der über 450 Euro hinausgehende Betrag zu versteuern?
3. Ist die 450-Euro-Minijobregelung an einen Arbeitsvertrag gebunden oder ließe sie sich ausschließlich auch auf Einkommenserzielung durch Honorare (von einem Auftraggeber) anwenden?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt:
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen bis zu einem regelmäßigen Entgelt von 450 Euro im Monat.
Als Minijobber sind Sie ein Arbeitnehmer in Teilzeit.
Jeder potenzielle Arbeitnehmer kann beliebig viele 450-Euro-Jobs ausüben. Das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Jobs darf dabei die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten (respektive 5.400 Euro pro Jahr).
Das heißt, die Tätigkeit ist auf jeden Fall an einen Arbeitsvertrag gebunden. Hier beziehen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die durch die Pauschalversteuererung von 2 % steuerlich abgegolten ist.
Bei Ihrer Honorartätigkeit handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie ermitteln Ihre Einkünfte aus Honorartätigkeit auch im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung.
Diese beiden Tätigkeiten sind steuerlich strikt zu trennen.
Zu Ihren Fragen:
1. Sie müssen beide Einkunftsquellen steuerlich trennen. Sie können in Zukunft weiter von Ihrer Seite aus steuer- und abgabenfrei den Minijob wahrnehmen und darüber hinaus in unbegrenzter Höhe gegen Honorar arbeiten. Die Einnahmen aus der Honorartätigkeit berühren nicht die 450- Euro-Grenze.
2. Die Gesamtsumme künftiger Honorare kann nicht mit den Einkünften aus der geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden. Somit kann der monatlich noch nicht ausgeschöpfte Betrag bis zu 450 Euro nicht mit den Einkünfte aus der Honorartätigkeit "aufgefüllt" werden, so dass die bis zu diesem Grenzbetrag anfallende Honorarsumme steuer- und abgabenfrei erhalten bleiben würde.
3. Die 450-Euro-Minijobregelung ist an einen Arbeitsvertrag gebunden. Sie läßt sich grundsätzlich nicht auf Einkommenserzielung durch Honorare (von einem Auftraggeber) anwenden. Dann wären es ja keine Honorare mehr, sondern Arbeitslohn.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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