§ 365 Abs. 3 S.1 AO
Fragestellung
Gegen einen Einkommensteuerbescheid u. Bescheid über Verlustvortrag für 2013 wurde in 2015 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Nach einer Aussenprüfung der Jahre 2011 , 2012, 2013 und 2014 kamen am 11.9.2017 Einkommensteuer- u. Umsatzsteuerbescheide, gegen die am 7.10. Einspruch eingelegt wurde.
Diese Bescheide sind nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben. Die Bescheide sind nach § 165 Abs.1 Satz 1 und 2 AO teilweise vorläufig.
Nach §365 AO werden die neuen Bescheide für 2013 Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Da jedoch schon ein Einspruch vorliegt, ist dieser neue Einspruch dann unzulässig. (?)
Das FA verlangt nun Rücknahme des Einspruchs und droht mit Entscheidung.
Welchen Einspruch muss ich zurücknehmen, den aus 2015 oder den vom 7.10.2017, um keine unnötigen Kosten zu provozieren.
In einem beigelegten Rücknahmevordruck werden nur die Jahre 2011, 2012 und 2014 benannt.
Wieso fehlt 2013? Es sollen alle 4 geänderten Bescheide überprüft werden.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne antworte ich auf Ihre Anfrage und fasse kurz den Sachverhalt zusammen:
In den neuen Bescheiden, die nach der Außenprüfung erlassen worden sind, sind nicht die Änderungen auf Ihren Einspruch aus 2015 angenommen worden, so dass der Einspruch noch fortwirkt.
Gegen diesen müssen Sie keine Rücknahme erklären; meist erhalten Steuerpflichtige ein Formblatt vom Finanzamt auf dem auch die Rücknahme des Einspruchs beschrieben wird.
In einem beigelegten Rücknahmevordruck werden nur die Jahre 2011, 2012 und 2014 benannt.
Wieso fehlt 2013? 2013 fehlt, weil da noch der alte Einspruch offen ist.
Deshalb hat das Finanzamt die Rücknahmeerklärungen nur für die anderen Jahre gesandt.
Was wollen Sie denn jetzt noch im Einspruch belassen oder wollen Sie alles zurücknehmen?
Wenn Sie den Einspruch zurücknehmen möchten, würde ich um Klarheit gegenüber der Finanzverwaltung zu zeigen, dies wie folgt lösen:
„Hiermit nehme ich den Einspruch vom 7.10.2017 zurück. Gleichzeitg nehme ich auch den von mir gestellten zurückliegenden Einspruch aus 2015 zurück.“
Der Verkauf an den Sohn und die Schwiegertochter ist grunderwerbsteuerfrei, da die Schwiegerkinder in die gerade Linie zu Kindern gesetzlich eingeordnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ira von Cölln
Rechtsanwältin Steuerberaterin
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