§ 33a EStG Unterhaltsleistungen an einen Studierenden über 25 Jahre
Fragestellung
§ 33a EStG Unterhalt an einen Studierenden über 25 Jahre ohne Anspruch auf Kindergeld:
Von Januar bis September 2018 habe ich als Unterhaltspflichtiger meinem Sohn Unterhalt gezahlt in Höhe von 750 €/Monat = 6.750 € zzgl. Kranken-/Pflegeversicherungbeiträge 90,34 €/Monat = 904 €, somit gesamte Unterhaltsleistungen von Januar - September 2018 = 7.654 €.
Sein Studium hat er erfolgreich am 11.09.2018 abgeschlossen.
Vom 01.Oktober bis Dezember 2018 hat mein Sohn ein Bruttoeinkommen in Höhe von 12.418,56 € erzielt. Mein Finanzamt will nicht die anteilige Betrachtung, sonder das gesamte Kalenderjahr 2018 heranziehen. Dies hat dann zur Folge, dass dann aufgrund der Anrechnung des Einkommens meines Sohnes die von mir gezahlten Unterhaltsleistungen steuerlich im Jahre 2018 nicht zur Geltung kommen und unberücksichtigt bleiben sollen.
Wie ist hier die rechtliche Bewertung dieses Sachverhaltes?
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Antwort von Rechtsanwalt Christian Janssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Unterhaltshöchstbetrag verringert sich bei nicht ganzjährigem Unterstützungszeitraum, wenn der Unterstützungszeitraum während des Jahres endet. Grundsätzlich wird dann der jährliche Unterhaltshöchstbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhalts nicht vorgelegen haben (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Insoweit müsste Ihnen für den Zeitraum der Untersützung von Januar bis September der Unterhaltshöchstbetrag zuerkannt werden.
Der Unterhaltshöchstbetrag wird gekürzt (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über 624,00 € p.a. hinausgehen (Anrechnungsfreibetrag).
Da der Anrechnungsfreibetrag als Jahreswert ausgestaltet ist, kann die Betrachtungsweise des Finanzamtes nicht gerichtlich angegriffen werden.
Das Finanzamt muss jedoch nicht nur die Einnahmen ihres Sohnes berücksichtigen, sondern auch dessen Ausgaben. So können sich die Einnahmen mindestens noch um den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR mindern lassen. Auch können höhere Werbungskosten beispielsweise für Bewerbungen oder einen Umzug hierbei berücksichtigt werden.
Insofern sollte ihr Sohn auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben, um diese Kosten geltend zu machen und Sie einen Nachweis für tatsächlich geringere Einkünfte ihres Sohnes haben.
Bei Fragen bin ich gern für Sie da.
Beste Grüße
Rechtsanwalt Janssen
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von einem Experten hätte ich eine qualifiziertere Antwort erwartet.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge meines Sohnes im Jahr 2018 sind gemäß Einkommenssteuerrichtlinie R 33a.3 – Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG - auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums aufzuteilen!!
Diesen Sachverhalt konnte ich als Laie ermitteln.
Meinem Einspruch hat das Finanzamt vollumfänglich stattgegeben.
Ihrer Antwort dürfte ich keinen Stern geben und war dem Preis von 92 € nicht im geringsten wert.
Viele Grüße
Diplom-Kaufmann
W. P.