1 Prozent Regelung
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag, ich bin Nebenberuflich als Heizungsableser tätig (Kleinunternehmerregelung bis 17500.- Umsatz) und habe 2013 nach 6 Jahren mein privates Fahrzeug abgeschrieben. Die private Nutzung habe ich mit der 1 Prozentregelung (vom Bruttoneupreis) berücksichtigt.
Frage: Muss ich weiterhin die 1 Prozentregelung einhalten obwohl das Fahrzeug komplett abgeschrieben ist?
Frage? Meine Frau hat sich ein neues Fahrweg bestellt ist es besser, wenn ich es auf meinen Namen laufen lasse und wieder 6 Jahre abschreibe? Meine Frau würde dann mein altes Fahrzeug fahren (Restwert ca.15000 Euro)
Frage: Wie stelle ich es am geschicktesten an? Oder soll ich mir ein neues Fahrzeug zulegen?
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider hat die Versteuerung der Privatnutzung des Kfz (nach der 1%- oder Fahrtenbuchmethode) nichts mit der Abschreibung zu tun. Das bedeutet, dass Sie auch nach der vollständigen Abschreibung des Fahrzeugs weiterhin die (volle) Versteuerung vornehmen müssen.
Wenn Sie künftig das Neufahrzeug Ihrer Frau nutzen (und es auch auf Ihren Namen kaufen und zulassen), richtet sich die Versteuerung der privaten Nutzung natürlich nach dem Bruttolistenpreis dieses Neufahrzeugs. Selbstverständlich können Sie dieses Fahrzeug dann wieder über 6 Jahre abschreiben. Voraussetzung für die Behandlung als betriebliches Fahrzeug ist allerdings, dass es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Wenn Sie sich ein vollkommen neues Fahrzeug kaufen, gilt dasselbe.
Ein weiterer Aspekt betrifft Ihr jetziges Kfz: wenn Sie Ihrer Frau Ihren "alten" Wagen überlassen, wird dieser aus dem Betriebsvermögen entnommen. Da er vollständig abgeschrieben ist, beträgt sein Buchwert 0,00 €. Bei einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen muss allerdings der sogenannte "Teilwert" zugrunde gelegt werden. Das ist normalerweise der Verkehrswert des Autos zuzüglich Mehrwertsteuer (z.B. Brutto-Händlereinkaufspreis nach DAT- bzw. Schwacke-Liste). Angenommen, der Alt-PKW hat danach noch den von Ihnen genannten Wert (brutto) 15.000 €, dann müssten Sie die Entnahme mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert (15.000 - 0 = 15.000 €) als Buchgewinn versteuern!
Der nahezu gleiche Effekt ergibt sich, wenn Sie dieses Auto an einen Fremden verkaufen oder beim Händler in Zahlung geben: dann steht der Wert des Altfahrzeugs ja fest und man braucht nicht mehr in die Liste zu schauen.
Dies lässt sich - leider muss ich es so sagen - nicht vermeiden, es sei denn, Sie fahren das alte Auto, bis es "auseinanderfällt", d.h. wirtschaftlich komplett verbraucht ist und keinen objektiven Wert mehr hat. Gibt Ihnen dann allerdings ein Händler trotzdem noch Geld dafür (bei Inzahlungnahme), wäre selbst dann noch der Verkaufswert zu versteuern!
Als Rat kann ich Ihnen leider nur mit auf den Weg geben, dass man sich sehr genau überlegen muss, ob ein Fahrzeug wirklich Betriebsvermögen ist (wird es zu > 50% betrieblich genutzt?) oder ob man statt der tatsächlichen Fahrzeugkosten dann nicht lieber 0,30 € pro betrieblich gefahrenen Kilometer eines Privat-Kfz ansetzt. Dann fällt nämlich auch die leidige 1%-Versteuerung komplett weg. Das ist für Ihren alten PKW nun leider zu spät, aber für ein evtl. Neufahrzeug kann dies vielleicht vorteilhaft sein!
Ein anderer Tipp könnte evtl. die Umsatzsteuer-Option sein: obwohl Sie Kleinunternehmer sind, könnte sich vor der Neuanschaffung eines Fahrzeugs die Option zur Regelbesteuerung lohnen. Ihren Heizungsableserrechnungen können Sie sicher die USt problemlos aufschlagen, da Sie ja als Kunden nur (einen?) Unternehmer haben (z.B. Techem oder wie sie alle heißen). Sind Sie Regelversteuerer, können Sie ja dann alle Vorsteuern, d.h. die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, abziehen! Das ist beim Auto sicher ein höherer Betrag, den Sie dann vom Finanzamt erstattet bekämen. Allerdings bindet Sie die Umsatzsteuer-Option für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren. Abzuschreiben wäre dann natürlich nur der Netto-Anschaffungspreis des Fahrzeugs. Außerdem müssten Sie im Rahmen der 1%-Methode auf 80% des Wertes der Privatnutzung Umsatzsteuer zahlen! Hinzu kommt ein gewisser "Verwaltungsaufwand", da Sie vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssten.
Ich hoffe, ich habe Sie mehr informieren als verwirren können? Falls Sie etwas nicht verstanden haben oder etwas unklar sein sollte, nutzen Sie bitte gern die Rückfragefunktion! Ansonsten freue ich mich über eine gute Bewertung und wünsche Ihnen für Ihre Entscheidung eine "glückliche Hand"!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Bei Anschaffung eines Neufahrzeugs muss die Zuordnungsentscheidung neu getroffen werden: über oder unter 50% betriebliche Nutzung? Damit entscheidet sich, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört (mit 1%-Versteuerung und Ansatz aller Kosten einschl. Abschreibung) oder ob es Privatvermögen ist (keine Kosten abzusetzen, aber betriebliche Fahrten mit 30 ct/km).
Allein durch die Anschaffung eines Neufahrzeugs können Sie dieses Problem also leider nicht lösen, aber es ermöglicht Ihnen, über die Zuordnung erneut nachzudenken und eine evtl. günstigere Entscheidung zu treffen!
Ich hoffe, es ist nun etwas klarer geworden?
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater
Ich habe letzte Woche einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit meinem Betriebs-PKW gehabt. Der Schaden beträgt ca. 5000.- Euro. Das Fahrzeug hat noch einen Buchwert für 2014 von ca. 4500.- Euro. Schwacke-Wert von ca. 16.000 Euro ohne den Schaden. Ich habe keine Unkosten da ich eine Vollkaskoversicherung habe.
Kann ich mir nun eine Restwertermittlung für das Fahrzeug einholen und das Fahrzeug dann mit dem niedrigen Restwert als Privat Fahrzeug nutzen? Bsp: Restwert ca. 10.000 Euro. Diese Summe für 2014 Steuer als Buchgewinn eintragen? Danach die 30 Cent Regelung anwenden? Oder haben Sie einen besseren Vorschlag.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Andreas Wagner