Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013“ wurde am 18.07.13 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Daraus ergeben sich für Schuldner ab dem 01.07.2014 im Wesentlichen die folgenden Neuerungen:
Verkürzung der Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung wird auf drei Jahre verkürzt, wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu begleichen und auf fünf Jahre, innerhalb dieses Zeitraums zumindest die gesamten Verfahrenskosten (in den meisten Fällen ca. 1.100 -2.500 EUR) bezahlt werden.
Weitere Ansprüche, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind
Neben den bereits nach altem Recht sanktionierten Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen werden zukünftig auch Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat, sowie Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Neuer Antrag nach dem Scheitern der Restschuldbefreiung früher möglich
Ab Mitte 2014 kann auch bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung ein neuer Antrag gestellt werden (bisher erst nach 10 Jahren).
Im Einzelfall kann ein Antrag nach bisherigem Recht oder ab Eintritt der Gesetzesänderung für den Schuldner sinnvoll sein. Für Fragen hierzu stehe ich gern zur Verfügung!