Einige Kreditvermittlungsplattformen bieten verlockende Angebote. Insbesondere wenn sich Interessenten in finanziell schwierigen Lagen befinden, erscheinen diese Angebote, die regelmäßig Kredite bzw. Darlehen anbieten, ohne Banken zu involvieren und Schufa-Auskünfte einzuholen, als der letzte Ausweg für private Investitionen. Es gibt sicher seriöse Anbieter, das soll gar nicht bestritten werden. Informieren Sie sich dennoch gut, bevor Sie die Leistungen einer Kreditvermittlungsplattform in Anspruch nehmen. Nicht alle Anbieter halten, was sie versprechen und nicht selten wird ein Verbraucher mit ungewollten Kosten überzogen.
Eine solche Kreditvermittlungsplattform hat sich in Deutschland an deutsches Recht und deutsche Gesetze zu halten.
Allgemeines
Dies beginnt schon damit, dass Kreditvermittlungsplattformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Kreditvermittlungsplattform und den dort abzuschließenden Verträgen regelmäßig einer Erlaubnispflicht unterliegen, die von der Bundesanstalt für Finanzen zu prüfen ist. Denn § 32 KwG besagt, das derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf.
Auch derjenige, der keinen Eigenhandel betreibt, jedoch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die Bundesanstalt regelmäßig die Erforderlichkeit einer Erlaubnis.
Weiterhin bedarf der Betreiber einer Kreditvermittlungsplattform einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO, da eine in der Regel eine Maklertätigkeit stattfindet. Denn wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich wird man an der Gewerbsmäßigkeit der Kreditvermittlungsplattformen nicht zweifeln können, da durch die Vermittlungen oder auch andere Leistungen der Plattformbetreiber in der Regel Entgelte anfallen, Gebühren entstehen, die der Interessent bzw. Kreditnehmer zahlen muss und zudem Maklerprovisionen anfallen können. Wenn eine Plattform dann noch damit wirbt, dass im Pool der Kreditgeber eine Vielzahl von Banken beteiligt ist, dann ist die Gewerbsmäßigkeit in der Regel offensichtlich.
Konkretes
Kürzlich habe ich mit der Kreditvermittlungsplattform Creditex Bekanntschaft gemacht. Aus diesem Grunde greife ich einige Aspekte auf, die sich konkret am Angebot dieser Plattform orientieren, und möchte Verbraucher zum Nachdenken anregen.
Wenn eine Plattform wie Creditex in ihren allgemeinen Bedingungen davon spricht, dass Sie keine Kredite vermittelt, sondern lediglich den Kontakt zwischen einem Kreditgeber und Kreditsuchendem herstellt und die bei der Plattform angemeldeten Mitglieder lediglich Geld „leihen“ und „verleihen“, so ändert das nichts an der Tatsache, dass eine Kreditvermittlung im Rechtssinne stattfindet und Geldbeträge rechtlich grundsätzlich nie verliehen werden, sondern als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 488 BGB.
Bei der Leihe wird dem Verleiher ein und dieselbe Sache zurückgegeben, vgl. §598 BGB. Wird demgegenüber einem Darlehensnehmer ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt, so wird dieser Betrag verzinst und dem Darlehensgeber grundsätzlich in derselben Höhe zurückgezahlt, vgl. § 488 BGB. Allerdings gibt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht dieselben Scheine und Münzen zurück. Außerdem erfolgt eine Leihe dem Gesetz nach unentgeltlich, vgl. § 598 BGB.
Wenn dann insbesondere in den AGB ausgeführt wird, dass Geldbeträge zu beliebiger Zinshöhe zur Verfügung gestellt werden, dann macht es außerdem den Eindruck, als könnten Wucher -Zinsen verlangt werden, obwohl dies mit dem deutschem Recht in Form des § 138 BGB nicht vereinbar ist. Hier liegt es bei exorbitant hohen Zinsen auf der Hand, dass der Kreditnehmer, nicht einmal die monatlichen Zinsen wird begleichen können, geschweige denn den Kredit wird zurückzahlen können.
AGB, die lediglich im Rahmen einer schmalen und kurzen Scrollbox zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, können unter Umständen nicht ausreichen, um sie wirksam in den Vertrag mit dem Interessenten einzubeziehen.
Schon gar nicht sind Klauseln wirksam, die eine Kostenpflicht für bestimmte Leistungen der Kreditvermittlungsplattform lediglich in den AGB erwähnen. Die Zahlung von Kosten und Preisen als Gegenleistung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil, der deutlich und ausdrücklich vereinbart werden muss und nicht nur zwischen den Zeilen von allgemeinen Geschäftsbedingungen auftauchen darf. Auf diese Weise wird der Verbraucher im Zweifel nicht wissen, ob und welche Kosten auf ihn zukommen. In der Folge können eine unangemessene Beteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 BGB sowie eine überraschende Klausel nach § 305c BGB vorliegen.
Des Weiteren werden nach deutschem Recht in den §§ 655a BGB Regelungen zu Darlehensvermittlungsverträgen festgelegt. In § 655a Abs. 1 BGB heißt es:
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, gelten die Vorschriften der §§ 655a ff. BGB.
Wenn eine Kreditvermittlungsplattform vermeintlich nur den Kontakt zwischen Kreditsuchendem und Kreditgeber herstellt, dann vermittelt sie dennoch Darlehen, selbst wenn sie dies anders bezeichnet. Wenn Sie damit wirbt, dass dort eine Vielzahl von Banken als Mitglieder und Kreditgeber fungieren, dann kann man grundsätzlich nicht daran zweifeln, dass dort ausschließlich Privatdarlehen zwischen Verbrauchern oder nur Darlehen zwischen Unternehmern vermittelt werden. Es werden auch zwangsläufig Darlehen zwischen Verbrauchern und Unternehmern vermittelt, die nun einmal Verbraucherdarlehensverträge darstellen.
Wenn die Entgeltlichkeit hinzukommt, die man in den erhobenen Gebühren sehen kann – denn Nebenentgelte sind im Rahmen von Darlehensvermittlungsverträgen nicht zulässig, soweit sie über übliche Auslagen hinausgehen – dann liegt eine Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen unabhängig davon vor, wie die Gebühren bezeichnet werden., ob Bearbeitungsgebühr oder Insertionsgebühr.
Durch die Bezeichnung der Geschäfte als Leihe und die Distanzierung von einer Kreditvermittlungstätigkeit könnten die Regelungen des BGB zur den Darlehensvermittlungsverträgen umgangen werden. Insbesondere der Schutz der Verbraucher durch die für Kreditvermittlungsplattform vorgeschriebene Schriftform der Verträge, deren Fehlen die Nichtigkeit bedeutet, kann unterlaufen werden. Ebenso sind bei Darlehensvermittlungsverträgen bestimmte Informationspflichten durch den Vermittler einzuhalten, so dass auch diese Pflichten möglicherweise umgangen werden. Eine Vergütungspflicht zur Zahlung durch den Verbraucher entsteht nur, wenn das Darlehen an den Verbraucher tatsächlich geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nicht mehr möglich ist, vgl. § 655c BGB. Ein anderes Entgelt darf der Vermittler nicht vereinbaren, vgl. § 655d BGB. Es dürfen ausschließlich dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen verlangt werden. Außerdem darf dieser Auslagenbetrag den Betrag nicht übersteigen, den der Darlehensvermittler dem Verbraucher bei Vertragsschluss im Rahmen seiner Informationspflichten mitgeteilt hat. Insgesamt darf von diesen Regelungen gemäß § 655e BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Spätestens wenn eine ordnungsgemäße Dienstanbietererkennung in Form eines Impressums im Sinne des § 5 TMG nicht vorhanden ist, weil zum einen konkrete Ansprechpartner, wie beispielsweise Vertreter von juristischen Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht genannt werden, dürfte es an der für den Verbraucher erforderlichen Transparenz fehlen. Außerdem gehört in eine ordnungsgemäße Dienstanbietererkennung die Angabe einer Aufsichtsbehörde, soweit eine solche vorhanden ist, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Auch dies dient der Transparenz zugunsten der Verbraucher, damit er sich an diese Aufsichtsbehörde wenden kann. Die Angabe eines solchen Ansprechpartners fehlt.
Meine Recherchen haben ergeben, dass die von Creditex genannte Anschrift in den Niederlanden und in Deutschland ein und dieselbe Adresse ist. Die Anschrift scheint nämlich in dem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet Aachen-Heerlen zu liegen, in dem eine Art Gewerbecenter Namens „World Trade Center“ gelegen ist. Dort besteht sogar die Möglichkeit so genannte „virtuelle Büros“ anzumieten. Bei virtuellen Büros werden grundsätzlich repräsentative Anschriften angeboten, ohne dass dort tatsächlich Büroräumlichkeiten von den Kunden genutzt werden.
Man kann sich außerdem nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts fragen, wenn der Sitz des Unternehmens, die die Plattform betreibt, im Ausland ist. Für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivilsachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, hier Deutschland und Niederlande, aufweisen, ist grundsätzlich ROM I-Verordnung anzuwenden. Soweit in den allgemeinen Bestimmungen eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, trifft Artikel 4 der ROM I-Verordnung eine Regelung zum anzuwendenden Recht. Die Vermittlung der Darlehensverträge im Rahmen der Kreditvermittlungsplattformen wird in Deutschland erbracht. Die Betreiber der Plattform vermitteln zumindest auch zwischen Unternehmern und Verbraucher gewerbsmäßig. Die Plattform hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, sie hält deutsche AGB vor und weist auf ihrer Internetpräsenz eine deutsche Geschäftsanschrift aus. Auch die Erfahrungsberichte sowie die Kreditprojektbeschreibungen der Kunden sind in deutscher Sprache verfasst. Deutsches Recht ist daher trotzdem anwendbar, selbst wenn die Plattform-Betreiber davor möglicherweise fliehen wollen. Es handelt sich damit um einen Verbrauchervertrag nach Artikel 6 ROM I-Verordnung, so dass deutsches Recht anwendbar ist. Außerdem hat der Vertrag nach Artikel 4 Abs. 3 ROM I-Verordnung nach den Gesamtumständen die offensichtlich engere Beziehung zu deutschem Recht.
Fazit
Der Kreditinteressent sollte die Inanspruchnahme derartiger Angebote daher gut überdenken und überlegen, ob es nicht eine bessere Möglichkeit der Finanzierung gibt. Selbst wenn er einen Kredit bei einer üblichen Bank wegen einer negativen Schufa-Auskunft nicht erhält, sollte er bedenken, dass sich seine Lage durch weitere undurchsichtige Kreditverträge auch weiter verschlimmern kann. Wenn er zudem keinen konkreten Ansprechpartner hat, wird bei rechtlichen Problemen eine Rückabwicklung des Vertrags praktisch sehr schwer.