Für die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes werden in der deutschen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten gespeichert. Diese Kindererziehungszeiten stehen Pflichtbeitragszeiten gleich. Der Bund übernimmt hier die Beitragszahlung .
Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich immer der Mutter gut geschrieben, sofern die Elternteile gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nichts anderes bestimmen. Es stellt sich hier die Frage, warum sollte man sich darüber Gedanken machen die Kindererziehungszeiten auf die Elternteile aufzuteilen.
Heute bekommt man nach der Geburt eines Kindes Eltern-/Erziehungsgeld für eine gewisse Zeit. In dieser Zeit werden in der gesetzlichen Rentenversicherungs keine Beiträge gezahlt, um diese Lücke in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen gibt es die Kindererziehungszeiten. Wenn nun der Kindesvater während der Elternzeit ein paar Monate zu Hause bleibt bekommt er nichts und er hat, sofern er in der Deutschen Rentenversicherung versichert, eine Beitragslücke von einigen Monaten. Hier sollte man über eine Verteilung der Kindererziehungszeiten nachdenken.
Auch wenn beide Elternteile innerhalb der ersten drei Jahre wieder arbeiten gehen sollte man einen Blick auf die Höhe des Verdienstes beider werfen, denn die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten sind in der Höhe begrenzt worden.
Wenn die Kindesmutter z.B arbeiten geht und im Jahre 2016 ein Jahreseinkommen in Höhe von 36.500 € hatte , werden keine Entgeltpunkte für die Kindererziehung mehr berücksichtigt. Das liegt daran, dass man pro Kalenderjahr einen Entgeltpunkt für die Kindererziehung bekommt. Das Durchschnittsentgelt für das man einen Entgeltpunkt in der Deutschen Rentenversicheurng bekommt lag 2016 bei 36.267 €.
Es ist von daher immer wichtig sich darüber Gedanken zu machen wer , in welchem Zeitraum die Kindererziehunsgzeiten bekommen sollte. Lassen Sie sich beraten, denn hier geht es um bares Geld, wenn Sie Renter werden. Auch sollten Beitragslücken vermieden werden, denn diese können spätere Rentenansprüch ggf. zu nichte machen.