Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beendet haben oder aber das Ende absehbar ist, weil die Befristung oder die Kündigungsfrist ausläuft, dann sind Sie darauf angewiesen, ein vernünftiges Arbeitszeugnis von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten.
War das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber stets gut, so haben Sie möglicherweise nichts zu befürchten. War das Arbeitsverhältnis möglicherweise wegen einer einseitigen Kündigung angespannt, stellt sich die Frage nach der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und Ihren diesbezüglichen Rechten.
Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Mittel, um sich bei potentiellen neuen Arbeitgeber zu bewerben und zu zeigen, dass bereits vorangegangene Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft stets gewürdigt haben. War Ihr Arbeitgeber Ihnen aber einmal nicht wohl gesonnen, so könnte ein schlechtes Arbeitszeugnis Ihnen den weiteren beruflichen Werdegang erheblich erschweren.
An dieser Stelle kann ich Ihnen weiterhelfen. Es gibt einerseits einfache und andererseits qualifizierte Arbeitszeugnisse.
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung eines Zeugnisses liegt in den § 109 GewO sowie § 630 BGB. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Arbeitszeugnis). Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Arbeitszeugnis).
Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, das bedeutet, es muss dem beruflichen Weiterkommen des Arbeitnehmers dienlich sein.
Sollten Sie ein Zeugnis erhalten haben, dass Ihrer Ansicht nach nicht zufriedenstellend ist, weil es nicht Ihrer Leistung bzw. Ihrem Verhalten entspricht, dann kontaktieren Sie mich. Ich werde das Zeugnis auf rechtliche Beanstandungen prüfen und das weitere Vorgehen empfehlen, was sogar in einer Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnis enden kann.