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Ratgeber: Abmahnung wegen Google Fonts erhalten - was tun?
Zuletzt geprüft und aktualisiert am
(Lesezeit ca. 4 Minuten)
Derzeit läuft eine Welle von Abmahnungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Google Fonts auf Internetseiten. Es handelt sich dabei um von Google für Webseiten-Betreiber*innen kostenlos zur Verfügung gestellte Schriftarten und Typografieelemente. Die Abmahnungen erfolgen durch anwaltlich vertretene Privatpersonen, die einer Interessengemeinschaft Datenschutz angehören sollen.
Grundlage dieser Abmahnwelle ist eine Entscheidung des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20). Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts und die damit verbundene Übertragung von personenbezogenen Daten an Google in die USA ein Datenschutzverstoß sein kann, wenn vorher keine Einwilligung durch den*die Besucher*in der Internetseite eingeholt wird.
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein*e Betreiber*in einer Internetseite zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Google Fonts?
- Um was geht es bei den Abmahnungen?
- Wer mahnt wegen Google Fonts ab?
- Sind die Abmahnungen begründet?
- Warum erfolgt eine Abmahnung ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung?
- Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?
- Fazit: Google Fonts Abmahnung mit Anwält*in abwehren
Was sind Google Fonts?
Unter der Bezeichnung „Google Fonts“ bietet Google seit über 10 Jahren zahlreiche Schriftarten und Schriftformen (engl.: fonts) an, die Webseitenbetreiber*innen auf ihrer Internetseite kostenlos einbinden können. Die Schriftarten werden in vielen Content-Management-Systemen (CMS) genutzt. Dabei können die Schriftarten entweder heruntergeladen werden oder online eingebunden werden.
Bei einer online Einbindung der verschiedenen Schriftarten führt dies dazu, dass der Browser des*der Besucher*in bei dem Aufruf der Internetseite die Schriftarten von dem durch Google betrieben Server lädt und einbindet. Dabei versendet und überträgt der Browser des*der Seitenbetreiber*in die IP-Adresse des*der Besucher*in der Internetseite an den von Google betriebenen Server. Durch die Übersendung der IP-Adresse kann dann der*die Besucher*in der Internetseite identifiziert werden. Dies stellt einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar, wenn der*die Seitenbesucher*in in den Datenschutzerklärungen auf der Internetseite nicht darauf hingewiesen wurde.
Die kostenlose Einbindung führt insoweit zu einer sehr weiten Verbreitung, sodass die Abmahnwelle einen großen Adressatenkreis erreicht.
Um was geht es bei den Abmahnungen?
Im Ergebnis geht es um einen finanziellen Ausgleich, den die Abmahnenden für die vorgetragene Datenschutzverletzung fordern. Mit der Zahlung des angeforderten Betrages und der Beseitigung des Datenschutzverstoßes soll die Sache dann erledigt sein.
Wer mahnt wegen Google-Fonts ab?
Abmahnungen erfolgen durch die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin als Bevollmächtigter von Herrn Martin Ismail, welcher der Interessengemeinschaft IG Datenschutz (Interessengemeinschaft Datenschutz) angehört.
Weitere Abmahnungen erfolgen durch die Kanzlei RAAGmit Sitz in Meerbusch (Inhaber ist Rechtsanwalt Digikoros Kairis), die Wang Yu aus Berlin anwaltlich vertritt. Auch Wang Yu ist Teil einer Interessengemeinschaft Datenschutz, hier VIVA Datenschutz.
Beide Kanzleien fordern im Namen der von ihnen vertretenen Privatpersonen von den Betreiber*innen von Webseiten Schadensersatz in Höhe von 140,- Euro bzw. 170,- Euro. Die RAAG Kanzlei fordert darüber hinaus die Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Postentgelt und Umsatzsteuer.
Zudem mahnen auch verschiedene Privatpersonen vor allem per E-Mail ab.
Sind die Abmahnungen begründet?
Die behaupteten Verletzungen von Datenschutzbestimmungen haben ihren Ursprung in einem Urteil des Landgerichts München (Az. 3 O 17493/20), zu Beginn des Jahres 2022. Eine Klägerin hatte Schadensersatz und Unterlassung geltend gemacht. Das Gericht hatte der Klage wegen der Nutzung der Google Fonts stattgegeben, da die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB verletze.
Tatsächlich stellt das online Einladen von Schriftarten einen Verstoß gegen die geltenden Datenschutzregelungen dar, da der Server auf dem die Google Schriftarten hinterlegt sind, die IP-Adresse des*der Besucher*in erhält.
Allerdings reicht dies nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu begründen. Die Verletzung eines Datenschutzrechtes ist nachzuweisen, was die Abmahnenden durch die Beifügung von Screenshots versuchen. Auch ein immaterieller Schaden, der durch die Datenschutzverletzung entstanden sein soll, ist nachzuweisen.
Spätestens hier fehlt es dann jedoch an der Begründetheit, da das systematische Abmahnen rechtsmissbräuchlich ist und keinen finanziellen Ausgleich gestattet.
Warum erfolgt eine Abmahnung ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Die IG Datenschutz kämpft nach eigenen Angaben dafür, Datenschutz und die Privatsphäre zu schützen. Die VIVA Datenschutz verfügt über keine eigene Internetseite.
Die Abmahnungen werden durch nur wenige Personen an einen großen Adressatenkreis versendet. Wie so oft geht es hier um finanzielle Interessen, da die Abmahnenden ein Geldanspruch geltend machen. Die Durchsetzung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist für die Abmahnenden zu aufwendig und bei der Anzahl an Abmahnungen tatsächlich nicht umsetzbar.
Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?
Zunächst sollten Unternehmen und Privatpersonen, die auf ihren Internetseiten Google Fonts einsetzen, umgehend dafür sorgen, dass die Schriften auf dem lokalen Webserver gespeichert und von dort geladen werden. Ist dies der Fall, ist der Einsatz von Google Fonts datenschutzrechtlich nicht mehr zu beanstanden. Sollte die dynamische Einbindung der Schriften technisch notwendig sein, muss ein zusätzliches „Consent-Tool“ eingesetzt werden, mit dem die Einwilligung der Seitenbesucher vor dem Aufbau der Seite eingeholt wird.
Eine generelle Vorgehensweise gegen die Abmahnenden gibt es nicht. Es werden jedoch von Rechtsanwält*innen verschiedene Möglichkeiten empfohlen.
Grundsätzlich sollte keine Zahlung erfolgen und es ist zu empfehlen, eine*eine Rechtsanwält*in zu kontaktieren.
Auch kann das Ignorieren der Abmahnung erfolgreich sein. Begründung hierfür ist, dass die Abmahnschreiben in großer Zahl verschickt wurden und nicht alle Fälle bearbeitet werden können. Auch wenn nur ein Bruchteil der Angeschrieben zahlt, kann sich diese Abmahnwelle finanziell lohnen, sodass die übrigen Fälle nicht weiter verfolgt werden und insbesondere eine gerichtliche Klärung nicht angestrebt wird.
Die weitere Reaktion hängt davon ab, wie weit die Sache eskaliert werden soll. Bei der Abmahnung von Wang Yu als Mitglied der Interessengemeinschaft Datenschutz, kann von der bevollmächtigten Kanzlei zumindest die Vollmacht angefordert werden, da diese die Bevollmächtigung nur anwaltlich versichert. Auch könnte hier ein Identitätsnachweis der Abmahnenden eingefordert werden.
Der nächste Schritt ist, den Anspruch durch einen Anwaltsbrief zurückzuweisen. Im Weiteren können dann folgende Maßnahmen eingeleitet werden, die allerdings auch mit weiteren Kosten verbunden sind. Dass die Abmahnungen nicht so leicht durchlaufen, wie es sich die Initiatoren gedacht haben, belegt schon die breite Diskussion im Internet und die verschiedenen Reaktionen.
Aus unserer Sicht sollte eine Abmahnung, welche rechtsmissbräuchlich ist, nicht einfach ignoriert werden. Potenzielle Nachahmer*innen sollten durch eine spürbare Gegenwehr vom Versenden weiterer Abmahnungen abgehalten werden. Folgende weitere Möglichkeiten, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, bestehen:
-
Kammerbeschwerden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer
-
negative Feststellungsklagen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen
-
Gegenabmahnungen
-
Einstweilige Verfügungsverfahren auf Unterlassung
-
Strafanzeige
Fazit: Google Fonts Abmahnung mit Anwält*in abwehren
Die Abmahnung dient aus unserer Sicht dazu, unter Verweis auf einen angeblichen Datenschutzverstoß finanzielle Mittel bei den Internetseitenbetreibern abzuschöpfen. Dieser Versuch, der Generierung von Einnahmen, ist rechtsmissbräuchlich und sollte nicht unbeantwortet bleiben.
Sie haben eine Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts erhalten? Unsere yourXpert Rechtsanwält*innen helfen Ihnen gerne und prüfen Ihr Abmahnschreiben und erstellen und versenden ein Abwehrschreiben an die abmahnende Partei.
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Häufige Fragen
Weshalb macht es Sinn, das Produkt "Google Fonts Abmahnung erhalten" zu buchen?
Derzeit sind viele Abmahnungen von Privatpersonen und Anwaltskanzleien wegen Google Fonts im Umlauf. Diese versuchen aufgrund eines Urteils des LG München, das entschied, dass derjenige, der Google Fonts auf Internetseiten verwendet, gegen die DSGVO verstoßen kann, bei Webseiten-Betreiber Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Unsere yourXpert Rechtsanwälte prüfen Ihr Abmahnschreiben und erstellen und versenden ein Schreiben an die abmahnende Partei. Erledigt sich mit dem Abwehrschreiben Ihre Angelegenheit nicht, behalten Sie bei yourXpert Ihren Ansprechpartner und erhalten ein faires Angebot zur weiteren Vertretung.
Durch wen wird die Prüfung des Abmahnschreibens und die Erstellung/Versendung des Abwehrschreibens vorgenommen?
Die Prüfung des Abmahnschreibens und die Erstellung/Versendung des Abwehrschreibens wird von zertifizierten Rechtsanwält*innen des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Rechtsberatung vorgenommen.
Welche Leistungen enthält das Produkt "Google Fonts Abmahnung erhalten"?
Das Produkt "Google-Fonts Abmahnung erhalten" enthält folgende Leistungen:
- Prüfung des Abmahnschreibens
- Erstellung und Versendung eines Abwehrschreibens an die abmahnende Partei
Welche Unterlagen werden zur Prüfung des Abmahnschreibens und zur Erstellung des Abwehrschreibens benötigt und wie kann ich sie übermitteln?
Für die Prüfung des Abmahnschreibens und die Erstellung des Abwehrschreibens wird das Ihnen vorliegende Abmahnschreiben benötigt. Die Übermittlung der Unterlagen funktioniert absolut sicher (SSL-verschlüsselt) und völlig unkompliziert über die Upload-Funktion. Hier können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach hochladen, sodass diese dann direkt von Ihrem Anwalt eingesehen werden können
Was kostet die Prüfung des Abmahnschreibens und die Erstellung/Versendung des Abwehrschreibens?
Die Prüfung des Abmahnschreibens und die Erstellung und Versendung des Abwehrschreibens kostet 49,00 € zzgl. 4,90 € Einstellgebühr, inkl. MwSt.
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