Zweitstudium Werbungskosten Verlustvortrag
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
Hallo,
Einkommen 2015: 15.357,- abzüglich Werbungskosten von 8605,- (Fahrtkosten und Zweitstudium und Bewerbungsphotos) = 6752,- Einkünfte abzüglich Sonderausgaben = Einkommen von € 3954,-.
Nun würde ich die Lohnsteuer von 1364,- plus Soli wiederbekommen, aber den großen Rest der Studiumskosten nicht als Verlustvortrag geltend machen können, weil ich noch ein Einkommen von 3954,- hatte?
War ich dumm, weil ich die Studiumkosten von 2015 für 2015 voll angegeben habe?
Kann ich da noch was für 2016 und folgend retten?
Herzlichen Dank,
Petra
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Arbeitnehmerin erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Einkünfte sind dabei der Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).
Dabei ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip anzuwenden (§ 11 EStG). Das heißt, dass Ihre Einnahmen, die Ihnen in 2015 zugeflossen sind in 2015 zu versteuern sind. Genauso wird mit den Ausgaben umgegangen. Alle Ausgaben, die in 2015 angefallen sind, sind in 2015 aufgrund des Abflussprinzips als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Sofern also sämtliche Aufwendungen in 2015 angefallen sind, sind diese auch "leider" von Ihnen in 2015 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist nicht möglich, da hier kein Abfluss stattfindet.
Da der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv ist, können Sie auch keinen Verlustvortrag gelten machen. Dies wäre nur möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.
Nunmehr zwei Fragen:
- Ist das Jahr 2015 das erste Jahr, wo Sie eine Steuererklärung eingereicht haben?
- Sind die angefallenen Kosten allesamt nur in 2015 angefallen oder auch schon in den Jahren zuvor?
Sofern die Kosten in den Jahren zuvor (2013, 2014 etc.) angefallen sind und auch dort "abgeflossen" sind, sind diese Kosten nicht in 2015, sondern in den Jahren zuvor zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass Sie für die Jahre zuvor eine Einkommensteuererklärung einreichen sollten mit den jeweiligen Aufwendungen. Sofern Sie keine weiteren Einnahmen in den Jahren bezogen haben, entsteht so nun ein "negativer" Gesamtbetrag der Einkünfte und wird ein Verlustvortrag generiert. Dieser kann dann in die kommenden Jahre vorgetragen werden. Allerdings würde dieser auch in 2015 berücksichtigt werden (erste Jahr mit Einnahmen), so dass wir vom Ergebnis leider keine andere Auswirkung haben.
Leider verschenken wir somit einen großen Teil ihrer Werbungskosten. Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine positiven Informationen mitteilen kann.
Nur noch ein Hinweis:
Haben Sie an alle Werbungskosten gedacht? Dies wären:
- Arbeitsmittel
- Auslandssemester, Auslandspraktika
- Fahrtkosten
- Gebühren
- Lerngruppen (wg. Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen)
- evtl. Miete für WG-Zimmer / Studentenwohnheim / Wohnung
- Telefon und Internet
- Unbezahlte Praktika
- Unfallkosten
- Ausbildungsdarlehen und BAföG-Darlehen (Zinsen)
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank! Ich unterstütze jederzeit gerne wieder
vielen Dank für Ihre Kommentierung. Über eine entsprechende Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
Mit besten Grüßen aus Kisdorfer Wohld (Norden HHs),
Petra Hartmann
vielen Dank für Ihre Nachricht. Vielen Dank auch für das "Lob" zur Webseite.
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Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
Mühlenkamp 65
22303 Hamburg
Tel.: 0162 2129819
Tel.: 040 27886480
E-Mail: michael.mertens@mm-stb.de
www.mm-stb.de
Ich wünsche Ihnen ein tolles Wochenende!
Viele Grüße
Michael Merten