Zwei Nacherbschaften-nur ein Freibetrag?
Fragestellung
Ich habe als Nacherbe einen 50%-Anteil an einer Immobile geerbt.
Erblasser sind zwei Onkels; Vorerbin für beide 25%-Anteile ist die Ehefrau des einen Onkels.Ich habe nach § 6 (2) ErbschStG für die Versteuerung das/die Verhältnisse zu den Vorerben beantragt, Das FA (Amberg) rechnet nun die beiden von den Onkels stammenden Erbteile zusammen und will nur einen Freibetrag (€ 20.000.-) statt wie von mir beantragt zwei Freiberträge gewähren. Hierdurch erhöht sich außerdem der Steuersatz von 15% auf 20%.
Hat das FA recht?
Mit bestem Dank
K. K.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Vorab noch einmal der Sachverhalt in Kürze:
1. In einem ersten Schritt haben die 2 Onkels jeweils 25 % an einer Immobilie von der Ehefrau des einen Onkels geerbt
2. Nach dem Tode der beiden Onkels haben Sie die jeweiligen 25 % von beiden geerbt, so dass Sie nunmehr zu 50 % an der Immobilie beteiligt sind.
3. Sie haben einen Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG gestellt
Die Vor- und Nacherbschaft ist in der Praxis eines der Rechtsinstitute, durch die Vermögensgegenstände zunächst an eine Person übertragen werden und nach ihrem Ableben oder dem Eintritt sonstiger Bedingungen an den Letzterwerber weitergeleitet werden
Gem. § 15 Abs. 1 ErbStG gehören Sie aufgrund des Todes Ihrer Onkel der Steuerklasse II an.
Hätten Sie direkt von der Ehefrau des Onkels geerbt (nicht verwandt mit Ihnen) wäre es ein Erwerb nach Steuerklasse III gewesen.
Somit erben Sie insgesamt von zwei Personen. Jede Erbschaft ist getrennt von einander zu betrachten. Und auf jedes Erbe ist die Erbschaftsteuer gesondert zu berechnen.
Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG hätte nicht vorgenommen werden müssen, da dieser für Sie auch zu keinem günstigeren Ergebnis führen würde (zu ersten Erblasserin - Tante - haben Sie die Steuerklasse III).
M.E. nach liegt das Finanzamt bei der Zusammenrechnung der Erbteile nicht richtig.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegen zwei Erwerbe von Todes wegen vor.
Demnach wäre Ihnen auch zweimal der Freibetrag von 20.000,- Euro zu gewähren.
Ich empfehle Ihnen gestützt auf § 1 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.1 ErbStG Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einzulegen. Vielmehr hätten zwei Bescheide ergehen müssen, da zwei Personen auch verstorben sind (die beiden Onkel werden auch nicht zum gleichen Zeitpunkt verstorben sein).
Ferner würde ich den Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG revidieren, da dieser höchstwahrscheinlich zu der Rechtsauffassung des Finanzamtes geführt hat.
Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG ist eigtl. nur in folgender Konstellation sinnvoll:
Erblasser Vater - Erbe Sohn (Steuerklasse I) - Nacherbin Tochter(Steuerklasse II)
Wenn der Sohn verstirbt, erbt die Tochter das Vermögen des Sohnes. In Beziehung zu dem Bruder hat die Schwester die Steuerklasse II und nur einen Freibetrag von 20.000,- Euro. Hier macht es Sinn einen Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG zu stellen, da die Tochter somit im Hinblick auf das Vermögen des Vaters die Steuerklasse I hat und einen Freibetrag von 400.000,- gewährt bekommt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Ich würde mich sehr freuen, Sie auch zukünftig in steuerlichen Angelegenheiten unterstützen zu können. Schauen Sie auch gerne auf meiner Internetseite vorbei (www.mm-stb.de). Über eine Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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Entschuldigung, das hatte ich falsch geschrieben.Das FA sagt,ich habe steuerrechtlich von der Tante geerbt (also 1X),Daher Steuerklasse 2, ein Freibetrag.
Leider muss ich in diesem Fall dem Finanzamt leider recht geben. Hier erben Sie nur von der Tante (eigtl. Steuerklasse III). Auf das Erbe wird nun die Steuerklasse II zu den ersten Erblasser gem. § 6 Abs. 2 ErbStG angewendet. Allerdings liegt nur ein Erwerb von todeswegen vor, so dass nur einmal der Freibetrag zu gewähren ist. In dieser Konstellation ist der Antrag nach § 6 Abs. 2 ErbStG von Ihnen aber zutreffen gestellt.
Leider kann ich Ihnen hier keine andere Mitteilung machen!
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beste Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
www.mm-stb.de