Zwangsmitgliedschaft in der FFW
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
eine ähnlich gelagerte Fragestellung haben Sie hier schon einmal beantwortet. Zur Sicherheit aber nochmal meine exakte Situation:
In der Stellenausschreibung für eine Mitarbeit in einer kleinen Stadtverwaltung war formuliert: "Die Bereitschaft zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr wir vorausgesetzt". Ich habe mich beworben und die Stelle erhalten. Sofort forderte der verantwortliche Gemeindewehrleiter mich schriftlich auf, zu den Diensten zu erscheinen, gleich auch mit der Erinnerung, das dies schließlich die Voraussetzung für die Einstellung gewesen sei. Seitdem habe ich auch alle erforderlichen Grundlehrgänge in meiner Freizeit absolviert und nehme an den Diensten (Freizeit) und Einsätzen (wann auch immer alarmiert wird, 24 h am Tag) teil. Nach ca. 1,5 Jahren habe ich nun aber festgestellt, dass ich das aus verschiedenen persönlichen Gründen nicht mehr kann.
Kann mir arbeitsvertraglich etwas passieren, wenn ich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aufgebe? Zwar sind ein Großteil der Bauhofmitarbeiter in der Freiwiligen Feuerwehr, jedoch bin ich ja nicht im Bauhof, sondern in der Verwaltung beschäftigt. Darüber hinaus möchte ich ergänzen, dass nach mir bereits 4 Mitarbeiter/-innen, davon auch einer in den Bauhof, eingestellt wurden, von denen keiner in die Freiwillige Feuerwehr eintreten musste.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
aus Ihrer Anfrage geht nicht hervor, in welchem Bundesland Sie tätig sind.
Das Feuerwehrrecht ist Landesrecht und in den jeweiligen Landesfeuerwehrgesetzen geregelt. Der Gesetzgeber hat dort die Heranziehung zum Dienst in der freiwilligen Feuerwehr umfassend und abschließend geregelt. Der Gesetzgeber geht dabei grundsätzlich von einer freiwilligen Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aus.
Da der Gesetzgeber hier eine abschließende Regelung getroffen hat, wie die Kommune ihre aus dem Feuerwehrgesetz resultierende Aufgabe zu erfüllen hat, ist eine arbeitsvertragliche Regelung, die zwingend eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr vorsieht, wegen Verstoß gegen das Feuerwehrgesetz unwirksam.
Die Koppelung zwischen Arbeitsvertrag und Mitgliedschaft in der Feuerwehr durch die arbeitsvertragliche Regelung mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr beendet sein soll, stellt eine auflösende Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Gem. § 21 TzBfG gelten für Arbeitsverträge, die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 u.4, § 15 Abs. 2, 3 u. 5 sowie die §§ 16 bis 20 für auflösungsbedingte Arbeitsverträge entsprechend.
Ist der Eintritt eines bestimmten Ereignisses, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, nach den Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien ungewiss, liegt die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung vor. Eine auflösende Bedingung kann unter den gleichen Bedingungen vereinbart werden, wie eine Befristung mit Sachgrund (BAG 04.12.2002, AP BGB § 620 = NZA 3002, 611). Nach dem TzBfG ist die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag ausschließlich mit Sachgrund zulässig. § 14 Abs. 1 TzBfG gilt entsprechend, § 14 Abs. 2 u. 3 hingegen nicht.
Somit ist die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ohne Sachgrund gesetzlich nicht zugelassen!!
Ich kenne Ihren Arbeitsvertrag nicht, aber Sie haben zumindest nichts davon geschrieben, dass überhaupt eine solche auflösende Bedingung aufgenommen wurde. Vielmehr scheint sich das Ganze auf die Stellenausschreibung beschränkt zu haben.
Ich würde versuchen, die Sache diplomatisch anzugehen. Zunächst würde ich nicht auf die Gesetzeslage verweisen, sondern darlegen, weshalb Sie aus persönlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind, den umfangreichen Verpflichtungen nachzukommen. Erst wenn dies nicht greift, würde ich auf die Mitarbeiterin/-innen verweisen, die von der Verpflichtung nicht betroffen sind und erst notfalls auf die Gesetzeslage.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
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