Zwangsabmeldung Brandenburg
Fragestellung
Mir wurde ein einfaches Blatt Papier mit der Mitteilung:,, Sie sind ab dem 18.12.2012 an Ihrem Wohnsitz zwangsabgemeldet''. Kein offizielles Schreiben, ohne Briefkopf,mit Unterschrift und Stempel, ohne Hinweis auf Widerspruchs-oder Rechtsmittelbelehrung, Entscheidungsgründe, Anhörung oder sonstige Hinweise. Den Personalausweis mußte ich nicht vorlegen. Nach Ablauf der Gültigkeit desselben (3 Jahre später)verweigert man mir bis heute die Beatragung eines neuen PA .... Begründung: ,,wegen Zwangsabmeldung'' und verweigert man die Einsichtnahme in meine Daten beim EWMA. Was tun?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit, gilt:
"(1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, MELDEPFLICHTIG ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält. [...]"
Der Verweis auf das Melderecht ist damit zutreffend, aber die Zwangsabmeldung an sich ist zu klären, nicht im Wege der Amtshilfe, aber auf Ihr Verlangen hin.
§ 9 des neuen Bundesmeldegesetz (wie auch schon früher nach dem entsprechenden Landesgesetz) regelt die Rechte der betroffenen Person (wie von Ihnen eben):
" Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1.
Auskunft nach § 10,
2.
Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
3.
Löschung nach den §§ 14 und 15,
4.
Unterrichtung nach § 45 Absatz 2, [...]."
§ 10 - Auskunft an die betroffene Person - bestimmt:
"(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
"1.
die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,[...]."
Diese Einsicht ist über die örtliche Meldebehörde zu beantragen.
Derart muss das auch funktionieren.
Nach § 12 - Berichtigung und Ergänzung von Daten - hat die Meldebehörde, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind, die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen.
Zur Zwangsabmeldung:
Nach dem Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, unrichtige Angaben im Melderegister zu löschen. Dabei hat die Meldebehörde von Amts wegen zu ermitteln, wo der Hauptwohnsitz ist.
Die "Zwangsabmeldung" ist allerdings nicht derart form- und verfahrensfrei, wie es hier gegeben scheint.
Können Sie mir diesen Zettel noch hochladen? Vielen Dank im Voraus.
Im Übrigen richtet sich die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht mit Haupt- und Nebenwohnung nach § 21 - Mehrere Wohnungen -:
"(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist.
Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Jürgen Höpf
Leibcheler Dorfstrasse 23
z. Hd. Frau Vill
15913 Märkische Heide
20.09.2016
-nur per Mail-
Amt Straupitz
Amtsleiterin Frau Chilla
Hier: Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises
Zu Jahresbeginn wurde ich in Ihrem Amt Abt. Einwohnermeldeamt vorstellig und begehrte eine Antragstellung PA wegen Beendigung der Ablauffrist. Mir wurde empfohlen, Passbilder fertigen zu lassen und im Herbst wieder vorstellig zu werden. Am 16.09.2016 gegen 17 Uhr bemühte ich mich in den Raum Einwohnermeldeamt und legte meine Passbilder und Dokumente vor. 2 unbekannte Personen verweigerten die Antragstellung. Es würde für meine Person eine Zwangsabmeldung vorliegen. Beweisen könnte man diesen Bescheid nicht, deshalb nicht vorlegen und auch nicht ausdrucken. Unverrichteter Dinge verließ ich das Objekt.
1. Ich bitte um namentliche Nennung und die Stellung der Personen, welche die Ablehnung zu vertreten haben
2. Frau Zigan führte in einem Telefongespräch wegen einer Zwangsabmeldung aus 2013 aus, der Beschluss ,, Zwangsabmeldung‘‘ sei
Im ,,TEAM‘‘ beschlossen worden. Ein Beschluss des Amtes Straupitz in Form eines Verwaltungsaktes einzeln oder vom ,,TEAM‘‘ liegt hier aber nicht vor. Nunmehr begehre ich den Beschluss des Amtes aus 2013 im Original mit Nennung der Namen des ,,TEAMS‘‘, welche diese Zwangsabmeldung herbeigeführt haben. Mehrere Aufforderungen mit gleichem Wortlaut gemäß beigefügter Anlage an (Frau Zigan) zur Klärung des Sachverhaltes wurden nicht beantwortet. Anbei noch ein Auszug des Einheitswertbescheides vom Finanzamt KÖNIWU aus 2013.
Des Weiteren meine Verwaltervollmachten - gültig seit
2003 ( hier: 2012/2016 )
Ich bitte um zeitnahe Antwort.
Jürgen Höpf ....24.10.16 Bis heute keine Antwort.
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Wenn hier seitens der Behörde ausgeführt wird, man könne die Zwangsabmeldung nicht beweisen, weil man keinen Bescheid vorliegen könnte, so ist dieses Ihrerseits natürlich nicht zu nehmen.
Denn obliegt der Behörde einen Bescheid Ihnen gegenüber bekanntzumachen, um dessen Wirksamkeit überhaupt herbeizuführen.
Vor diesem Hintergrund würde ich nochmals vorstellig werden und einen Personalausweis verlangen, ebenfalls die Vorlage dieses Bescheides.
Ansonsten begehren Sie eine rechtsmittelfähige Ablehnung des Antrages auf einen Personalausweis, um dagegen vorgehen zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
AUF HERAUSGABE ALLER UNTERLAGEN GEM.ANLAGE BMG UND DIE VOLLSTÄNDIGE BEANTWORTUNG MEINER E_MAIL'S.
FRIST 28.10.2016.... Sobald Antwort oder nicht. Unterrichte Sie.