Zuschuss Bedarfsgemeinschaft
Fragestellung
mein partner und ich wollen zusammen ziehen....er ist zollbeamter mit einem bruttoeinkommen von 3300 euro und netto ca.2200 euro. ich lebe von alg 2, 558,. euro kindergeld und 360 UVG!!! er besitzt ein haus mit einer belastung von 1200,- euro monatlich bei einer gesamtschuld von 106.000 euro...!! in unserem haushalt würden meine 3 kinder im alter von 7,8 und 15 jahren leben. Er selbst hat eine tochter im alter von 13 für die er momentan unterhaltspflichtig ist, was sich aber ändern kann, weil noch aussteht, ob sie zu ihm geht!!!alle unsere berechnungen, wie alg2 aufstockung, bedarfsgemeinschaft, kinderzuschlag, wohngeld, etc. ergaben NULL!! somit würde uns pi mal daumen ein betrag von ca. 1000-1200 euro monatlich zum leben bleiben, womit wir vom regen in die traufe kämen!!! meine frage an sie, welche möglichkeiten haben wir, bzw. könnten sie uns berechnen ob tatsächlich keinerlei ansprüche bestehen....
Vielen Dank im vorraus
D. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Leider haben Sie auf Basis der mir geschilderten Daten keinen Anspruch auf ALG II, Wohngeld oder ähnliche Sozialleistungen.
Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen begründen Sie eine sog. Bedarfsgemeinschaft. Das hat zur Folge, dass sein Gehalt Ihnen und Ihren Kindern, mithin allen Teilen dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. Das bedeutet, dass dieses bei der Berechnung eventueller Ansprüche mit zählt. Abgezogen wird der fiktive Unterhaltsbedarf (aller) Kinder und auch die 1.200 € Aufwändungen für das Haus. Hier wäre gegebenenfalls noch aufzuteilen wie hoch der Zins- bzw. Tilgungsanteil ("Kreditkosten") im Verhältnis zu den sonstigen Nebenkosten (Strom, Wasser pp.) ist. Allerdings besteht unabhängig von einer solchen Aufteilung kein Anspruch. Der Verdienst Ihres Partners ist schlicht "hoch genug", um 4 Kinder und Sie zu versorgen.
Das ist in Ihrem Fall hochgradig bedauerlich, da Sie mit diesen Einkünften leider knapp über der Anspruchsgrenze liegen.
Ich bedauere Ihnen keine positive Einschätzung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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