Zuschüsse zu einer Photovoltaikanlage
Fragestellung
Hallo Herr Thomas,
in der kommenden Woche wird auf dem Dach meines Hauses eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher angebracht. Ich habe gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet und bereits eine Steuernummer für mein "Unternehmen" erhalten. Da es sich bei PV-Anlage und Batterie um eine gleichzeitige Anschaffung und damit um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handelt, kann ich nach meiner Kenntnis für die Gesamtinvestition Vorsteuerabzug geltend machen. Ich hoffe, das findet Ihre Zustimmung. Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Mir wurden aus öffenlichen Mitteln (Kommune bzw. Land NRW) je ein Zuschuss für die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher bewilligt. Ich lese überall, dass ich wählen kann, ob ich diese Zuschüsse als Betriebseinnahme verbuche (umsatzsteuerfrei?, da es sich ja wohl um "echte" Zuschüsse handelt), oder ob ich die Anschaffungskosten um die Zuschüsse verringern will. Ich bevorzuge eigentlich die letztere Lösung. Für die PV-Anlage sehe ich kein Problem, wenn ich die entsprechende Zulage von den Netto-Anschaffungskosten abziehe und den Differenzbetrag als Anlagevermögen einsetze. Soweit ich weiß, kann ich für die Kosten für den Speicher keine AfA geltend machen? Muss ich den entsprechenden Zuschuss bei der Einkommensteuer dann trotzdem irgendwie berücksichtigen?
Vielen Dank im Voraus, F.-J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Information zu Zuschüssen ist richtig, dies ergibt sich aus R 6.5 Abs. 2 EStR.
Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine Photovoltaikanlage integriert werden (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter). In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher daher ein selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Handelt es sich bei dem Batteriespeicher um ein selbstständiges Wirtschaftsgut und dient dieser allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen (Schiffers, DStZ 2019, 54). In diesem Fall kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.
Der Zuschuss wäre gegebenenfalls nach Kaufpreisanteilen aufzuteilen, es sei denn, es wurde bereits bei Zuschusserteilung eine Zuordnung des Zuschussgebers zu Photovoltaikanlage und/ oder Batteriespeicher vorgenommen.
Zur Frage des Vorsteuerabzugs kommt es auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung an, dieser muss mindestens 10 % betragen. Wenn der Batteriespeicher also (fast) ausschließlich der Einspeisung des Eigenverbrauchsanteils dient, wird hier der Vorsteuerabzug entfallen (z.B. FG München v. 24.8.2017, 14 K 2753/15, juris).
Den Zuschuss geben Sie nicht direkt in der Einkommensteuererklärung an, Sie ermitteln lediglich die Anschaffungs- und Herstellungskosten, ziehen den Zuschuss ab und tragen die entsprechenden Werte in der Anlage Anlageverzeichnis zur EÜR ein (bei Bilanzerung ist entsprechend zu verfahren).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Verbuchung der PV-Anlage und des zugehörigen Zuschusses ist mir klar.
Ich bin mir noch nicht ganz sicher, ob ich in puncto Batteriespeicher alles richtig verstanden habe. Zunächst muß ich wohl meinen Solateur fragen, ob Strom vom Batteriespeicher ins Netz fließt. Dann interpretiere ich Ihre Aussagen so, dass es 2 Möglichkeiten gibt:
1. Es fließt min. 10% ins Netz: Dann kann ich für die Batterie Vorsteuerabzug und Abschreibung geltend machen. Es ist klar, dass ins Anlagevermögen Herstellungskosten (netto) abzüglich Zuschuß eingetragen werden und die Abschreibung für die Batterie über 10 Jahre geht.
2. Strom aus der Batterie wird zu mehr als 90% privat verbraucht: Dann kann ich weder Vorsteuer noch Abschreibung geltend machen und der Batteriekauf inkl. Zuschuss ist reine Privatsache.
Ist das korrekt?