Zusatzleistung auf Erfolgsbasis f Arbeitgeber: paralell freiberuflich?
Beantwortet von Steuerberater Christian Peter in unter 1 Stunde
Fragestellung
bin Angestellter und verhandele mit meiener Fa. eine zus. (Beratungs-)Leistung zu erbringen, bezahlung nur im Erfolgsfall n Form eines Bonus (oder ggf. Tantjemen).
Sollte ich das innerhalb des bestehenden, aber evtl. irgenwann endenden Arbeitsvertrags (Ergänzung) vereinbaren, oder lieber parallel zum Arbeitsvertrag als freiberufliche Dienstleistung.
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Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Herr Ratsuchender, ich verweise auf meine allg. Mandatsbearbeitungsbedingungen: https://www.yourxpert.de/account/profile A. Einkommensteuerpflicht Aus rein steuerrechtlicher Sicht kann ich Ihnen keine eindeutige Empfehlung geben. Bedenken Sie folgendes: die Honorarvergütung (die Höhe haben Sie mir nicht mitgeteilt) ist in beiden Fällen einkommensteuerpflichtig (§ 19 EStG als Arbeitnehmer oder § 18 EStG als Selbständiger). Zu prüfen wäre noch, wann das Entgelt/Honorar der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies kommt auf die Vereinbarung an, die Ihnen vorschwebt. Evtl. könnte man für Sie eine günstige Variante verfolgen, da Sie angesprochen haben, dass eine Bonusvergütung in einem Erfolgsfalle zu leisten sein sollte. B. Sozialversicherungsabgaben Wenn Sie die Leistung im Rahmen eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses erbringen unterliegt sie den Sozialversicherungsabgaben (Arbeitnehmeranteil/Arbeitgeberanteil zur Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung). Erbringen Sie die Leistung als Selbständiger sind Sie selbst dafür verantwortlich, alle Sozialversicherungsabgaben auf das Entgelt abzuführen, die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil entfällt, denn die Sozialversicherungsabgaben oder die zu leistenden Abgaben an ein Versorgungswerk müssen Sie als Selbständiger selbst entrichten. Die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entfällt im Regelfall als Selbständiger. C. Umsatzsteuer Zu prüfen ist, ob die Leistung, die Sie als Selbständiger erbringen, der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn Sie als ein eingegliederter, weisungsgebundener Arbeitnehmer die Leistung erbringen, unterliegt diese in aller Regel nicht der Umsatzsteuer. D. Scheinselbständiger Wenn Sie im Regelfall nur für einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum Dienste verrichten, sollten Sie das Thema Scheinselbständigkeit im Blick behalten. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steuerberater
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