Zusatzangebot zu Zusatzvereinbarung
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
ich hoffe Sie haben eine schönes WE gehabt.
Wir haben folgende Email (siehe Anhang) von der Personal Abteilung erhalten bezüglich das Thema Gehalt Reduzierung...
Was sollen wir beantworten oder reagieren?
Wir können die Kalkulation von das Gehalt meines Mannes nicht richtig nachvollziehen ??
Laut der angehängt Anstellungsvertrag
ist der Gehalt wie folgt : 7495,89 €, ist es korrekt ?
und nach seine Lohnabrechnung: 8663,08 € ?
Meine Mann denkt evt das es Sinn macht auf die Zusatzvereinbarung nur die Reduzierung über 12,5 % zu schreiben, damit er keine Nachteile hat, wenn er durch ERA mehr verdienen würde...
Was meinen Sie ?
Sie haben schon alle diese angehängt Dokument Kenntnis genommen, außer die Email Korrespondenz.
Danke für ihre Antwort
Freundlichen Grüßen
Frau L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt dazu komme, Ihre Anfrage zu beantworten. Zu der Antwort des Personalleiters ist Folgendes anzumerken:
Die Aussage, dass hinsichtlich der Arbeitszeit die zitierte tarifliche Regelung des § 7 gilt, ist nicht richtig. Vielmehr wurde in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich eine Arbeitszeit von 40 Stunden "nach AT", also außertariflich vereinbart.
Ein Tarifvertrag findet im Übrigen nur dann automatisch Anwendung auf ein Arbeitsverhältnis, wenn eine beiderseitige Tarifbindung besteht oder der Tarifvertrag von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Eine beiderseitige Tarifbindung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ist und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft IG Metall ist. Ich nehme an, dass dies nicht der Fall ist. Damit würde der Tarifvertrag und damit die Regelung in § 7 nur dann Anwendung finden, wenn der Tarifvertrag in Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, was meines Wissens auch nicht der Fall ist. Die Anwendung der Regelung in § 7 wurde auch nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart oder in Bezug genommen. Vielmehr wurde von vornherein eine außertarifliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Diese soll nunmehr von 40 auf 35 Stunden und damit um 12,5 % reduziert werden. Nur in diesem Umfang darf sich damit auch das Gehalt verringern.
Die Gehaltshöhe von knapp 7.500,- € ist in dem Vertrag von 2009 enthalten. Die aktuellere Gehaltsabrechnung weist neben dem Bruttogehalt zusätzlich noch den geldwerten Vorteil für das Kfz aus, der zu versteuern ist und damit dem Bruttogehalt hinzugerechnet wird, als auch die Vermögenswirksamen Leistungen. Ich nehme an, dass es seit 2009 auch mehrere Lohnerhöhungen gegeben hat, woraus sich dann das aktuelle Bruttogehalt (einschließlich Kfz-Anteil und VWL) von gut 8.600,- € ergeben dürfte.
Es müsste daher hier nur festgehalten werden, dass die Arbeitszeit um 12,5 % von 40 auf dann 35 Stunden/Woche reduziert wird und dass sich das Gehalt im selben Verhältnis reduziert Ich bin immer dafür, das neue Gehalt auch betragsmäßig genau zu bezeichnen, um Unklarheiten zu vermeiden. Mann kann dies aber auch weglassen. Dann müsste aber in jedem Fall die Reduzierung um 12,5 % ausdrücklich erwähnt werden, da der Personalleiter offensichtlich eine höhrere Reduktion vornehmen will.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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