Zusammenveranlagung österreichisches und deutsches Gehalt
Fragestellung
ich werde ab 1.11.2017 einen Job in Österreich beginnen und dort mein Gehalt beziehen. In Österreich wird auch die Lohnsteuer und SV Abgaben abgeführt.
Meine Frau arbeitet in einer deutschen Firma mit einem deutschen Gehalt und Abführung Lohnsteuer und SV Abgaben in Deutschland.
Wir werden also 2 Gehälter aus zwei verschiedenen Steuersystemen beziehen.
Meine konkrete Fragen sind nun:
1) Informiert Österreich Deutschland darüber, dass ich dort Steuern abführe und nicht mehr in Deutschland und muss daher eine Steuererklärung abgeben, die außer dem Kindergeld dass ich für meinen Sohn aus erster Ehe bekommen kein Einkommen berücksichtigt?
2) Können meine Frau und ich in Deutschland so zusammen veranlagt werden, dass quasi ihr Gehalt die Grundlage für ein Ehegatten Splitting wäre und mein Gehalt aus Österreich nicht berücksichtigt werden muss, sodass wir von einem Ehegattensplitting profitieren können?
Grundsätzlich also, können wir in irgendeiner Weise davon profitieren, dass wir in zwei nationalen Steuersystemen veranlagt werden.
herzlichen Dank
Grüße Kai Weber
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
es soll wohl zukünftig ein Informationsaustausch erfolgen, damit auch der Wohnsitzstaat weiss, dass Sie in dem anderen Staat Einkünfte beziehen. In der Praxis wird dies sicherlich noch 1-2 Jahre dauern. Sie müssen in Deutschland in der Einkommensteuererklärung Ihre Einkünfte in Deutschland und Österreich erklären (bzw. Ihre Welteinkünfte). Falls die Zusammenveranlagung weiterhin günstiger ist, müssen Ihre ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Diese sind steuerfrei in Deutschland, werden jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes erhöhend wirken (%-Satz auf das stpfl. Einkommen). Steuerpflichtig wären nur die Einkünfte Ihrer Frau.
Die in Österreich gezahlte Steuer ist nicht auf die deutsche Steuer anrechenbar, da Deutschland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich die Einkünfte freistellen muss.
Das Kindergeld stellt übrigens kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetz dar.
Um die 2. Frage zu beantworten :
Sie können das Ehegattensplitting nutzen, falls Sie die Zusammenveranlagung wählen. Jedoch wird letztendlich eine Mehrsteuer für die ausländischen Einkünfte anfallen. Sollte dies zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Veranlagung nach Grundtabelle (Einzelveranlagung) führen, sollte eine Einzelveranlagung von Ehegatten durchgeführt werden. Dann würden die ausländischen Einkünfte zu einer Steuer von 0,-- (falls keine anderen stpfl. Einkünfte vorliegen) bei Ihnen führen.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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leider habe ich die Antwort nicht mehr rechtzeitig beginnen können. Nun ist das Eingabeformular technisch gesperrt. Wäre es möglich die Frist ein wenig zu verlängern?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
gerne habe ich die Deadline verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Frau könnte in die Steuerklasse 3. Jedoch kann dies nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ggf. zu einer Nachzahlung führen. Man sollte zunächst die Auswirkungen des Progressionsvorbehalt mit Steuerklasse 3 oder 4 durchrechnen um zu entschieden, ob die Steuerklasse 3 ausgewählt wird. Spätestens im 2. Jahr würde das Finanzamt bei nicht passender Lohnsteuerklasse zusätzliche Vorauszahlungen festsetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff