Zusätzliche Verwaltergebühr bei WEG in Tiefgarage
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich bin Eigentümer einer ETW in der xy-Str. 7 sowie zu 50/10000
Miteigentümer verbunden mit Sondereigentum am Tiefgaragenstellplatz in der
xy-Str. 9-11. Hausverwaltung für alle 3 Häuser identisch.
Nun steht im Verwaltervertrag der xy-Str. 7:
§5 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung
Für die in §5 beschriebenen Grundleistungen erhält der Verwalter ein Honorar
von Euro 13,20 je Wohnung und zugehöriger Garage monatlich zzgl. MWST. Wird
das Sondereigentum an einer Garage separat abgerechnet, wird eine Gebühr von
Monatlich Euro 5,-- zzgl. MWST erhoben.
Für oberirdische Stellplätze wird kein Honorar erhoben.
Zusatzleistungen werden gem. §6 vergütet.
Verwaltervertrag der xy-Str. 9-11
§ 3 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Vergütung
Für die in §5 beschriebenen Grundleistungen erhält der Verwalter das
angebotene bzw. per Beschluss vereinbarte Honorar jeweils zzgl. MWST.
Für PKW-Stellplätze/Garagenstellplätze, die einem Wohnungsinhaber zugeordnet
sind, wird keine gesonderte Gebühr erhoben. Für "freie" Stellplätze wird
eine Gebühr von monatlich Euro 2,50 zzgl. MWST erhoben.
Mehrleistungen werden gesondert vergütet.
Nun sollen alle Eigentümer der xy-Str. 7 Euro 30,-- p.a. zzgl. MWST ab
1.1.2016 bezahlen. Für die Jahre 2012 - 2015 wurde kein Entgelt erhoben!
Dies hat ein "schlauer" Verwaltungsbeiratsvorsitzender der xy-Str. 9-11 in
der Eigentümerversammlung 06/15 durchgedrückt!
Zu Recht? Die Verwaltungskosten stehen in keinem Verhältnis zu den
anfallenden NK. An NK fallen pro Stellplatz ca. Euro 52,00 p.a. an.
Ereignisse wo der Hausverwalter in den letzten Jahren tätig werden musste, gab es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. L.
PS. Sie können sich gerne 1 Woche Zeit lassen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Im Hinblick auf die Verwaltungskosten empfinde ich das ebenfalls zu hoch, was am besten innerhalb der Eigentümergemeinschaft besprochen und beraten werden sollte.
Gegebenenfalls müsste man sich den Verwaltervertrag ansehen und diesen kündigen beziehungsweise anpassen, wenn dieses möglich ist.
Der Verwaltervertrag ist ein Dienstvertrag, bei dem folgendes gilt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 612 Vergütung
"(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."
Hier wurde ja die Höhe der Vergütung ausdrücklich bestimmt, weshalb auch die Höhe nunmehr überprüfbar ist - ohne Rückgriff auf die Vorschrift des § 612 BGB.
Die Höhe erscheint mir jedoch nicht direkt sittenwidrig oder wucherisch. Sie hält sich damit im Rahmen der Vertragsfreiheit. Zu hoch ist sie in tatsächlicher Hinsicht wohl aller Voraussicht nach dennoch, vor allem wenn man dieses mit dem Nebenkosten abgleicht.
Dass sie für die Vorjahre nicht gezahlt werden musste, ist dafür leider nicht relevant, also für das erstmalige Geltendmachen im nächsten Jahr.
Ich würde daher so verfahren, wie oben beschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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