Zum Teil gewerblich genutzte Kinderwägen im Gemeinschaftseigentum
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Hallo zusammen.
Meine Frau und ich wohnen schon seit 14 Jahren in einer Eigentumswohnung.
Seit einigen Jahren übt meine Frau die Tätigkeit einer Tagesmutter aus.
Seit vielen Jahren besitzt sie dafür einen Kinderwagen der im Gemeinschaftseigentum steht.
(Im Keller unter einer Treppe.)Nicht störend, keine Fluchtwege versperrt usw.
(Wir wohnen im 2 Stock und haben sonst keine Möglichkeit diesen Kinderwagen zu stellen)
Bis jetzt hat noch nie jemand diesen Kinderwagen angemahnt.
Wenn sich jetzt ein Eigentümer beschwert was können wir dagegen tun.
Ist es dann Willkür weil wir Streit mit diesem Nachbarn haben oder müssen wir dann den Kinderwagen abgeben?
Eine Antwort die ein Schwabe versteht wäre toll.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich halte hier Ihr Verhalten nicht abmahnfähig - im Einzelnen:
Soweit er nämlich unter der Treppe abgestellt ist und Sie keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten haben, ist das rechtlich so in Ordnung.
Nur wenn etwa die Lage vor Ort derart ist, dass Briefkästen, Wohnungstüren oder sonstige Zugänge und insbesondere Fluchtwege und/oder -türen verstellt werden, kann das Abstellen eines Kinderwagens untersagt werden.
Miet- und wohnungseigentumsrechtlich ist das grundsätzlich nicht anders zu behandeln:
Im Fall des Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 02.12.1983, Aktenzeichen16 C 762/83 A, wurde z. B. dem Mieter Recht gegeben, der im 4. Stock wohnte (2. ist aber auch in Ordnungs, vgl. Amtsgericht Hagen, Urteil vom 09.11.1983, Aktenzeichen 9 C 217/83) und in einer Nische im Treppenhaus den Kinderwagen abstellte.
Eine Abmahnung wäre also nicht möglich.
Alles andere wäre rechtsmissbräuchlich und würde gegen folgendes verstoßen:
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
§ 15 Gebrauchsregelung
"[...]
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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