Zugewinnklage Ex-Ehefrau, Antragsrücknahme der generischen Anwältin
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Seit 2016 läuft eine Zugewinnklage meiner Ex-Frau gegen mich. Nach einer aufwendigen Zugewinnermittlung ist wenig passiert, da eine gleichzeitige Unterhaltsklage der Ex-Frau das Ergebnis der Zugewinnklage beeinflusst. Die Unterhaltsklage ist im Februar in letzter Instanz abgewiesen worden.
In der Zugewinnklage bestehen gegenseitige Forderungen.
Nun ist meine Ex-Frau am 10.03.20 verstorben. Unser gemeinsamer Sohn (16 Jahre) hat am 31.03.20 mit meiner Zustimmung das Erbe wg. Überschuldung ausgeschlagen.
Am 12.03. hat die gegenerische Anwältin eine Antragsrücknahme erklärt, die Forderung zurückgezogen.
Jetzt will meine Anwältin, dass ich einer Antragsrücknahme auch unserer Seite zustimme, um so das Verfahren zu beenden.
Sie droht damit, das Mandat niederzulegen, wenn ich dem nicht zustimme.
Nach Beendigung des Verfahren will meine Anwältin eine Rechnung stellen in Höhe von ca.. 7900 €.
Frage:
Kann meine Anwältin, sofern sie das Mandat niederlegt, auch ohne Beendigung des Verfahrens die Rechnung in voller Höhe abfordern? Ist das Verfahren nicht jetzt schon beendet, sofern die Gegenseite die Antragsrücknahme nicht revidiert?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Verhalten Ihrer Anwältin ist nicht so ganz nachvoillziehbar:
Der Tod einer Partei führt nach § 239 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die verstorbene Partei nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.
Die Unterbrechungswirkung des § 239 ZPO tritt also eben nicht ein, wenn die verstorbene Partei im konkreten Prozess von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, was sich aus § 246 ZPO ergibt.
In diesem Fall hat das Prozessgericht jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
Hier ist es nach Ihrer Schilderung aber so, dass die Anwältin der Verstorenen die Antragsrücknahme erklärt hat (die auch nicht revidiert werden kann).
Damit ist das Verfahren dann auch ohne Ihre Einwilligung aber beendet und auch entsprechend abzurechnen.
In welcher Höhe die Kollegin (Ihre Anwältin) dann abrechnen kann, hängt zunächst davon ab, ob eine Vergütungsvereinbarung schriftlich geschlossen worden ist.
Ist das nicht der Fall, greifen die gesetzlichen Regelungen des RVG, sodass dann nach Gegenstandswert die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen sind.
Es hängt also dann davon ab, welcher Wert und welche Tätigkeit vorhanden sind. Danach kann Ihre Anwältin dann für erbrachte Tätigkeiten abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Wenn tatsächlich die Rechtsschutz angeschrieben werden soll, brauche ich entsprechende Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylia True-Bohle
eine kleine Rückfrage noch:
Wenn das Verfahren mit der Antragsrücknahme der gegnerischen Anwältin vorzeitig beendet ist, können dann alle nach RVG sonst nach Beendigung des Verfahrens üblichen Gebühren (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) vollständig abgerechnet werden?
Rechtsschutz greift sowieso nicht, da bereits laufendes Verfahren und Familienrecht eh nicht abgedeckt
Grüße
das mit der Rechtsschutz hatte ich mir schon fast gedacht; allerding bekomme ich vom Plattformbetreiber der Nachricht, dass Kostenzusage gewünscht wird - daher meine NAchfrage.
Wenn der Antrag zurückgenommen worden ist, kann auch nur die Tätigkeit BIS ZUR RÜCKNAHME abgerechnet werden.
Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr (allerdings mit Teilanrechung der Geschäftsgebühr) sicherlich, da es ja ein bei Gericht anhängiges Verfahren gegeben haben muss.
Eine Termingebühr nur dann, wenn auch schon ein Termin stattgefunden hat.
Bei einer Rücknahme trägt dann aber auch die Gegenseite die Kosten, sodass ein Kostenfestsetzungsantrag zu stellen ist.
Fraglich ist, ob aufgrund der Erbausschlagung ein Kostenschuldner zu ermitteln ist; der Kostenfestsetzungsantrag sollte aber auf jeden Fall gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Was ist mit meiner sich aus dem Verfahren ergebenen Forderung (30.000€)? Wenn ich die nicht zurücknehme, kann ich dann das Verfahren weiterführen, sobald ein Erbe bestimmt ist? Kann der Erbe selbst das Verfahren wieder aufnehmen lassen?
solange Sie nicht zurücknehmen, können Sie die Forderung weiter beitreiben.
Zunächst ruht das Verfahren; wenn ein Erbe vorhanden, kann man diesen zwingen, dass Verfahren fortzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle