Zugewinngemeinschaft - Negativer Zugewinn
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
wie wird ein negativer Zugewinn bei einem Zugewinnausgleich aufgeteilt? Z.B. Ein Partner hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 250.000,00 €. Dazu kommt ein Erbe von 400.000,00 €.
Der andere Partner hatte bei Eheschließung ein Vermögen von 32.000,00 €.
Am Ende der Ehe beträgt das gemeinsame Vermögen 850.000,00 €.
Somit besteht ein negativer Zugewinn.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Zugewinnausgleich wird in der Weise durchgeführt, dass das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten bilanziert wird.
1. Anfangsvermögen: Stichtag ist die standesamtliche Heirat
2. Endvermögen: Stichtag ist Zustellung des Scheidungsantrags.
Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen, wobei der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Unterschieds auszugleichen hat.
Sie mögen bitte konkret das Anfangs - und Endvermögen von Ihnen und Ihrem Partner mitteilen, damit eine Berechnung erfolgen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Sie haben lediglich mitgeteilt, dass das gemeinsame Vermögen am Ende der Ehe TEUR 850 beträgt.
Wenn der Zugewinn eines Ehegatten negativ sein sollte, wird er beim Zugewinnausgleich mit 0 bewertet.
Vermögen und Schulden bleiben getrennt, wobei das Endvermögen das Vermögen darstellt, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten am Ende der Zugewinngemeinschaft gehört.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth