Zugewinn - Ehezeit von 16.12.1994 bis April 2006;
Fragestellung
Ehezeit von 16.12.1994 bis April 2006; Einzug ins neue Haus Mai 1994.
Eine individuell geplante Einbauküche(gekauft 1994 für umgerechnet 8500 €) eingebaut in einem Einfamilienhaus (Neubau, gebaut 1994) wurde nach der Scheidung nicht in die Hausratsauflösung aufgenommen. Im Zugewinnausgleich wurde die Einbauküche von einem Gutachter bei der Bewertung der Immobilie für den Endbestand mit aufgenommen (Wert 2500 €).
Eine andere Gutachterin hat für den die Bewertung der Immobilie für den Anfangsbestand die Einbauküche nicht bewertet. Nun ist lt. Gericht die Einbauküche zwar im Endbestand nicht aber im Anfangsbestand. Dies bedeutete für mich ein geringerer Anfangsbestand, der mir 4250 € mehr kostet.
Was tun ?
Überhaupt ist das von der Gutachterin für den Anfangsbestand erstellte Gutachten mit vielen Mängeln bestückt (z.B. wurden keine Aufmaße gemacht, dadurch stimmt die Bruttogrundfläche nicht) die das 1994 gekauft Haus um ca. 35000€ = 16% abwertet. Die Erstellung des Gutachtens hat über 4 Jahre gedauert und wurde mehrmals beim Amtsgericht angemahnt.
Was tun ?
Mein Anwalt hat aufgrund der lagen Prozessdauer (Verzögerung durchs Gericht und durch die Gutachertin) resigniert.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Information wie folgt beantworten:
Da Sie nach Einzug in das Haus geheiratet haben, muss das Haus incl. der Einbauküche zum Anfangsvermögen gerechnet werden. Sofern das nicht geschehen ist, muss das korrigiert werden.
Insofern muss Ihr Anwalt dem Gericht entsprechend vortragen und darauf hinweisen, ansonsten verletzt er seine Vertragspflichten Ihnen gegenüber, was ggf. zu einem Schadensersatzanspruch gegen Ihren Anwalt führen kann.
Ähnliches gilt für die von Ihnen angeführten Mängel des Gutachtens betr. das Anfangsvermögen.
Sie haben, über Ihren Anwalt, auch die Möglichkeit, den Gutachter zur mündlichen Verhandlung laden zu lassen, um ihm entsprechende Fragen zu stellen.
Wenn Ihr Anwalt resigniert hat, was immer das auch heißen mag, weisen Sie ihn eindringlich auf seine Pflichten hin, weisen auch darauf hin, dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er entsprechende Rügen der Gutachten unterlässt und erwägen ggf. einen Anwaltswechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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