Zuflussprinzip ALG II
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
folgende Fragen habe ich bzgl. des Zuflussprinzip beim ALG II (bin bis einschließlich diesen Monat noch "Aufstockerin" danach habe ich es hinter mir):
- ich habe durch einen AG-Wechsel zum 01.08.19 von meinem alten AG mein Gehalt (für Juli) erst am 01.08. erhalten und werde von meinem neuen AG das Gehalt für August bereits um den 25.08. herum erhalten. Wie verhält sich hier das Zuflussprinzip?
- spielt es beim Zuflussprinzip eine Rolle, wann man vom Jobcenter die Leistung für den jeweiligen Monat überwiesen bekommt? In meinem Fall bekomme ich immer zum Ende des Monats für den Folgemonat das ALG II überwiesen.
- desweiteren habe ich von meinem alten AG das Gehalt für Juni erst am 01.7. auf meinem Konto verbucht bekommen, somit hatte ich für den Juni nur den Zufluss vom ALG II (aber dieser war für den Monat Juli), dasselbe hatte ich nach Prüfung der Auzüge von diesem Jahr, auch noch im März . Da hatte ich als einzigen Zufluss das ALG II (für April) und am 01.04. wurde mir das Gehalt für März gutgeschrieben, und Ende April dann das Gehalt für April. Somit hatte ich 2 x einen Zufluss von Gehalt (aber für unterschiedliche Abrechnungszeiträume).
Muss ich die verspäteten Zuflüsse nachträglich melden (ergibt sich daraus ein Vorteil oder Nachteil für mich), was wird mich erwarten bzgl. der Zuflüsse von diesem Monat, was sind meine Rechte?
Mit freundlichen Grüßen
C.B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
leider wirkt sich das Zuflussprinzip bei Leistungen nach ALG II, sowie in Ihrem Fall, mehr als unglücklich aus.
Während es beim Arbeitslosengeld I darauf ankommt, wann dieses Geld erarbeitet worden ist, gilt bei ALG II das reine Zuflussprinzip.
Dieses bedeutet, dass grundsätzlich Einkommen dann anzurechnen ist, wenn es tatsächlich zufließt.
Entscheidend ist das Wertstellungsdatum.
Das Problem, das sich hier stellt, ist natürlich, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das Einkommen immer rückwirkend für den Monat gezahlt wird, während das ALG II bereits zum Anfang des Monats für den laufenden Monat im Voraus gezahlt wird.
Gehen dann im Laufe des Monats Zahlungen von einem Arbeitgeber ein, ist das ALG II, das für diesen Monat gezahlt worden ist, zurückzuzahlen.
Dass dieses eine unglückliche Situation ist, ist bekannt; aber derzeit nicht zu ändern.
Für Ihren Fall bedeutet dieses im Einzelnen:
Da Sie von Ihrem alten Arbeitgeber Ihr Gehalt am 01.08. erhalten haben und auch von Ihrem neuen Arbeitgeber am 25.08. werden Sie für den Monat August die ALG II Leistungen zurück zahlen müssen.
Es kommt auch beim Zuflussprinzip nicht darauf an, wann letztlich die ALG Leistungen gezahlt worden sind, sondern einzig und allein darauf, wann Einkommen auf Ihren Konten eingegangen ist.
Auch wenn Sie die ALG Leistungen für den Folgemonat Ende eines jeweiligen Monats überwiesen bekommen, findet die Einkommensanrechnung dann für den Folgemonat statt, für den Sie auch die ALG II Leistungen erhalten haben.
Was die zurückliegenden Zahlungen angeht, kommt es für die Zahlungen nicht darauf an, für welchen Monat das Gehalt gedacht war, sondern nur darauf, wann es auf Ihrem Konto eingegangen ist.
Das Zuflussprinzip bezieht sich auf Einkommen oder sonstige Zahlungen, nicht auf die ALG II Leistungen.
Demgemäß wären bei der Einkommenszahlung am 01.07. diese Zahlungen auf die ALG II Leistung anzurechnen. Diese wird voraussichtlich dann für den Monat Juli auch zurückzuzahlen sein.
Genau das gleiche gilt auch für den Monat April. Das Gehalt ist am 01.04. auf Ihrem Konto gutgeschrieben worden. Gemäß dem Zuflussprinzip ist dieses daher dem April zuzurechnen. Sie haben schon zutreffend erkannt, dass Sie damit im April wegen der Gehaltszahlung Ende April zweimal einen Zufluss von Gehalt erhalten haben.
Sie hätten diese Gehaltszahlungen dem Leistungsträger mitteilen müssen.
Dazu sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet.
Wenn Sie diese Zuflüsse jetzt „nachmelden“ und insbesondere auch für den August die Zuflüsse mitteilen, wird die vorangegangene Bewilligung entsprechend aufgehoben, beziehungsweise abgeändert und Sie werden die ALG II Leistungen nach einer entsprechenden Verrechnung mit den Zuflussbeträgen erstatten müssen.
Problematisch sind in der Tat die Monate Juli und April.
Es wird zum Teil durchaus auch in der Nichtmitteilung von Zuflüssen ein Leistungsbetrug gesehen. Es wird von Ihrem Leistungsträger abhängen, wie er mit der Sache umgeht.
Fakt ist aber das Sie gesetzlich zur Mitteilung verpflichtet sind.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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