Zu wenig gezahltes Honorar
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwältin Frau Ordemann,
von meinem Honorar für die in Rechnung gestellten Unterrichtseinheiten wurden mir 328 Euro weniger überwiesen. Nachdem ich alles mehrmals überprüft hatte und um Klärung bat, erhielt ich heute die Nachricht per E-Mail, dass im Januar eine Überzahlung statt gefunden hatte, die teilweise im Mai, teilweise mit dieser Rechnung abgegolten worden sei.
Ich bin weder über die Überzahlung noch über die Einbehaltung informiert worden.
Da ich bereits im Ruhestand bin und Rente beziehe, verschaffe ich mir nicht regelmäßig Überblick über meine Kontobewegung.
Der Honorarvertrag endete offiziell im Juni 2021, seit dem 1. September 2021 habe ich mit diesem Bildungsträger erneut einen Honorarvertrag abgeschlossen. Und auf den Monat September beziehen sich die von mir gestellte Rechnung und der niedrigere Auszahlungsbetrag.
Meine Frage: Ist das gesetzlich zulässig, dass das durch Verschulden des Auftraggebers zuviel gezahlte Honorar aus einem anderen Vertrag ohne Ankündigungen aus einem anderen Honorarvertrag einzubehalten bzw. überhaupt zurückzufordern?
Vielen Dank und freundliche Grüße
R.K.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
Der Auftraggeber bzw. Bildungsträger kann zu viel gezahltes Honorar gemäß § 812 BGB im Rahmen der gesetzlich geltenden dreijährigen Verjährungsfrist zurückfordern. Er hätte Sie daher im Rahmen dieser 3-jährigen Frist jederzeit auffordern können, das zu viel gezahlte Honorar zurückzuzahlen, da auf dieses Honorar kein Rechtsanspruch bestand. Es wurde ohne eine Rchtsgrundlage gezahlt.
Er hat das Honorar dann nicht zurückgefordert, sondern seinen Erstattungsanspruch gegen Ihre neue Honorarforderung aufgerechnet. Dies ist grundsätzlich rechtlich zulässig und möglich. Wenn die andere Partei gegen eine Honorarforderung mit eigenen Rückforderungsansprüchen aufrechen möchte, hätte sie aber grundsätzlich zunächst darauf hinweisen müssen, dass sie aufgrund der Überzahlung noch Rückforderungsansprüche in einer bestimmten Höhe gegen Sie hat und sie diese daher in der genannten Höhe gegen Ihre neue Honorarforderung für September 2021 aufrechnet. Wenn es sich um eine Gleichartigkeit der Leistungen handelt, wie dies hier bei den beiderseitigen Geldforderungen der Fall ist, kann eine Aufrechnung auch vorgenommen werden, selbst wenn die Ansprüche aus zwei unteschiedlichen Honorarverträgen stammen. Es muss aber vorher grundsätzlich die Aufrechnung gegenüber der anderen Partei erklärt werden, was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Dies könnten Sie beanstanden. Im Ergebnis würde dies aber nicht weiterführen, da der Bildungsträger seinen Rückforderungsanspruch gegen Sie im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist noch geltend machen kann. Das bedeutet, dass Sie dann das zu viel gezahlte Honorar, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde, zurückerstatten müssten.
Selbst wenn man den Auftraggeber daher darauf hinweisen würde, dass er zunächst die Aufrechnung hätte erklären müssen, würde dies im Ergebnis daher nicht weiterhelfen, da er das zu viel gezahlte Honorar gemäß § 812 BGB zurückfordern kann.
Dennoch sollte der Bildungsträger darauf hingewiesen werden, dass - bevor ein solcher Abzug erfolgt - Sie zunächst darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Überzahlung erfolgt ist und dieser Betrag von der nächsten Honorarzahlung in Abzug gebracht werden wird und insoweit die Aufrechnung erklärt wird.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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