Zu viel erhaltene Mietkautionsrückzahlung -Verjährung?-
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
im Jahr 2010 sind wir aus unserer Mietwohnung ausgezogen.(Eigentümer=Investorengesellschaft, vertreten durch Hausverwaltung)
Unsere Mietkautionsrückzahlung haben wir nach Vereinbarung bis auf 500€ zurück erhalten. Diese 500€ sollten mit der NK Abrechnung im Folgejahr verrechnet werden. In 2011 haben wir ein Guthaben aus der NK Abr. erhalten, vier Wochen später nach mehrmaliger Nachfrage(Hausverwaltungswechsel inzwischen) haben wir dann auch noch die ausstehenden 500€ Kaution zurück erhalten. Vier Wochen später haben wir allerdings nochmals 500€ überwiesen bekommen!
Im Glauben das der Fehler bestimmt bald auffällt haben wir erst mal nichts weiter unternommen.
Im Jahr 2015! viel der Fehler wohl auf und das Geld wird nun zurück gefordert. Wir haben dazu eine Email von der Hausverwaltung erhalten. Wenige Tage später kam eine weitere Email, allerdings vom Anwalt mit Fristsetzung zur Rückzahlung und Androhung weiterer gerichtlicher oder sogar strafrechtlicher Folgen wegen Veruntreuung von offensichtlicher Überzahlung.
Meiner Meinung nach ist die Forderung zum 31.12.2014 verjährt und von Veruntreuung kann doch keine Rede sein...?!?
Darum hätte ich gerne Ihre Einschätzung zu diesem Fall.
Ich hoffe ich habe alle wichtigen Details wiedergegeben.
Danke im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lehmann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Verjährung ist Ende 2014 eingetreten, wenn sie in 2011 zu laufen begonnen hat.
Dass der Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Jahre 2011 entstanden ist, ist unstreitig und nicht das Problem.
Erforderlich ist allerdings auch, dass die Gegenseite zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Überzahlung hatte oder grob fahrlässig diese Kenntnis nicht hatte, vgl. § 199 BGB:
… der Anspruch entstanden ist UND der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen … Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Streitfrage wird also darum gehen, ab wann die Gegenseite die Überzahlung kannte oder hätte kennen müssen.
Nach verschiedenen Urteilen reicht es aus, wenn der Gegenseite die tatsächlichen Daten bekannt waren, also Höhe der zu leistenden Rückzahlung und Stand des entsprechenden Kontos.
Das war 2011 bereits der Fall.
Die Gegenseite hätte also, bei sorgfältiger Handlungsweise, bereits 2011 die Doppelzahlung bemerken können und müssen, insbesondere, da ja nach Urteil des gegnerischen Anwaltes die Überzahlung „offensichtlich“ war. Dann war sie auch für die Gegenseite offensichtlich.
Bei sorgfältiger Buchführung hätte sofort auffallen müssen, dass Ihr Kautionskonto nicht Null beträgt, sondern mit -500.- € zulasten der Gegenseite stand. Dann hätte sofort in 2011 der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht werden können. Die unsaubere Buchführung oder mangelnde Kontrolle muss als grob fahrlässig angesehen werden.
Nach meiner Auffassung ist daher der Rückzahlungsanspruch bereits in 2011 entstanden und am 31.12.2014 verjährt.
Sie müssen sich allerdings ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen; ohne diese Berufung kann die Gegenseite den Anspruch auch weiterhin geltend machen und sogar gerichtlich verfolgen.
Der Hinweis des gegnerischen Anwaltes zur Veruntreuung ist Unsinn und dient wohl nur dazu, Druck auf Sie auszuüben.
Für weitergehende Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Im Bedarfsfall können Sie direkt unter raottobielefeld@aol.de mit mir Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich prüfe die Frage der Verjährung und antworte Ihnen per email im Laufe des Tages.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt