Zu meiner Krankenversicherung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin 64 Jahre alt und gut 40 Jahre lang bei der Barmer EK krankenversichert. Da ich mein ganzes Leben lang selbständig war/bin muss ich dort jährlich meine Einkünfte für die Beitragsberechnung offenlegen. Damit habe kein Problem. Zuletzt war ich aufgrund meiner Privatinsolvenz (2007-2013) nur noch als nebenberuflich freiberuflicher Tätiger mit einem Monatsbeitrag in Höhe von etwa 176,00 krankenversichert.
Ich habe 2016 von meinem Vater 150.000,00 Euro geerbt. Von diesem Geld habe ich für 84.000,00 eine Eigentumswohnung gekauft. Dazu kamen an Maklerprovision, Grunderwerbssteuer, Notarkosten, etc nochmals etwa 13.000,00 an Anschaffungsnebenkosten.
Jetzt habe ich noch etwa 50.000,00 auf dem Konto, das der Altersversorgung dienen muss.
Durch meine Privatinsolvenz habe ich fast meine gesamte Altersversorgung verloren, die in Form von Lebensversicherungen aufgebaut war. Laut Rentenbescheid werde ich etwa 200,00 Euro/mtl. bekommen, hinzu kommt eine kleine Lebensversicherung von etwa 150,00 Euro/mtl. Ansonsten habe ich keine weiteren Einnahmen zu erwarten.
MEINE FRAGE:
1. Muss ich die 50.000,00 Euro einmalig als „Einnahme“ bei der Krankenkasse angeben?
2. Oder kapitalisieren?
(z.B.: mittlere Lebenserwartung noch etwa 20 Jahre, sind jährlich 2.500,00 Euro/jährlich)
3. Oder gar nicht angeben?
4. Oder nur die Erträge daraus?
5. Oder gibt es noch eine andere Lösung?
Es würde mich freuen, wenn sie mir bezüglich ihrer Kenntnis ein email zukommen ließen.
Bedanke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hans J. Busch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Matthias Schömann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das mir entgegengebrachte Vertrauen. Gern beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Information. Es handelt sich dabei um eine erste Einschätzung, ich weise auch darauf hin, dass bereits kleine Änderungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Als freiwillig Krankenversicherter richtet sich die Höhe Ihrer Beiträge nach § 240 SGB V. Diese Vorschrift verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen einheitlich für alle Krankenkassen ein Regelwerk zu erarbeiten, welches die Einnahmen benennt, die zur Beitragsberechnung eines freiwilig Versicherten herangezogen werden.
Erbschaften gehören danach nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Am Ende der E-Mail habe ich Ihnen einen Link auf das Regelwerk des Spitzenverbandes Bund beigefügt, die entscheidende Passage finden Sie auf Seite 10.
Sie können die Erbschaft natürlich bei Ihrer Krankenkasse trotzdem angeben, diese darf sie aber nicht bei der Beitragsberechnung heranziehen.
Kapitalerträge die Sie aus der Erbschaft erzielen (Zinsen, Dividenden etc.) aber auch Mieten aus der von der Erbschaft gekauften Wohnung müssen Sie aber auf jeden Fall angeben und diese Einnahmen sind auch zu verbeitragen.
Noch ein Hinweis: Aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie noch keine Rente beziehen. Sobald dies aber der Fall ist, sind Sie vermutlich in der sog. Krankenversicherung der Rentner versichert (Ihre Krankenkasse ändert sich aber nicht!), dann werden nur noch sehr wenige Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen (Rente, der Rente vergleichbare Einkommen, Arbeitseinkommen).
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hier der Link zum Verzeichnis des Spitzenverbandes Bund:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf
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