Zeugenvernehmung Btmg
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 22.02.2018 erhielt ich einen Brief von der Kriminalinspektion Neuwied mit folgendem Inhalt :
Anlass: § 29 BtMG Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln
Tatort : keine Angabe
Tatzeit: keine Angabe
Zweck : Zeugenvernehmung
Termin : 26.02.2018 10.30Uhr
Örtlichkeit : Kriminalinspektion Neuwied
Das Schreiben ist vom 16.02.2018 und wie gesagt am 22.02.2018 in meinem Briefkasten gelandet.
Für mich ergeben sich folgende Fragen,
Warum wird weder die Tatzeit noch der Tatort angegeben und wie stehen die Chancen, dass man mir am Telefon die Gründe für die Vorladung nennt?
Vergangenen Freitag habe ich bereits versucht den Termin zu verschieben, da ich beruflich verhindert bin. Am Telefon teilte man mir mit, der zuständige Kollege befinde sich bis Montag im Urlaub.
Bin ich verpflichtet auszusagen, bzw bei den Beamten vorzusprechen oder habe ich evtl auch die Möglichkeit einfach nicht hinzugehen?
Ich habe keine Ahnung um was oder wen es in diesem Fall geht,möchte aber ungern vor Ort überrascht werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrter Ratsuchender,
Nach den bislang gültigen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Verpflichtung von Zeugen, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten und eine Zeugenaussage bei der Polizei zu tätigen. Nach geltender Rechtslage ist ein Zeuge nur bei einer gerichtlichen Vorladung (§ 48 Abs. 1 StPO) oder bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 StPO) verpflichtet, zu einem Vernehmungstermin zur erscheinen. In der Praxis ist es jedoch recht häufig so, dass die Staatsanwaltschaft versucht, den Zeugen unter Hinweis auf die Pflicht zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft zu einer Zeugenaussage vor der Polizei zu bewegen. In Ihrem Fall würde ich der guten Ordnung halber (am besten per Telefax) mitteilen, dass Sie am morgigen 26.2.2018 beruflich verhindert sind und nicht erscheinen können/werden.
Ich würde die zuständige Polizei zudem darauf hinweisen, ob nicht die Tatumstände konkretisiert werden können, also sprich Tat und Uhrzeit benannt werden können.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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Also verstehe ich das richtig, dass die Polizei nicht verpflichtet ist, mir den Grund, bzw die Tatumstände zu nennen, sodass ich völlig unvorbereitet zur Vernehmung erschienen wäre?
Mit freundlichen Grüßen
Ich bitte um Bewertung der Beratung, wenn Sie zufrieden waren.
Mit besten Grüßen
RA Hermes